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 Präsentation transkript:

Willkommen zum BBS-Erfahrungsaustausch Gruppe B Kassel, 21. 02 Willkommen zum BBS-Erfahrungsaustausch Gruppe B Kassel, 21.02.2019 Erfahrungen im Umgang mit der AwSV am Beispiel der nachträglichen Installation von AdBlue-Anlagen

Vorbemerkungen zum Erfahrungs - Austausch Wer war bereits bei einem solchen Erfahrungsaustausch? Teilnehmerliste Welche Erwartungen verbinden Sie/Ihr mit der heutigen Teilnahme? Meine Erwartungen Kein Frontalvortrag trotz großer Beteiligung Tatsächlicher Austausch von Erfahrungen Erweiterung des eigenen Wissens

Erste Erfahrungen mit der AwSV Paragraphen und Regelungen der AwSV mit besonderer Bedeutung für uns als „Tankstellenbauer“ Im Erfahrungsaustausch am 12.04.2018 in Bochum wurden 10 Paragraphen erörtert und zum Teil sehr intensiv diskutiert Im heutigen Vortrag nur 5, §§ 2, 21, 16, 40, 41 als Erinnerung Erfahrungen bei der Umsetzung der neuen Anforderungen – Zusammenarbeit mit Sachverständigen und Behörden am Beispiel nachträgliche Installation von AdBlue-Anlagen Mögliche Lösungsansätze

§ 2 Begriffsbestimmungen (31) "Wesentliche Änderungen" einer Anlage sind Maßnahmen, die die baulichen oder sicherheitstechnischen Merkmale der Anlage verändern. Diese ziehen in der Regel auch zusätzliche Genehmigungen und Prüfungen nach sich. Daher wäre eine „Beispielsammlung“ ähnlich der TRBS 1122 sicher wünschenswert.

§ 21 Besondere Anforderungen an die Rückhaltung § 21 Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei Rohrleitungen (In Kapitel 3 „Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“) … (2) Bei unterirdischen Rohrleitungen zum Befördern flüssiger oder gasförmiger wassergefährdender Stoffe sind lösbare Verbindungen und Armaturen in flüssigkeitsundurchlässigen Kontrolleinrichtungen anzuordnen, die regelmäßig zu kontrollieren sind. Diese Rohrleitungen müssen doppelwandig sein; Undichtheiten der Rohrwände müssen durch ein Leckanzeigesystem selbsttätig angezeigt werden, als Saugleitung ausgeführt sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt, in den Lagerbehälter zurückfließt und eine Heberwirkung ausgeschlossen ist, oder mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; austretende wassergefährdende Stoffe müssen in einer flüssigkeitsundurchlässigen Kontrolleinrichtung sichtbar werden; derartige Rohrleitungen dürfen keine Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis zu einer Temperatur von 55 Grad Celsius führen

§ 16 Behördliche Anordnungen (In Kapitel 3 „Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“) (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen dieses Kapitels zulassen, wenn die Anforderungen des § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes dennoch erfüllt werden.

§ 40 Anzeigepflicht (In Kapitel 3 „Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“) (1) Wer eine nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 prüfpflichtige Anlage errichten oder wesentlich ändern will oder an dieser Anlage Maßnahmen ergreifen will, die zu einer Änderung der Gefährdungsstufe nach § 39 Absatz 1 führen, hat dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. (2) Die Anzeige nach Absatz 1 muss Angaben zum Betreiber, zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage, zu den wassergefährdenden Stoffen, …, enthalten. (3) Nicht anzeigepflichtig nach Absatz 1 ist das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe, für die eine Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes beantragt wird, und sonstigen Anlagen, die Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird. Nicht anzeigepflichtig sind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 auch zulassungsbedürftige wesentliche Änderungen der Anlage.

§ 41 Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung (In Kapitel 3 „Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“) (1) Die Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist über die in § 63 Absatz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes geregelten Fälle hinaus nicht erforderlich für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen gasförmiger wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen flüssiger oder fester wassergefährdender Stoffe der Gefährdungsstufe A, Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von allgemein wassergefährdenden Stoffen, die keiner Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 unterliegen, Heizölverbraucheranlagen und Anlagen mit einem Volumen von bis zu 1 Kubikmeter, die doppelwandig sind oder über ein Rückhaltevolumen verfügen, das das gesamte in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe zurückhalten kann.

§ 41 Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung (In Kapitel 3 „Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“) 2) Eine Eignungsfeststellung ist für Anlagen der Gefährdungsstufen B und C sowie für nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 prüfpflichtige Anlagen mit allgemein wassergefährdenden Stoffen nicht erforderlich, wenn für alle Teile einer Anlage einschließlich ihrer technischen Schutzvorkehrungen einer der folgenden Nachweise vorliegt: ein CE-Kennzeichen, das zulässige Klassen und Leistungsstufen nach § 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes aufweist, Zulassungen oder Nachweise nach § 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder bei Behältern und Verpackungen die Zulassungen nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften und durch das Gutachten eines Sachverständigen bestätigt wird, dass die Anlage insgesamt die Gewässerschutzanforderungen erfüllt.

§ 41 Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung (In Kapitel 3 „Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“) Die Anlage darf wie geplant errichtet und betrieben werden, wenn die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Vorlage der in Satz 1 Nummer 1 genannten Nachweise und des Gutachtens nach Satz 1 Nummer 2 weder die Errichtung oder den Betrieb untersagt noch Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb festgesetzt hat. Anforderungen nach anderen Rechtsbereichen bleiben unberührt. (3) Bei Anlagen der Gefährdungsstufe D kann die zuständige Behörde von einer Eignungsfeststellung absehen, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt sind.

Nachträgliche Installation einer AdBlue-Anlage auf einer TS Betreiber-Idee Machbarkeitsprüfung (wirtschaftlich / technisch) Betreiber, Fachbetrieb, Fachplaner, Architekt Oberirdisch, unterirdisch, in den Wirkbereichen/Zonen der ZS für OK Im einfachsten Fall oberirdisch außerhalb jeglicher Zonen wesentliche Änderung einer bestehenden Anlagen (TS) Erarbeitung einer Gutachterlichen Stellungnahme durch AwSV-SV Einreichung des GA und der wasserrechtlichen Anzeige bei UWB Lieferung und Installation der Anlage Abnahme durch AwSV-SV und Inbetriebnahme 2-3 Wochen 2 Wochen Bis zu 6 Wochen 1 Woche

Zusammenfassung Novellierung der AwSV hinsichtlich Anforderungen an die Rückhaltung von Rohrleitung notwendig / wünschenswert Einheitliche Definition der wesentlichen Änderung mit konkreten Beispielen, analog der Tabellen in der TRBS 1122 wäre wünschenswert Fehlende Bindungswirkung bei Umbauten und Modernisierungen von Anlagen / Tankstellen Enge Abstimmung mit den UWB und Sachverständigen im frühen Stadium der Planung erforderlich bzw. empfehlenswert

Haben Sie noch weitere Fragen? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!