Update Wiener Bauordnung

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Update Wiener Bauordnung Die Änderungen in der Wiener Bauordnung 2018 Vortrag für

Mag. Gerald Fuchs Magistrat der Stadt Wien Magistratsabteilung 37 – Baupolizei Stabstelle Recht Tel: 01-4000-37025 E-Mail: gerald.fuchs@wien.gv.at Dipl.-Ing. Ernst Schlossnickel Magistratsdirektion – Stadtbaudirektion Kompetenzzentrum Bauforschung, Regulative Bau, Ingenieurservices, Normen Tel: 01-4000-82698 E-Mail: ernst.schlossnickel@wien.gv.at

Ziele und Inhalt der Novelle Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung Leistbares Wohnen Klimaschutz Sicherheit Größerer Gestaltungsspielraum Sonstiges Schutz alter Gebäude (Novelle Juni 2018)

Anpassung an die bisherige Verwaltungspraxis Bauanzeige § 62 Abs. 1 BO Gesetzesinhalt: Z 3. den Austausch von Fenstern und Fenstertüren in Schutzzonen und bei Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden; Z 4. alle sonstigen Änderungen und Instandsetzungen von Bauwerken (§ 60 Abs. 1 lit. c BO), die keine wesentliche Änderung der äußeren Gestaltung des Bauwerkes bewirken, nicht die Umwidmung von Wohnungen oder die Schaffung von Stellplätzen betreffen und keine Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen auslösen. Erläuterung: Verwaltungsvereinfachung bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Schutzgedankens von ortsbildwirksamen Objekten Unwesentliche Änderung: bei Fenstern im cm Bereich, barrierefreie Erschließung bei Geschäftseingängen Anmerkung: Anpassung an die bisherige Verwaltungspraxis

Bewilligungsverfahren § 70 BO Gesetzesinhalt: Sämtliche an Wohnungseigentümer gerichteten verfahrensleitenden Schriftstücke der Behörde sind auf die gleiche Art und Weise wie Ladungen zur mündlichen Verhandlung anzuschlagen und gelten mit der Anbringung dieses Anschlags als zugestellt. Entfall einer Verhandlung im Bewilligungsverfahren bei nachweislicher Verständigung durch Behörde (Akteneinsicht und Einwendungen binnen min. 3 Wochen möglich) Erläuterung: Anschlag von Schriftstücken im Verfahrensgang nicht nur die Ladung zur Verhandlung, aber weiterhin Bescheidzustellung. Die Nachbarn sind jedenfalls dann „nachweislich“ verständigt, wenn bei der Behörde die erfolgte Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes – etwa durch Vorliegen eines Rückscheines oder Zustellscheines – dokumentiert ist.

Verfahrensvereinfachung Parteienstatus § 134 BO Gesetzesinhalt: Nachbarn erlangen keine Parteistellung, wenn sie der geplanten Bauführung auf den Bauplänen oder unter Bezugnahme auf diese ausdrücklich zugestimmt haben. Erläuterung: Verfahrensvereinfachung Anlehnung an § 6 Abs. 6 NÖ. BO 2014 – bis dato in Wien keine solche Zustimmung rechtlich möglich.

Verfahren f. Bauwerke kleinen Umfangs § 70b BO Gesetzesinhalt: Anwendung bei Bauvorhaben im Gartensiedlungsgebiet sowie bei Bauvorhaben in der Bauklasse I mit einer bebauten Fläche von höchstens 150 m² (Anm: je Gebäude): Vorlage von Bauplänen 2-fach Nachweis des Bauloses oder Bauplatzes die Nachweise gemäß § 63 Abs. 1 lit. e, g, h, j, k und l BO Ausschließungsgründe: Notwendige Ausnahmen (§§ 69, 76 Abs. 13 oder 119 Abs. 6 BO) Bauvorhaben in Gebieten mit Bausperre der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen sowie von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden Grundabteilungsbewilligung noch nicht vorliegend bzw. bei Bauverbot Bewilligungen nach § 71 BO Bauvorhaben, die sich auf bereits begonnene Bauführungen beziehen und über den Umfang des § 60 Abs. 1 lit. c BO hinausgehen.

Verfahren f. Bauwerke kleinen Umfangs § 70b BO Nach Anzeige des Baubeginns (§ 124 Abs. 2 BO) sofortiger Baubeginn möglich (aber nur bei Vollständigkeit der Unterlagen. Behördliche Prüffrist 3 Monate ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen, in Schutzzonen 4 Monate, bei Mängeln Untersagung der Bauführung mit Bescheid. Untersagungsbescheide gemäß Abs. 3 gelten auch dann als rechtzeitig zugestellt, wenn sie der Behörde wegen Unzustellbarkeit zurückgestellt werden. Akteneinsicht für Nachbarn ab Einreichung des Bauvorhabens und Einwende bis längstens drei Monate nach Baubeginn möglich. Bei nachträglichen Baubewilligungen Verpflichtung zur nachweislichen Information der Nachbarn, Fristenlauf der Einwendungen an diese gekoppelt. Bei positivem Verfahrenslauf gilt Bauvorhaben als mit rechtskräftigem Bescheid gemäß § 70 BO bewilligt; Vorschreibung der Leistungen wie in § 70a BO.

Verfahren f. Bauwerke kleinen Umfangs § 70b BO Erläuterung: Ziel § 70b BO: Verwaltungsvereinfachung für kleinere Bauvorhaben ähnlich dem Bewilligungsverfahren gemäß § 8 WKlG 1996. Das Verfahren soll bei Bauvorhaben im Gartensiedlungsgebiet sowie bei Bauvorhaben in der Bauklasse I mit einer bebauten Fläche von höchstens 150 m² Anwendung finden, zumal die bautechnische Komplexität bei Bauwerken in dieser Größenordnung gering ist. Geringere Anforderungen an die Einreichunterlagen keine Bestätigung eines Ziviltechnikers Anmerkung: Die Bestimmung zielt auf das einzelne Gebäude ab, daher können auch mehrere Gebäude auf einem Bauplatz nach § 70b BO errichtet werden Kein Wahlrecht Kein Bewilligungsbescheid

Bauvollendungsfristen § 74 BO Gesetzesinhalt: Um die Verlängerung der Bauvollendungsfrist ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt. Erläuterung: Dient der Rechtssicherheit bis zur Entscheidung der Behörde.

Wiener Garagengesetz 2008 Entfall von Pflichtstellplätzen § 48 Abs. 4a WGarG: Entfall von Pflichtstellplätzen möglich, wenn innerhalb von 10 Jahren vor der Antragstellung über 5 Jahre tatsächlich kein Gebrauch gemacht wurde Voraussetzungen: Zustimmung der (Mit)Eigentümer Nachweis über den Leerstand Verkehrsgutachten hinsichtlich fehlenden Stellplatzbedarfs im Gebiet nachvollziehbare Berechnung des Umfanges der Stellplatzverpflichtung Keine Unterschreitung des Umfangs gemäß §§ 48 und 50 idF LGBl. Nr. 26/2014 (100 m² = 1 Pflichtstellplatz) Dauerleerstände sollen vermieden werden  Nur die Qualifikation als Pflichtstellplatz fällt weg, deren Konsens bleibt unverändert (Bestehen in der Natur) !

Reduzierte Stellplatzverpflichtung § 50 Abs. 1a WGarG: Wiener Garagengesetz 2008 Reduzierte Stellplatzverpflichtung § 50 Abs. 1a WGarG: Bei einem Zu- oder Umbau oder bei Änderungen der Raumwidmung ist für jede der rechtmäßig bestehenden Wohnungen eine Wohnnutzfläche (WNFl) von 100 m² zu berechnen und diese Gesamtfläche der neu geschaffenen Wohnnutzfläche gegenüber zu stellen; Stellplätze sind insoweit zu schaffen, als sich nach den Grundsätzen der Abs. 1 und 2 eine zusätzliche Stellplatzverpflichtung ergibt. Umrechnung ist unabhängig von tatsächlicher Größe der bestehenden Wohnung wann / nach welchem Stellplatzschlüssel die Wohnung errichtet / abgeändert Berechnung anderer Tatbestände (insbesondere die Fläche der Aufenthaltsräume) ist gesondert vorzunehmen Neue Bestimmung ist auch auf Planwechsel anzuwenden Reine Wohnungszusammenlegung ist unbeachtlich, da die WNFl nicht geändert wird, bzw. nicht neu entsteht

Gilt auch für bereits anhängige Verfahren !! Wiener Garagengesetz 2008 Reduzierte Stellplatzverpflichtung § 50 Abs. 1a WGarG: Rechenbeispiele: Beispiel 1: 10 Wohnungen a 70 m² (700 m² WNFl) → 10 x 100 m² → 1.000 m² (WNFl fiktiv) DG-Ausbau mit 300 m² zusätzlicher WNFl → 300 – 1.000 = - 700 → KEINE Verpflichtung Beispiel 2: 10 Wohnungen a 120 m² (1.200 m² WNFl) → 10 x 100 m² → 1.000 m² (WNFl fiktiv) Gilt auch für bereits anhängige Verfahren !!

Wiener Garagengesetz 2008 Abstellen von Fahrrädern § 6 Abs. 4 WGarG: Auf Stellplätzen ist auch das Abstellen von Fahrrädern zulässig. Regelung für Fahrradabstellplätze in Garagen entfiel durch LGBl. Nr. 26/2014 und wird wieder aufgenommen.

Ausstattung von Wohngebäuden gem. § 119 BO Fahrradabstellmöglichkeiten: Für je 30 m² Wohnnutzfläche ist 1 Fahrrad anzunehmen und deren ordnungsgemäße Unterbringung durch Hänge- oder Ständersysteme sicherzustellen. Dabei ist die barrierefreie Zugänglichkeit, die Sicherheit, der Witterungsschutz und die Verfügbarkeit der abgestellten Fahrräder zu gewährleisten. Klarstellung der bisherigen Verwaltungspraxis Erhöhung des Gestaltungsspielraumes Die erforderlichen Fahrradabstellplätze müssen künftig nicht in einem Raum vorgesehen werden, sondern können auch außerhalb des Gebäudes errichtet werden – etwa unter einem Flugdach, das allerdings auf die bebaubare Fläche anzurechnen ist. Entfall der Verpflichtung zur Schaffung von Einlagerungsräumen

Energie aus erneuerbaren Quellen § 118 Abs. 3d und 3e BO In Neubauten von Wohngebäuden, in denen die Wärme für Heizung und Warmwasser nicht durch hocheffiziente alternative Systeme gemäß Abs. 3 bereit gestellt wird, sind, zusätzlich zu Verpflichtungen, die sich aus der Wiener Bautechnikverordnung 2015 ergeben, durch den Einsatz von Solarthermie oder Photovoltaik auf der Liegenschaft Netto-Endenergieerträge in Form von Wärme im Ausmaß von mindestens 10% des Endenergiebedarfs für Warmwasser bereitzustellen. Sofern eine solche Wärmebereitstellung aus Solarthermie oder Photovoltaik auf der Liegenschaft aus technischen Gründen nicht realisierbar ist, sind die vorgenannten Netto-Endenergieerträge in Form von Wärme durch Wärmerückgewinnungssysteme bereit zu stellen.

Energie aus erneuerbaren Quellen § 118 Abs. 3d und 3e BO In Neubauten sowie bei Änderungen und Instandsetzungen von mindestens 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle von Gebäuden ist die Errichtung von Wärmebereitstellungsanlagen für feste und flüssige fossile Energieträger nicht zulässig. In Neubauten ist die Errichtung von dezentralen Wärmebereitstellungsanlagen für gasförmige fossile Energieträger nicht zulässig.

Wohnzone – kurzfristige Beherbergung § 7a BO Gesetzesinhalt: § 7a Abs. 3 BO: Gewerbliche Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke stellt keine in Räume für Wohnzwecke übliche Tätigkeit dar. § 7a Abs. 5 BO: Ausnahmen von Abs. 3 sind auf Antrag durch die Behörde (Baubehörde) zuzulassen, wenn dadurch in Wohngebieten die im Gebäude für Wohnungen verwendeten Flächen nicht weniger als 80% der Summe der Nutzflächen der Hauptgeschosse, jedoch unter Ausschluss des Erdgeschosses betragen; Erläuterung: Der Begriff „gewerblich“ in dieser Bestimmung ist nicht im Sinne der Gewerbe-ordnung 1994 sondern im Sinne einer regelmäßigen Zurverfügungstellung von Wohnräumen für Beherbergungszwecke gegen Entgelt zu verstehen. Entfall der Beschlussfassung durch den jeweiligen Bezirksbauausschuss (§ 133). Liegen alle Voraussetzungen vor, entscheidet allein die Baubehörde (MA 37).

Bauliche Änderungen § 60 Abs. 3 BO Gesetzesinhalt: Bestimmungen des Bebauungsplanes stehen der Zulässigkeit von Bauführungen gemäß Abs. 1 lit. c nicht entgegen, wenn dadurch zusätzliche Abweichungen vom Bebauungsplan nicht bewirkt werden. Erläuterung: Durch die Ergänzung des Abs. 3 soll verhindert werden, dass durch Bauführungen gemäß § 60 Abs. 1 lit. c BO (z.B. die Herstellung von Balkonen) – die unabhängig von Bestimmungen des Bebauungsplanes zulässig sind - Festsetzungen des Bebauungsplanes, die dieser Bauführung entgegenstehen (z.B. das Verbot der Errichtung von Balkonen) umgangen werden.

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! & Viel Erfolg !