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Neuerungen in der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO)

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Präsentation zum Thema: "Neuerungen in der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO)"—  Präsentation transkript:

1 Neuerungen in der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO)
des WDFV (Gültig ab )

2 § 2 RuVO/WDFV Aus Spruchkammern werden Sportgerichte:
Kreissportgericht (KSG) Kreisjugendsportgericht (KJSG)

3 § 5 Abs. 2, Buchstaben f) und i) RuVO/WDFV
Sperre gegen einzelne Personen, max. 8 Jahre (nicht mehr lebenslänglich) Höchststrafe bei Jugendlichen gem. JSpO/WDFV wie bisher max. 1 Jahr Zeitweiser oder vollständiger Ausschluss einer Mannschaft vom Spielbetrieb

4 § 9 Abs. 2 RuVO/WDFV Begeht ein Spieler ein Vergehen, für das er bereits in der Spielzeit schon einmal bestraft wurde, so erhöhen sich die Spielstrafen angemessen z. B. früher: 2 Wochen + 2 Wochen jetzt: 2 Wochen + 3 oder 4 Wochen Strafbestimmungen für die Jugend vorrangig aus JSpO/WDFV

5 § 12 RuVO/WDFV: Diskriminierung u .a. Tatbestände
Abs. 1: „Unsportliches Verhalten insbes.“ : Politisch extremistisch Obszön anstößig Provokativ beleidigend Abs. 2: „in besonderer Weise grob unsportlich“: Diskriminierende Herabwürdigung in menschenverachtender Weise gegen Person oder Personengruppe durch Äußerungen oder Handlungen in Bezug auf - behauptete „Rasse“ - ethnische Herkunft - Nationalität - Hautfarbe - Sprache Geschlecht - Religion Weltanschauung - tatsächliche o. angenommene Behinderung - sexuelle Orientierung

6 § 12 Abs. 3 bis 5 RuVO/WDFV Vergehen nach Abs. 2: Geldstrafe nicht unter 500 Euro Sperrstrafe nicht unter 5 Wochen + Prüfung zusätzlicher Auflagen (Bei Erwachsenen) Vergehen nach Abs. 1 oder 2: Nicht sofortiges Unterbinden des Platzvereins oder dem Schuldigen zuzurechnenden Verein: Verein: Geldstrafe nicht unter 500 Euro (Abs. 1) nicht unter Euro (Abs. 2) „ungeachtet anderer Sanktionsmöglichkeiten“ Erstinstanzliche Zuständigkeit liegt beim VSG, bzw. VJSG (in Kaiserau)!!!

7 § 13 RuVO/WDFV Strafaussetzung zur Bewährung ist möglich

8 § 14 RuVO/WDFV Offizieller Schriftverkehr grundsätzlich über das elektronische Postfach. Gilt mit der Einstellung in das elektronische Postfach als zugestellt. Telefax auch zugelassen. Private Mailkorrespondenz gilt als nicht zugestellt (Ausnahme Schiedsrichter)

9 Sie haben mehr Rechte, aber auch Pflichten!
§ 15 RuVO/WDFV Staffelleiter werden zu „Verwaltungsstellen“: Sie haben mehr Rechte, aber auch Pflichten!

10 § 16 RuVO/WDFV Zulässigkeit von „Fernseh- und Bewegtbildaufnahmen“ Bei Verdacht des Vergehens: Sichtung durch Staffelleiter und dann ggfls. Einbringung ins Verfahren Gilt nicht bei Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters

11 § 17 Abs. 2 RuVO/WDFV Staffelleiter sind berechtigt, bis zu einer Höchstgrenze von 4 Wochen zu sperren => Wiederholungstäter landen i. d. R. vorm Sportgericht

12 § 22 RuVO/WDFV Abs. 2: Kammerentscheidung i. d. R.: 1 Vorsitzender + 2 Beisitzer Abs. 6: Die Sportgerichte geben sich jährlich bis zum einen Geschäftsverteilungsplan. Dieser ist den OM zu veröffentlichen, genau so jede Änderung.

13 § 30 RuVO/WDFV Abs. 1: Rechtsorgan entscheidet grundsätzlich im - schriftlichen Verfahren - durch Einzelrichter (Ausnahme: Kammer) Abs. 2: Mündliche Verhandlung : U. a. - auf Verlangen des Beschuldigten - auf Verlangen eines betroffenen Vereines Abs. 3: Entscheidung über Verfahrensart durch unanfechtbaren Beschluss des Vorsitzenden

14 § 34 RuVO/WDFV größtmögliche Beschleunigung der Verfahren
abschließende Entscheidung im schriftlichen Verfahren spätestens 2 Wochen nach Einleitung => Folge: kurzfristige Termine auch für die Vereine!

15 § 41, Abs. 4 RuVO/WDFV „Ist das Sportgericht zu einer Überzeugung gekommen, kontaktiert es die Verfahrensbeteiligten und teilt diesen mit, wie beabsichtigt ist, zu entscheiden. Hierzu werden die Verfahrensbeteiligten gehört und haben die Möglichkeit, sich zu äußern. Verlangen sie Bedenkzeit, ist eine Frist von maximal 48 Stunden zu gewähren“ => kein Verhandeln über das Urteil => EPost muss durch Vereine in ganz kurzen Abständen abgerufen werden

16 § 65 RuVO/WDFV Ausschließlich schriftlich geführte Verfahren sind gebührenfrei, aber auslagenpflichtig § 30 Abs. 2 a RuVO/WDFV: Verein beantragt mündliches Verfahren: 25 Euro Gebühr Vereine, die mit ihren 1. Mannschaften in der Kreisliga B oder C spielen, haben in allen Fällen nur die Hälfte der Gebühren zu zahlen.

17 Danke für die Aufmerksamkeit
Fragen???


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