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Grundstücke frei für Verkauf

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Präsentation zum Thema: "Grundstücke frei für Verkauf"—  Präsentation transkript:

1 Grundstücke frei für Verkauf
Baugebiet Große Mühllach 2. Bauabschnitt Stand JUNI 2016

2 2 Flurstück-Nummer 7007 Nutzungsschablone 01
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 2 Zurück zur Startseite

3 3 Flurstück-Nummer 7008 Nutzungsschablone 01
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 3 Zurück zur Startseite

4 4 Flurstück-Nummer 7009 Nutzungsschablone 01
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 4 Zurück zur Startseite

5 5 Flurstück-Nummer 7010 Nutzungsschablone 01
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 5 Zurück zur Startseite

6 6 Flurstück-Nummer 7011 Nutzungsschablone 01a
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 6 Zurück zur Startseite

7 7 Flurstück-Nummer 7018 Nutzungsschablone 01a
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 7 Zurück zur Startseite

8 8 Flurstück-Nummer 6961 Nutzungsschablone 02
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 8 Zurück zur Startseite

9 9 Flurstück-Nummer 6962 Nutzungsschablone 02
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 9 Zurück zur Startseite

10 10 Flurstück-Nummer 6963 Nutzungsschablone 02
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 10 Zurück zur Startseite

11 11 Flurstück-Nummer 6964 Nutzungsschablone 02
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 11 Zurück zur Startseite

12 12 Flurstück-Nummer 6965 Nutzungsschablone 02
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 12 Zurück zur Startseite

13 13 Flurstück-Nummer 6966 Nutzungsschablone 02
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 13 Zurück zur Startseite

14 14 Flurstück-Nummer 6930 Nutzungsschablone 03
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 14 Zurück zur Startseite

15 15 Flurstück-Nummer 6931 Nutzungsschablone 03
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 15 Zurück zur Startseite

16 16 Flurstück-Nummer 6929 Nutzungsschablone 04
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 16 Zurück zur Startseite

17 17 Flurstück-Nummer 6932 Nutzungsschablone 05
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 17 Zurück zur Startseite

18 18 Flurstück-Nummer 6934 Nutzungsschablone 05
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 18 Zurück zur Startseite

19 19 Flurstück-Nummer 6936 Nutzungsschablone 06
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 19 Zurück zur Startseite

20 20 Flurstück-Nummer 6959 Nutzungsschablone 07
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 20 Zurück zur Startseite

21 21 Flurstück-Nummer 6960 Nutzungsschablone 07
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 21 Zurück zur Startseite

22 22 Flurstück-Nummer 6968 Nutzungsschablone 08 Information zum Baurecht
Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 22 Zurück zur Startseite

23 23 Flurstück-Nummer 6973 Nutzungsschablone 08
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 23 Zurück zur Startseite

24 24 Flurstück-Nummer 6985 Nutzungsschablone 09
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 24 Zurück zur Startseite

25 25 Flurstück-Nummer 6949 Nutzungsschablone 10
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 25 Zurück zur Startseite

26 26 Flurstück-Nummer 6947 Nutzungsschablone 11
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 26 Zurück zur Startseite

27 27 Flurstück-Nummer 6991 Nutzungsschablone 12
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 27 Zurück zur Startseite

28 28 Flurstück-Nummer 6989 Nutzungsschablone 13
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 28 Zurück zur Startseite

29 29 Flurstück-Nummer 6952 Nutzungsschablone 14
Informationen zum zu Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 29 Zurück zur Startseite

30 30 Flurstück-Nummer 6953 Nutzungsschablone 14
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 30 Zurück zur Startseite

31 31 Flurstück-Nummer 6975 Nutzungsschablone 15
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 31 Zurück zur Startseite

32 32 Flurstück-Nummer 6999 Nutzungsschablone 16
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 32 Zurück zur Startseite

33 33 Flurstück-Nummer 6997 Nutzungsschablone 17
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 33 Zurück zur Startseite

34 34 Flurstück-Nummer 6987 Nutzungsschablone 18
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 34 Zurück zur Startseite

35 35 Flurstück-Nummer 6988 Nutzungsschablone 19
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 35 Zurück zur Startseite

36 36 Flurstück-Nummer 6978 Nutzungsschablone 20
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 36 Zurück zur Startseite

37 37 Flurstück-Nummer 6977 Nutzungsschablone 21
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 37 Zurück zur Startseite

38 38 Flurstück-Nummer 6976 Nutzungsschablone 22
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 38 Zurück zur Startseite

39 39 Flurstück-Nummer 6974 Nutzungsschablone 23
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 39 Zurück zur Startseite

40 40 Flurstück-Nummer 6979 Nutzungsschablone 24
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 40 Zurück zur Startseite

41 41 Flurstück-Nummer 6982 Nutzungsschablone 25
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 41 Zurück zur Startseite

42 42 Flurstück-Nummer 6986 Nutzungsschablone 25
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 42 Zurück zur Startseite

43 43 Flurstück-Nummer 6983 Nutzungsschablone 26
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 43 Zurück zur Startseite

44 44 Flurstück-Nummer 6992 Nutzungsschablone 27
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 44 Zurück zur Startseite

45 45 Flurstück-Nummer 6993 Nutzungsschablone 28
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 45 Zurück zur Startseite

46 46 Flurstück-Nummer 6998 Nutzungsschablone 29
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 46 Zurück zur Startseite

47 47 Flurstück-Nummer 7019 Nutzungsschablone 30
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 47 Zurück zur Startseite

48 48 Flurstück-Nummer 7020 Nutzungsschablone 31
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 48 Zurück zur Startseite

49 49 Flurstück-Nummer 7021 Nutzungsschablone ?
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 49 Zurück zur Startseite

50 50 Flurstück-Nummer 7022 Nutzungsschablone ?
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 50 Zurück zur Startseite

51 51 Flurstück-Nummer 7024 Nutzungsschablone ?
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 51 Zurück zur Startseite

52 52 Flurstück-Nummer 7025 Nutzungsschablone ?
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 52 Zurück zur Startseite

53 53 Flurstück-Nummer 7026 Nutzungsschablone ?
Informationen zum Baurecht Wichtige, allgemeine Informationen Ansprechpartner im Rathaus 53 Zurück zur Startseite

54 Nutzungsschablone 1 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 1 Zurück zur Startseite

55 Nutzungsschablone 2 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 2 Zurück zur Startseite

56 Nutzungsschablone 3 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 3 Zurück zur Startseite

57 Nutzungsschablone 4 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 4 Zurück zur Startseite

58 Nutzungsschablone 5 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 5 Zurück zur Startseite

59 Nutzungsschablone 6 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 6 Zurück zur Startseite

60 Nutzungsschablone 7 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 7 Zurück zur Startseite

61 Nutzungsschablone 8 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 8 Zurück zur Startseite

62 Nutzungsschablone 9 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 9 Zurück zur Startseite

63 Nutzungsschablone 10 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 10 Zurück zur Startseite

64 Nutzungsschablone 11 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 11 Zurück zur Startseite

65 Nutzungsschablone 12 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 12 Zurück zur Startseite

66 Nutzungsschablone 13 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 13 Zurück zur Startseite

67 Nutzungsschablone 14 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 14 Zurück zur Startseite

68 Nutzungsschablone 15 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 15 Zurück zur Startseite

69 Nutzungsschablone 16 Informationen zum Baurecht
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70 Nutzungsschablone 17 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 17 Zurück zur Startseite

71 Nutzungsschablone 18 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 18 Zurück zur Startseite

72 Nutzungsschablone 19 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 19 Zurück zur Startseite

73 Nutzungsschablone 20 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 20 Zurück zur Startseite

74 Nutzungsschablone 21 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 21 Zurück zur Startseite

75 Nutzungsschablone 22 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 22 Zurück zur Startseite

76 Nutzungsschablone 23 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 23 Zurück zur Startseite

77 Nutzungsschablone 24 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 24 Zurück zur Startseite

78 Nutzungsschablone 25 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 25 Zurück zur Startseite

79 Nutzungsschablone 26 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 26 Zurück zur Startseite

80 Nutzungsschablone 27 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 27 Zurück zur Startseite

81 Nutzungsschablone 28 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 28 Zurück zur Startseite

82 Nutzungsschablone 29 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 29 Zurück zur Startseite

83 Nutzungsschablone 30 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 30 Zurück zur Startseite

84 Nutzungsschablone 31 Informationen zum Baurecht
Wichtig: An dieser Stelle sind nur die wesentlichen Planungsinhalte dargestellt. Bei Doppelhäusern: Bei Sattel-, Walm- und gegeneinander versetzten Pultdächern zwingend 38 Grad; bei reinen Pultdächern: 8 Grad. Abweichungen (Dachneigung max. 45 Grad bei Sattel- und Walmdach, 12 Grad bei Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Der Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften sind über den nachstehenden Link abrufbar. Diese Bauleitplanungen enthalten noch weitere Festsetzungen, die zwingend zu beachten sind. Außerdem liegen noch mehrere Gutachten (Lärmschutz, Boden sowie Artenschutz ) vor, welche beim Ortsbauamt eingesehen werden können. Dachaufbauten (Gauben): Zulässig entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften Seitliche Grenzabstände: Entsprechend Landesbauordnung (Mindestens 2,50 Meter, abhängig von Wandhöhe) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinde für Übertragungsfehler bei den nachstehenden Ausführungen nicht haftbar gemacht werden kann. Bautiefe: maximal 13,0 Meter Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche (Bürgermeister-Bertsch-Ring): 3,0 Meter Baurechtliche Festsetzungen: Firstrichtung: Nicht vorgegeben. Gebietsausweisung: Allgemeines Wohngebiet Anzahl der nowendigen Stellplätze: Entsprechend der Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan: 1-Zimmer-Wohnung 1,0 Stellplätze; 2-Zimmer-Wohnungen 1,5 Stellplätze; 3-Zimmer-Wohnung und größer: 2,0 Stellplätze. Zulässig Einzel- oder Doppelhaus Anzahl der Wohneinheiten beschränkt? Nein. (Begrenzungen ergeben sich eventuell durch die Anzahl der notwendigen Stellplätze) Grundflächenzahl: maximal 0,4 Mindestens 2 Stellplätze pro Haus sind erforderlich. Diese sind auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Ergeben sich nach der vorstehenden Regelung nicht ganze Zahlen an Stellplätzen ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Beispiel: Rechnerisch ergibt sich ein Bedarf von 4,5 Stellplätzen. Nachzuweisen sind in diesem Fall 5 Stellplätze. Geschossflächenzahl: maximal 0,8 Traufhöhe maximal: maximal 6,70 Meter über Bezugspunkt Firsthöhe maximal: maximal 11,70 Meter über Bezugspunkt Bezugspunkt: Gehweghinterkante bzw. Hinterkante der Straße mit Erschließungsfunktion in der Mitte der Gebäude Leitungsrecht: Auf dem Grundstück liegt ein Leitungsrecht zur Errichtung und dauerhaften Nutzung einer Lärmschutzwand. Dachform: Flachdach, symmetrisches Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach. Bei Doppelhaus: ausschließlich symmetrische Satteldächer. Abweichungen (Walmdach, Krüppelwalmdach, Pultdach) möglich, wenn Abweichung für beide Doppelhaushälften zum Tragen kommt. Gleiche Dachneigung durch einvernehmliche Regelung. Dachneigung: maximal 45 Grad; Reine Pultdächer maximal 12 Grad Nutzungsschablone 31 Zurück zur Startseite

85 Wichtige, allgemeine Informationen
Nebenkosten: Insbesondere Grunderwerbsteuer und Notarkosten: Gehen zu Lasten des Erwerbers Baugebot: Mit dem Bau muss innerhalb von 12 Monaten nach Zuteilung begonnen sein. Baufertigstellung: maximal 24 Monate nach Zuteilung. Nahwärme: Es besteht Anschluss- und Benutzungszwang an das vorhandene Nahwärmenetz. Lärmschutz: Entlang der Seegasse und entlang der L 598 sind passive Lärmschutzmaßnahmen im 1. OG und im DG vorgeschrieben (z.B. Lärmschutzfenster). Vertragsabschluss: Spätestens 3 Monate nach Mitteilung, dass der Gemeinderat das Grundstück dem Käufer zugeteilt hat. Die Gemeinde ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen von der Zuteilung zurück zu treten, wenn der Vertrag innerhalb dieser Frist nicht abgeschlossen ist. Baubeginn: Nach derzeitigem Stand Frühjahr / Sommer 2017 Bauantrag/Kenntnisgabeverfahren: kann nach Zuteilung gestellt werden; Baufreigabe jedoch erst nach vorstehend genannten Zeitpunkt Schnelles Internet: Glasfasertechnik bis ins Gebäude verfügbar Bewerbung/Antragstellung: Das Formular hierzu finden Sie unter nachstehendem Link. Der Antrag ist entweder persönlich abzugeben oder auf postalischem Wege an die Gemeinde zu senden. Bewerbungen und Anträge per sind nicht möglich. Vergaberichtlinien: Die vom Gemeinderat beschlossenen Vergaberichtlinien finden Sie unter nachstehendem Link in dieser Rubrik. Die Vergaberichtlinien müssen von den Erwerbern schriftlich anerkannt werden. Erschließungsvertrag: Der Erwerber muss sich verpflichten, in den Erschließungsvertrag zwischen der Gemeinde und der Firma H+S Projektentwicklung, Griesheim, über die Erschließung des Baugebietes einzutreten. Zurück zur Startseite

86 Ihre Ansprechpartner im Rathaus: Fragen zur Bewerbung und Zuteilung:
Fragen zur Bewerbung und Zuteilung: Frau Heike Reis, 2. OG Zimmer 34, Telefon: 06224/ ; Fax: 06224/ ; mail: Fragen zur Bebauung: Herr Christian Niemann, 2. OG Zimmer 34, Telefon: 06224/ ; mail: Zurück zur Startseite


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