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Methodenlehre der Rechtswissenschaft

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Präsentation zum Thema: "Methodenlehre der Rechtswissenschaft"—  Präsentation transkript:

1 Methodenlehre der Rechtswissenschaft
Wintersemester 2017/18

2 „Fast scheint es, dass die Normentheorie zu idealistisch sei, um sich mit dem Beischlaf im physiologischen Sinne irgendwie abzugeben. Aber leider, leider, wir Menschen können nicht heraus aus unserer Natur, bis der Tod dem Geist das All erschließt. Und so oft unsere Richter einen Beischlaf abzuurteilen haben, so war und ist und wird es sein der brutale Akt ohne jede begriffliche Abstraktion.“ von Liszt Strafrechtliche Vorträge und Aufsätze, Bd. 1 (1905), 212 (245).

3 Institutionelle Tatsachen
Deskriptive Begriffe Natürliche Tatsachen Mensch § 212, § 222 StGB Kraftfahrzeug § 315c, § 316 StGB ionisierende Strahlen § 311 StGB Institutionelle Tatsachen fremde Sache § 242 StGB Pfandrecht § 289 StGB Besitz, Gewahrsam § 854 BGB Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen § 266 StGB

4 Vage deskriptive Begriffe
Großer Hund § 11 Hundegesetz NRW Sache von bedeutendem Wert § 315c StGB Betäubungsmittel in nicht geringer Menge § 29a I Ziff. 2 BtMG Bande § 244 I Ziff. 2, § 250 I Ziff. 2 StGB

5 Landeshundegesetz NRW
§ 11 Große Hunde Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen. 1Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist. 2Die Art und Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt der zuständigen Behörde.

6 negative Bewertende Begriffe
gegen die guten Sitten verstoßend (§§ 138, 826 BGB) arglistige Täuschung (§ 123 BGB) ausbeuten (§ 138 II BGB) auffälliges Missverhältnis (§ 138 II BGB) zum Hass aufstacheln (§ 130 I Ziff. 1 StGB) pornografisch (§ 184 StGB) verwerflich (§ 240 II StGB)

7 positive Bewertende Begriffe
den Umständen nach angemessen (§ 56 I S. 2 VwVfG) notwendige Maßnahmen zur Sicherheit und Ordnung (§ 14 I OBG NRW) Gründe des Wohls der Allgemeinheit (§ 31 II Ziff. 1 BauGB) Wohl des Kindes oder des Jugendlichen (§ 27 I SGB VIII) nach dem Stand der Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge (§ 6 Ziff. 2 AtG) im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 II BGB) angemessenes Mittel (§ 34 S. 2 StGB)

8 § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
Gewerbeordnung § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit 1Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

9 Beispiele für Generalklauseln (1/2):
§ 138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. § 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. § 826 BGB Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

10 Beispiele für Generalklauseln (2/2):
§ 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. § 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.


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