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Abstandsflächen Abstandsflächen im Bestand Abweichungen

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Präsentation zum Thema: "Abstandsflächen Abstandsflächen im Bestand Abweichungen"—  Präsentation transkript:

1 Abstandsflächen Abstandsflächen im Bestand Abweichungen
Neuerungen für 2009 (Reparaturnovelle) Gebäude ohne eigene Abstandsflächen Vorgehensweise im Genehmigungsverfahren

2 Abstandsflächen im Bestand
bei Nutzungsänderungen Anbauten (Schmalseitenprivileg?) Dachaufbauten

3 Nutzungsänderung z. B. Nutzungsänderung einer Grenzgarage in einen gewerblich genutzten Raum Nutzungsänderung eines Nichtwohngebäudes in ein Wohngebäude

4 Anbauten Kann ich das Schmalseitenprivileg anwenden ?

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8 Abweichungen Abweichung und Schmalseitenprivileg können nicht kombiniert werden

9 Kriterien für Abweichungen:
Belichtung Belüftung Brandschutz Nachbarschutz

10 Gesetzentwurf zur Änderung der BayBO
Änderungen im Abstandsflächenrecht Art. 6 BayBO bei Dachaufbauten

11 BayBO 98 Bei durchgehender Außenwand eigene Abstandsflächen
Bei Dachgaupen Beurteilung im Einzelfall

12 BayBO 2008 Art. 6 Abs. 4 , Tiefe der Abstandsflächen, Wandhöhe: „Sätze 1– 4 gelten für Dachaufbauten entsprechend“ d.h. alle Dachaufbauten werden bei der Ermittlung der Abstandsflächen berücksichtigt.

13 Gesetzentwurf zur Änderung der BayBO
Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht:

14 Dachaufbauten, wenn sie
insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand, höchstens jedoch 5 m in Anspruch nehmen die Verbindungslinie ihrer Außenkanten mit dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut einen Winkel von nicht mehr als 70 Grad … bildet

15 1/3, höchstens 5 m ?

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17 Genehmigungsfrei Grenznahe Gebäude Grenzgarage

18 Art. 6 Abs. 9 BayBO In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig:

19 Garagen einschließlich deren Nebenräume….
Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m.

20 Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach den Nrn. 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.

21 Verfahrensfrei gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b:
Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 9 mit einer Fläche bis zu 50 m², außer im Außenbereich.

22 Ebenfalls verfahrensfrei:
Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³ (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a) Garagen bis 100 m² im Geltungsbereich einer Satzung, die Regelungen über Zulässigkeit, Standort und Größe trifft, wenn sie den Festsetzungen der Satzung entsprechen.

23 Anmerkungen Abstandsflächensicherung ist weiterhin möglich
Abstandsflächenregelung durch B-Plan ist weiterhin möglich

24 Vorgehensweise im Genehmigungsverfahren

25 Art. 59 BayBO Außer bei Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde: § 29 – 38 BauGB beantragte Abweichungen andere öffentl. rechtliche Anforderungen

26 Aber: Möglichkeit, auf Mängel des Bauvorhabens hinzuweisen
Vollständigkeit des Bauantrages (Art. 65 Abs. 2 BayBO) Überwachungspflicht (Art. 54 Abs. 2 BayBO)

27 Vollständigkeit: Abstandsflächenplan ist nach der BauVorlV Bestandteil des Antrages Ist klar erkennbar, dass ein Vorhaben einer Abweichung bedarf, ist diese jedoch nicht beantragt, so ist der Bauantrag ebenfalls unvollständig

28 Überwachungspflicht:
Ist erkennbar, dass ein Vorhaben massiv nachbarschützende Vorschriften verletzen wird, so ist es im Sinne der Verfahrens-ökonomie, bereits die Baugenehmigung nicht zu erteilen, statt nachträglich Einstellungs- oder Beseitigungsver-fügungen zu erlassen und durchzusetzen.


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