Stellvertretung.

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 Präsentation transkript:

Stellvertretung

Stellvertretung Praktisch ernorm wichtige Regelung: Erweiterung des rechtlichen Aktionsradius Rechtsgeschäftliche Stellvertretung, §§ 164 ff. Teilnahme der Geschäftsunfähigen am Rechtsverkehr Gesetzliche Vertretung, zB § 1629 Teilnahme der an sich handlungsunfähigen Gesellschaften, Vereine und Körperschaften Organschaftliche Vertretung, §§ 26 BGB, 125 HGB, 37 GmbHG. Die drei Formen können nebeneinander vorliegen GmbH kann neben dem GF weitere rechtsgeschäftliche Vertreter haben.

Wirkung der Stellvertretung: Das Rechtsgeschäft wirkt für und gegen den Vertretenen Nur dieser wird berechtigt und verpflichtet Der Vertreter wird nicht Vertragspartei Deswegen zB auch Vertretung durch Minderjährige möglich, § 165 Für diesen rechtlich neutral

Vier Voraussetzungen: Stellvertretung muss zulässig sein Gewisse Rechtsgeschäfte sind höchstpersönlicher Natur, Vertretung ist unzulässig Eheschließung (§ 1311), Testamentserrichtung (§ 2064) Vertreter muss eine eigene WE abgeben Keine Anwendung der Vertretungsregeln bei Realhandlungen und im Deliktsrecht Abgrenzung vom Boten Im Namen des Vertretenen Schutz des Vertragspartners: Soll wissen, mit wem er kontrahiert Mit Vertretungsmacht Schutz des Vertretenen vor Fremdbestimmung

Willenserklärung des Vertreters: § 164 ff. unanwendbar auf Realhandlung Angestellter Dachdecker setzt bei der Arbeit das Haus in Brand. Anspruch gegen die Dachdecker- GmbH als Arbeitgeber? Anspruchsgrundlage vertraglich? Deliktisch? In beiden Fällen fehlt die Handlung bzw. Pflichtverletzung der GmbH Zurechnung?

Willenserklärung des Vertreters: Auch Übergabe (§ 929) ist Realakt Stellvertretung also nur bei der Einigung möglich Wie erfolgt die Übergabe? Angestellte können Besitzdiener (§ 855) sein Geschäftsherr dann weiter Besitzer Wird behandelt wie persönliche Übergabe Bei Übergabe durch selbständige Transportperson liegt mittelbarer Besitz vor, § 868 Aus dem Transportvertrag ist der Veräußerer weisungsberechtigt Daher mittelbarer Besitzer Besitzübergabe liegt vor.

Abgrenzung zum Boten: Bote überbringt eine fremde WE, Vertreter äußert eigene Abgrenzungsmerkmal: Entscheidungsspielraum Dabei können auch einem Vertreter Vorgaben gemacht werden: Gegenstand, Preis etc. Soweit überhaupt Spielraum bleibt, genügt das für Vertretung Ergänzend kann auch auf den äußeren Eindruck abgestellt werden Empfängerhorizont

Bedeutung der Unterscheidung: Geschäftsfähigkeit: Bote kann jeder sein Vertretung setzt zumindest beschränkte GF voraus Irrtum: Irrtum des Boten berechtigt immer zur Anfechtung nach § 120 Irrtum des Vertreters wird dem Vertretenen zugerechnet, § 166 Anfechtung nur, wenn ein inhaltlicher Anfechtungsgrund gegeben ist (§§ 119 I, II, 123) Allein die falsche Übermittlung ist beim Vertreter kein Anfechtungsgrund

Offenkundigkeit der Vertretung Soll dem anderen Teil Gewissheit über Person des Vertragspartners verschaffen Wichtig für Beurteilung der Kreditwürdigkeit etc. Frage, ob nur für mich, nur für den anderen oder für beide Auch das geht: Häufig zB bei Reiseverträgen Muss nicht ausdrücklich erfolgen Innerer Wille ist unerheblich, Empfängerhorizont entscheidet Architekt handelt im Namen des Bauherrn Angehöriger bei Krankenhausaufnahme im Namen des Patienten Sammelbesteller im Versandhandel im Namen des Versenders Rechtsanwalt handelt für sich und die Sozietät

Unterscheidung wichtig: Fehlende Offenkundigkeit führt zum Eigengeschäft des Vertreters Irrtum darüber gesetzlich irrelevant Haftung als Vertragspartner Fehlende Vertretungsmacht führt zur Genehmigungsmöglichkeit des angeblich Vertretenen Wenn (-), Eigenhaftung nach § 179 Die aber Ausnahmen kennt, §§ 179 II, III Völlig andere Lösung, Frage darf nicht offen bleiben.

Ausnahmen von der Offenkundigkeit: Handeln für den Betriebsinhaber Erkennbar unternehmensbezogenes Geschäft Reparatur des Firmenwagens, Anmietung von Büroräumen Firma (§ 17 HGB) muss nicht richtig gebraucht sein Es wird der jeweilige Inhaber des Unternehmens verpflichtet Geschäft für den, den es angeht Bargeschäft des täglichen Lebens Person des Vertragspartners ist gleichgültig Hier wird ohne weiteres der Vertretene verpflichtet.

Handeln „unter fremden Namen“ Person tritt unter dem Namen eines anderen auf Benutzt fremden Namen als eigenen Gibt sich etwa als „Heino“ aus (und sieht dem auch ähnlich, das arme Schwein) und: a) Mietet unter dem Namen ein Hotelzimmer im Fürstenhof b) Schließt mit der Firma Hörsturz Records einen Plattenvertrag Wer wird verpflichtet? Gegen wen hat der Vertragspartner Ansprüche?

Handeln „Unter fremdem Namen“ Rechtsfolge hängt von der Interessenlage des Vertragspartners ab: Ist die Person des Namensträgers gleichgültig, kommt Vertrag mit dem Handelnden zustande Dem Wirt ist es gleichgültig, wie der Gast heißt Hauptsache ist, der Gast zahlt! Hier also Vertrag mit der Person, die übernachtet hat Unabhängig vom verwendeten Namen. Beim Plattenvertrag kann hingegen nur der echte Heino korrekt erfüllen Namensträger ist zentral für den Vertragszweck Anwendung der Vertretungsregeln Unter falschem Namen Handelnder wird wie vollmachtloser Vertreter behandelt (§ 179).

Vertretungsmacht Folgt aus Vertrag, Gesetz oder Organstellung Vertragliche Vertretungsmacht = Vollmacht Empfangsbedürftige, einseitige WE Kann auch gegenüber dem vorgesehenen Vertragspartner (Außenvollmacht), Dritten oder der Allgemeinheit erklärt werden (§ 171) Grds. nicht formbedürftig, § 167 II Selbst wenn zu schließendes Geschäft formbedürftig Ausnahme: Unwiderrufliche Vollmacht Arg.: Nimmt formbedürftiges Rechtsgeschäft vorweg

Vollmacht Kann vom Vollmachtgeber inhaltlich konkretisiert werden Hier Vorsicht: Vollmacht ist zu unterscheiden von dem schuldrechtlichen Grundgeschäft Auftrag, Geschäftsbesorgung, Dienstvertrag, Arbeitsvertrag Separat zu beurteilen: Auftrag an Minderjährigen scheitert an § 107, Vollmacht ist möglich, § 165. Ungültigkeit des Grundgeschäfts führt nicht dazu, dass ohne Vertretungsmacht gehandelt wurde.

Vollmacht und Grundgeschäft Problem bei Beschränkung der Befugnis Kann nur das Grundgeschäft oder auch die Vollmacht betreffen Vor allem bei der Außenvollmacht: Geschäftsherr erwähnt ggü. dem Dritten die Beschränkung nicht Vollmacht nach außen unbeschränkt, nur im Innenverhältnis pflichtwidrig, wenn sich Vertreter nicht an die Beschränkung hält.

Vollmacht und Grundgeschäft Beim Erlöschen Abstraktion gelockert: § 168: im Zweifel Erlöschen beider Rechtsverhältnisse Aber nur „Im Zweifel“ Wo ausdrücklich etwas anders erklärt ist, Oder sich etwas anders aus den Umständen ergibt, da besteht kein Zweifel!!! Die „Im Zweifel“- Regelungen des BGB stellen eine Vermutung für eine bestimmte Interessenlage auf, die im Einzelfall widerlegt werden kann. Beispiel: Vollmacht wurde gerade über den Tod hinaus erteilt Bevollmächtigter sollte nach dem Tod eine Schenkung vollziehen Außerdem ist isolierter Widerruf der Vollmacht möglich, bei fortbestehendem Grundverhältnis Unwiderrufliche Vollmacht muss zumindest aus wichtigem Grund widerrufbar sein, § 314 Sonst § 138 (Knebelung, Selbstentmündigung)

Schutz des guten Glaubens Widerruf der Vollmacht oder inhaltliche Beschränkungen führen zum Handeln ohne Vertretungsmacht Dabei kann der Geschäftsherr detaillierte Vorgaben machen zB Preisgrenze festsetzen Überschreitung führt zum Handeln ohne Vertretungsmacht Problem für den Vertragspartner: Wie soll er das erkennen? Kommt Gutglaubensschutz in Betracht? Schutz desjenigen, der von wirksamer Vollmacht ausging?

Schutz des guten Glaubens: Lösung des Gesetzes: Im HGB/Wirtschaftsrecht weitgehend anerkannt zB bei Prokura, Handlungsvollmacht, Geschäftsführer §§ 50, 54, 126 HGB, 37 GmbHG Im BGB anerkannt, wenn die Vollmacht dem Dritten gegenüber erteilt (Außenvollmacht), ihm mitgeteilt (bekanntgemachte Innenvollmacht) oder öffentlich bekanntgemacht wurde § 170 – 173 BGB Ebenso bei Verwendung einer Vollmachtsurkunde Vertreter gilt als bevollmächtigt, so lange er die Urkunde hat Nicht geschützt in den o.a. Fällen der, der das Fehlen der VM kannte oder kennen musste

Allgemeiner Rechtsgrundsatz Vertrauenshaftung (Canaris 1972) Erzeugung eines Rechtsscheins Zurechenbar Geschäftliche Disposition des anderen Teils Im Vertrauen auf den scheinbaren Tatbestand Und in gutem Glauben Führt zu: Schaden

Vertrauensschutz: §§ 170, 171 passen unter diese Regel: In der Mitteilung oder öff. Bekanntmachung oder Ausstellung der Urkunde liegt ein Rechtsscheintatbestand Zurechenbar (mit Wissen und Wollen) gesetzt Der andere vertraut auf die Vertretungsmacht Kennt das Erlöschen nicht und muss es auch nicht kennen Und erleidet einen Schaden, wenn der Geschäftsherr nicht erfüllt

Problem: Innenvollmacht Es fehlt eine Regel für die reine Innenvollmacht Erteilung der VM gegenüber dem Vertreter Ohne Information des Dritten Kann auch hier ein Rechtsscheinstatbestand vorliegen? 1. Problem: Beredetes Schweigen? 2. Problem: Voraussetzungen?

Fall: BGH NJW 1998, 1854 ff. G ist Vertriebsmitarbeiter der M-AG für Finanzdienstleistungen Ihm wurde intern Vollmacht erteilt, die von der M-AG angebotenen Produkte „laut Liste“ abzuschließen im Namen der M-AG G bietet im Namen der M-AG andere Produkte an und verschwindet mit dem Geld Die Kunden verlangen Erfüllung von der M-AG

Vertragsschluss? Eigene WE des G (+) Im Namen der M-AG (+) Mit VM? Vollmacht (-), war auf Produkte der Liste wirksam beschränkt. Kein Fall der unbeschränkten VM im Außenverhältnis (Prokura etc.) §§ 170 – 172 (-), Innenvollmacht Schutz des guten Glaubens über §§ 170 – 172 hinaus? Rechtsscheintatbestand?

Duldungsvollmacht Rechtsscheinstatbestand kann im bewussten Dulden des Handelns liegen Dann entsteht nach außen der Eindruck, der Betreffende sei bevollmächtigt Andere Erklärung: Konkludente VM Duldender muss seinerseits Vertretungsmacht für den Verpflichteten haben (hier also GF oä.) Problem der Zurechenbarkeit des Rechtsscheins Dritter muss gutgläubig sein (§ 173 analog) Ende der Duldungsvollmacht durch Widerruf wie rechtsgeschäftliche Vollmacht Zerstörung des Rechtscheins nach außen erforderlich

Hier: Keine Duldung der M-AG G setzte sein Verhalten fort Bei Erlangung der ersten Kenntnis Abmahnung und Drohung mit Kündigung G setzte sein Verhalten fort Das hätte die M-AG merken können, da sie seine Umsatzzahlen hatte und diese nicht zurückgingen Reicht das aus? Vollmacht kraft Fahrlässigkeit?

Anscheinsvollmacht: Sicher keine WE Handlungswillen fehlt Teil der Lit. daher für c.i.c. auf negatives Interesse Arg.: Kein Vertragsschluss kraft Fahrlässigkeit Nach hM kann auch ein fahrlässig verursachter Rechtsschein genügen Arg: Auch bei §§ 170-72 genügt zT Fahrlässigkeit zB Vergessen, sich die Urkunde zurückgeben zu lassen Fahrlässigkeit: Mangelnde Überwachung der Mitarbeiter Verhalten, das es ihnen erleichtert, sich als bevollmächtigt auszugeben Hinzukommen muss der Gute Glaube des anderen Teils

Achtung: Nicht ausreichend ist, dass bei der Innenvollmacht der Dritte an die VM glaubt Es muss ein fahrlässiges Verhalten des Geschäftsherrn hinzukommen Zumindest fahrlässig einen Rechtsschein erzeugt Und berechtigtes Vertrauen der anderen Partei Muss den vertrauensbegründenden Umstand gekannt haben BGH: Regelmäßig nur bei wiederholtem Verhalten des Geschäftsherrn von einiger Dauer Nicht erforderlich: Wiederholtes Auftreten des Vertreters! Beide Seiten prüfen, nicht nur auf Sicht des Vertragspartners abstellen

Zum Nachlesen und selbst Nachdenken: BGH VIII ZR 289/09, NJW 2011, 2421 – unberechtigte Nutzung fremden E-Bay-Kontos AG Saarbrücken, 37 C 212/09 (nur Juris): Einkauf von „Stärkepunkten“ für ein Computerspiel durch Minderjährigen über Telefonanschluss der Eltern