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Familienunternehmen und Informationsmanagement

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Präsentation zum Thema: "Familienunternehmen und Informationsmanagement"—  Präsentation transkript:

1 Familienunternehmen und Informationsmanagement
Von Prof. Dr. Susanne Meyer

2 Käufer Verkäufer Ausgangsfall Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied
Prokurist Produkt-manager Käufer Verkäufer

3 Arglist und Vertragsbestand
§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung … bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. § 444 Haftungsausschluss Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen … hat.

4 Was ist Arglist? Juristischer Begriff der Arglist:
Absichtliches (wissentliches und willentliches) Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums Wikipedia – Eintrag: Im allgemeinen Sprachgebrauch meint Arglist eine absichtliche, boshafte Hinterlist. Sie wird oft als hinterhältige Handlung zum Nachteil Anderer verstanden. In jedem Falle erscheinen derartige Handlungen stets aus niederen Beweggründen motiviert und daher auch moralisch verwerflich.

5 Wann hat ein Unternehmen Kenntnis?
Drei Lösungswege und Folgen für die Unternehmenspraxis

6 Wissenszurechnung mit Organtheorie
Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied Produkt-manager Prokurist Organtheorie: Das Handeln und Wissen von Organmitgliedern wird automatisch der juristischen Person zugerechnet Unabhängig vom Han- deln beim konkreten Rechtsgeschäft

7 Schwächen der Organtheorie
„ewiges Wissen“ Auch ausgeschiedene und sogar verstorbene Organmitglieder werden zugerechnet, keine zeitliche Begrenzung BGH, VIII Senat: Überprüfung denkbar (aber noch nicht erfolgt) Keine Lösung für Personen, die nicht Organmitglied sind

8 Wissensvertreter § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. Erweiterte Auslegung : Wissensvertreter

9 Wissensvertreter Wissensvertreter: Eigenständig für die
Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied Produkt-manager Prokurist Wissensvertreter: Eigenständig für die Gesellschaft tätig damit betraut, Informationen für den Geschäftsherrn entgegenzunehmen

10 „Weisungstheorie“ § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. … Erweiterte Auslegung : Weisungstheorie, gespaltene Arglist

11 Weisungstheorie, „gespaltene Arglist“
Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied Produkt-manager Prokurist Weisungstheorie: Kennt ein Vertreter einen wesentlichen Umstand und den bevorstehenden Vertragsschluss, wird sein Nichteingreifen als Wissen zugerechnet

12 Grenzen Vertretungsmacht bzw. konkrete Betrauung mit Informationsentgegennahme erforderlich Beweislastfragen! Interessenausgleich: Organisationsmängel würden zu Lasten des Vertragspartners gehen

13 Wertende Gesichtspunkte des BGH
Seit etwa 1996: Abkehr von dogmatischer Einordnung, „Wertende Gesichtspunkte“ Leitbild: Vertrauensschutz für Vertragspartner Gleichstellungshypothese Inhalt: Wo der Verband die Verantwortung für das Beschaffen und Weitergeben von Wissen hat, wird es zugerechnet unabhängig von konkreter Kenntnis Schlagwort: „Aktenmäßig festzuhaltendes Wissen“

14 Wertende Gesichtspunkte
Vorstandsmitglied Vorstandsmitglied Prokurist Produkt-manager Wertungskriterium: Aktenmäßig festzuhaltendes Wissen Organisationspflicht- verletzung als Zurechnungsgrund Ausge-schiedene Vorstände Telefon-zentrale Ausge-schiedene Mitarbeiter Praktikant

15 Konsequenzen der wertenden Betrachtung
Haftungsbegrenzend Stellt auf Art des Wissens ab Dadurch kann auch Zurechnung des Wissens von Organen oder Wissensvertretern begrenzt werden, wenn nicht aktenmäßig festzuhalten (Bsp: privat erlangtes Wissen) Keine Zurechnung bei Einhaltung der Wissensorganisationspflicht! Haftungserweiternd Unabhängig von der Person des Wissensträgers Sogar dann, wenn niemand diese Information erlangt hat Gleichstellungsargument? Arglist im Verband unabhängig von einer persönlichen Verantwortlichkeit oder absichtlichem Handeln

16 Folgen für die Unternehmensorganisation
Organisationspflicht: Interne Kommunikation institutionalisieren Anweisung zu Erlangung, Weitergabe und Speicherung von Informationen Auch zwischen verschiedenen Filialen oder Niederlassungen Beweisbarer Beleg von Informationsmanagementstrukturen Arbeitsanweisung verfassen und verteilen Vertragsschluss Verkäufer-Due-Diligence erwägen Im Vertrag: Gewährleistungsrecht durch Garantien ersetzen (dann gilt § 444 evtl. nicht) Weiche Garantien vereinbaren (… nach bestem Wissen…) Dokumente als bekannt vereinbaren Wissensträger abschließend aufzählen


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