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Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung

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Präsentation zum Thema: "Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung"—  Präsentation transkript:

1 Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung
Vortragsreihe Oktober/November 2015 E.ON Unternehmensgruppe Rechtsanwalt Klaus Kitzinger

2 Ausgangslage: keine „automatische“ gesetzliche Vertretung zwischen Volljährigen (auch nicht unter nahen Angehörigen). rechtswirksame Erklärungen für einen Volljährigen kann nur ein Betreuer oder Bevollmächtigter abgeben.

3 Ohne Vorsorgevollmacht:
- gesetzliche Betreuung (§§ 1896 ff. BGB). - Verfahrensgrundsätze: - Auswahl des Betreuers durch das Gericht. - Bestimmung der Aufgaben durch das Gericht. - Kontrolle des Betreuers durch Gericht, ggf. Zustimmungserfordernis.

4 Betreuungsverfahren vermeiden:
- Betreuungsverfahren ist nachrangig. - Betreuer wird vom Gericht nur bestellt, wenn dafür Bedarf besteht. - liegt eine ausreichende Vollmacht vor, braucht es keinen Betreuer.

5 Recht auf Selbstbestimmung
Instrumente zur Durchsetzung: Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung - kein „Entweder-Oder“ - die Kombination und Abstimmung ist wichtig

6 Vorsorgevollmacht - soll Betreuungsverfahren überflüssig machen.
- größtmögliche Autonomie - keine staatliche Einmischung, aber auch keine staatliche Kontrolle. Sie bestimmen „in guten Tagen“, wer für Sie vermögensrechtlich und persönlich entscheiden kann.

7 Vorsorgevollmacht in Vermögensangelegenheiten:
- Erledigung von Bankgeschäften - Vertretung bei Gericht und Behörden - Entgegennahme von Post - Abschluss von Verträgen - Vermögensverwaltung

8 Vorsorgevollmacht in persönlichen Angelegenheiten:
- Aufenthalt (Pflegeheim) - Freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Fixierung an Bett) Genehmigung durch Betreuungsgericht erforderlich! - Einwilligung in ärztliche Behandlungen - Auskunft von Ärzten/Schweigepflichtentbindung - Einsicht in Krankenunterlagen - Durchsetzung der Patientenverfügung

9 Vorsorgevollmacht www.bmj.de www.justiz.bayern.de www.justiz.nrw.de
- vom Gesetz keine bestimmte Form vorgeschrieben. - aber: Schriftform dringend empfohlen. Rechtssicherheit - Formulare, Muster:

10 Vorsorgevollmacht www.vorsorgeregister.de
- Geschäftsfähigkeit erforderlich. daher: richtigen Zeitpunkt nicht verpassen zur Aufbewahrung: Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister empfohlen.

11 Betreuungsverfügung - Definition:
„ein Schriftstück, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat.“ Betreuung wird nicht vermieden. Keine Vollmacht.

12 Betreuungsverfügung - Einflussmöglichkeit auf das Verfahren:
Auswahl des Betreuers. Wünsche für das Betreuungsverfahren. Befreiung des Betreuers von gesetzlichen Beschränkungen. Ausschluss von der Betreuung. - Kombination mit Vorsorgevollmacht (Betreuungsverfügung als „Notlösung“).

13 Patientenverfügung - Selbstbestimmung auch bei ärztlicher Behandlung.
Patient äußert seine Wünsche für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit. Festlegungen zu Einleitung, Umfang oder Beendigung bestimmter ärztlicher Maßnahmen. Ergänzung durch Vorsorgevollmacht.

14 Patientenverfügung - konkrete Formulierung gegenüber Arzt:
Lebenserhaltende Maßnahmen ja/nein Schmerz- und Symptombehandlung ja/nein Künstliche Ernährung ja/nein Künstliche Flüssigkeitszufuhr ja/nein Wiederbelebungsmaßnahmen ja/nein Künstliche Beatmung ja/nein keine Floskeln (nicht: „menschenwürdiges Leben“, „keine Schläuche“). Weiterhin verboten: Aktive Sterbehilfe.

15 Patientenverfügung Schriftform vom Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben: §§ 1901a, 1901b BGB PV gilt unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung (keine Reichweitenbegrenzung). Einwilligungsfähigkeit des Patienten erforderlich. Volljährigkeit des Patienten erforderlich. Notwendigkeit der Aktualisierung?

16 Ihr Ansprechpartner: Klaus Kitzinger Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Rennweg 119 a Landshut . Telefon: 0871/ Hinweis / Disclaimer: Der Inhalt dieser Präsentation ersetzt in keiner Weise die Rechtsberatung im Einzelfall.


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