RECHTSANWALTSKANZLEI KONRADT KANZLEI FÜR ARZTHAFTUNGSRECHT XXIX. Kölner Symposium „Reaktionen auf das Patientenrechtegesetz in der Forensik“ aus Sicht des Patientenanwalts 18. November 2017 Dr. med. Britta Konradt Rechtsanwältin, Ärztin, Fachanwältin für Medizinrecht B. Konradt Kanzlei Konradt
Fall 2007 2016 Behandlungsdokumentation (-) => Herausgabeklage; Schlichtungsverfahren (-); MDK-Gutachten (-); Keine Haftpflicht; Überraschende Behandlungsunterlagen im Prozess; Aufklärungsdokumentation blanco; Kausalität. Behandlungsdokumentation (-) => Herausgabeklage; Schlichtungsverfahren (-); MDK-Gutachten (-); Keine Haftpflicht; Überraschende Behandlungsunterlagen im Prozess; Aufklärungsdokumentation blanco; Kausalität. Kanzlei Konradt
Behandlungsdokumentation § 630 g BGB „Anspruch auf Einsicht in die vollständige Behandlungsdokumentation“, Aber kein Anspruch auf Bestätigung der Vollständigkeit; Überprüfung nicht möglich. Keine Festsetzung der Kosten für die Vervielfältigung. Keine Sanktionen bei Verweigerung der Herausgabe. Patient muss u.U. Herausgabeklage erheben. Kanzlei Konradt
Gutachten Schlichtungsverfahren ist freiwillig. Der neue § 66 SGB V verpflichtet die KK zwar zur Unterstützung, aber wie? => bei den KK hat sich statistisch nichts geändert seit Änderung; => wenn Aufwendungen der KK gering, MDK-Gutachten (-); => Hinweis auf Schlichtungsverfahren und evtl. Übersendung von Info-Material; => wenn Anwalt (+) muss Anwalt Doku anfordern, Patient bezahlt zunächst für die Vervielfältigung. Kanzlei Konradt
Keine Haftpflichtversicherung des Arztes Theoretische Verpflichtung zur Haftpflichtversicherung; Wenn Arzt in der Insolvenz, kein Drittschuldner; Keine Überprüfung des Versicherungsschutz. Kein Anspruch auf Mitteilung der Haftpflichtversicherung. Anm: Gefahrtragende Tätigkeit. Kanzlei Konradt
Überraschende Dokumentationen im Verfahren Werden nicht wegen Verspätung zurückgewiesen. Kanzlei Konradt
Aufklärungsdokumentation § 630e Abs. 2 BGB => was folgt, wenn dem Patienten keine Abschrift der Aufklärungsdokumentation mitgeben wurde. - sinkt der Beweiswert? - wird vermutet, dass keine (ordnungsgemäße) Aufklärung stattgefunden hat? - gibt es eine Vermutung für die Richtigkeit der Angabe des Patienten? Oder kann der Arzt weiterhin, wie bisher, erklären, „das mache ich immer so“ und/oder durch Zeugen belegen? Kanzlei Konradt
Kausalität Oft die schwierigste Hürde, wenn der Patient die Beweislast trägt. § 630 h BGB Beweislast - Abs. 1 voll beherrschbares Risiko - Abs. 2 hypothetische Aufklärung - Abs. 3 Vermutung, dass Maßnahme nicht durchgeführt wurde Abs. 4 Behandlung durch Anfänger Abs. 5 grober BF und unterlassene Befunderhebung. Kanzlei Konradt
Es fehlt bei der unterlassenen Befunderhebung: Wenn sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental dargestellt hätte. => gilt aber trotzdem. Kanzlei Konradt
Das Ergebnis 2007 entspricht dem aus 2016 Kanzlei Konradt
§ 630 c Abs. 2, Satz 2 BGB, die Fremd- und Selbstdenunzierung Keine Sanktionen bei Nichteinhaltung. Zweck der Norm ist der Schutz des Patienten oder (auch) die Unterstützung bei der Geltendmachung von arzthaftungsrechtlichen Ansprüchen? => M.E. Schutz des Patienten, auch wenn die Verwertungsverbote eine andere Auslegung zulassen. Kanzlei Konradt
Unsicherheiten: durch Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie „Rechtzeitigkeit der Aufklärung“ (§ 630e Abs. 2 Nr. 2 BGB) oder die Regelung bei „Einwilligungsunfähigkeit“ (§ 630 d BGB). Auch die „besonderen Umstände“ (§ 630 c Abs. 4 BGB) welche die Informationspflicht und/oder die Aufklärungspflicht (§ 630 e Abs. 3 BGB)entfallen lassen“, die „unverzügliche“ Einsicht in Doku (§ 630 g Abs. 1 BGB). Keine Regelungen zur Überwindung der Sprachbarrieren. Kanzlei Konradt
Patientenrechtegesetz Vorteile Nachteile Der Patient kann seine Rechte und Pflichten nachlesen. Der Behandelnde kann seine Rechte und Pflichten nachlesen. Wir haben eine sachliche Grundlage im Gespräch mit dem Patienten und können auf ein Gesetz hinweisen. Fachanwalt nun nicht mehr notwendig? Regelungsgehalt überschaubar, dafür neue Unsicherheiten. Kanzlei Konradt
Insgesamt ist keine nachhaltige Besserung zur Durchsetzung der Rechte der Patienten, insbesondere im Klageverfahren, eingetreten. Kanzlei Konradt
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