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2. Ärzte- und Juristentag in Düsseldorf am 13.02.2016 Dokumentation und Aufklärung aus der Sicht des Haftpflichtversicherers Dr. Paul-Titus Hammerbacher.

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1 2. Ärzte- und Juristentag in Düsseldorf am 13.02.2016 Dokumentation und Aufklärung aus der Sicht des Haftpflichtversicherers Dr. Paul-Titus Hammerbacher

2 Agenda Seite 2 02.07.2016 A Arzt und Berufshaftpflichtversicherung B Versicherungsschutz und Haftungsfall - Aufgaben einer Berufshaftpflichtversicherung - C Sicht des Haftpflichtversicherers - Aufklärung und Dokumentation -

3 Arzt und Berufshaftpflichtversicherung Seite 3 02.07.2016 Die Berufsordnungen der Landesärztekammern verpflichten zum Abschluss:  Nach § 21 Musterberufsordnung besteht Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit hinreichender Deckungssumme  Der Nachweis ist keine Zulassungsvoraussetzung  Die Unterhaltung wird nicht überwacht und die Ärztekammern haben keine Kontrollpflicht Schutz vor erheblichen zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen:  Personen-, Sach- und Vermögensschäden  Deckungssumme muss regelmäßig überprüft und angepasst werden  Deckungssummen unter 5 Mio. Euro sind nicht mehr ausreichend  Bedingungen weichen voneinander ab - individuelle Besonderheiten berücksichtigen Haftpflichtversicherung für niedergelassene Ärzte

4 Versicherungsdichte bei Krankenhäusern Seite 4 02.07.2016 Quelle: Deutsches Krankenhausinstitut

5 Agenda Seite 5 02.07.2016 A Arzt und Berufshaftpflichtversicherung B Versicherungsschutz und Haftungsfall - Aufgaben einer Berufshaftpflichtversicherung - C Sicht des Haftpflichtversicherers - Aufklärung und Dokumentation -

6 Versicherungsschutz im Haftpflichtfall Seite 6 02.07.2016 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. Gegenstand der Versicherung

7 Regelmäßige Aktualisierung des Versicherungsschutzes Seite 7 02.07.2016  Facharzternennung  Ernennung zum Oberarzt  ständiger Vertreter des leitenden Arztes  Eröffnung einer Praxis oder Aufnahme einer Nebentätigkeit  Anstellung von Ärzten in der eigenen Praxis  Aufnahme einer Belegarzttätigkeit Gründe einer Aktualisierung  Nach Ausscheiden aus dem Berufsleben können weiter Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden  Auch bei Wechsel von selbständiger Tätigkeit zur Anstellung  Unbegrenzte Haftung mit Privatvermögen, auch der Ehepartner nach Tod  Nicht fehlerhafte Behandlung sondern Eintritt des Schadens ist maßgeblich Nachhaftung nach Beendigung/Änderung der ärztlichen Tätigkeit

8 Folgen eines zu geringen oder fehlenden Versicherungsschutzes Seite 8 02.07.2016 Steigerung der Fallzahlen von 2009 auf 2014 um ca. 40 % Steigende Stückzahlen Die Kosten der Schadenregulierung unterliegen einer ständigen Steigerung, die weit über denen der Lebenshaltungskosten liegen. Um diesem Wandel gerecht zu werden und jederzeit über den aktuellen erforderlichen Versicherungsschutz zu verfügen, bedarf es einer regelmäßigen Aktualisierung und Betreuung durch einen versierten Versicherer mit den entsprechenden Spezialisten vor Ort. Steigende Schadenaufwendungen Bei Deckungssummenüberschreitung trägt der Arzt das Haftungsrisiko im Rahmen eines Kürzungsverfahrens anteilig bzw. ohne Versicherungsschutz vollständig selbst.

9 Folgen eines zu geringen oder fehlenden Versicherungsschutzes Seite 9 02.07.2016 Hypoxischer Hirnschaden nach fehlerhafter OP eines 35-Jährigen (Narkoseschaden): Schmerzensgeld:500.000,00 Euro (ggf. monatliche Rente 500,00 Euro) Verdienstschaden: 1.300.000,00 Euro Witwenrente 100.000,00 Euro Pflegemehrbedarf: 1.000.000,00 Euro Hausumbau: 80.000,00 Euro SVT-Regress (Dt. RV, KK): 850.000,00 Euro Gesamtschaden: 3.830.000,00 Euro Bei stationärer Unterbringung: 50.000,00 Euro p.a. ggf. weitere 1.000.000,00 Euro Beispiel

10 IV. Kontinuierlicher Anstieg der Begutachtungsanträge Seite 10 02.07.2016 10300 12600 12700 12500 14600 14700 Quelle: MDK Jahresstatistik 2014

11 Verteilung der Vorwürfe und Fehler nach Fachgebiet Seite 11 02.07.2016 Quelle: MDK Jahresstatistik 2014

12 Fehlerquote in der Neurochirurgie Seite 12 02.07.2016 Quelle: Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammer

13 Häufigste Behandlungsfehler Seite 13 02.07.2016 Quelle: Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammer

14 Vermeidbare Fehler Seite 14 02.07.2016 Quelle: Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammer

15 Fehlerquote nach Fachgebiet Seite 15 02.07.2016 Quelle: MDK Jahresstatistik 2014

16 Gutachterliche Ergebnisse zu 14.663 vorgeworfenen Fällen Seite 16 02.07.2016 Quelle: MDK Jahresstatistik 2014

17 Gutachterliche Ergebnisse zu 7.751 vorgeworfenen Fällen Seite 17 02.07.2016 Quelle: Bundesärztekammer Statistik 2014

18 Verhältnis Behandlungsfehler – Aufklärungsdefizit Seite 18 02.07.2016 Quelle: Bundesärztekammer Statistik 2014

19 Verteuerung der Personenschäden 6,1 – 7,0 % p.a. Seite 19 02.07.2016 Quelle: GDV Jahresstatistik 2013 1,3Mio. 1,8 Mio. 2,3 Mio.

20 Agenda Seite 20 02.07.2016 A Arzt und Berufshaftpflichtversicherung B Versicherungsschutz und Haftungsfall - Aufgaben einer Berufshaftpflichtversicherung - C Sicht des Haftpflichtversicherers - Aufklärung und Dokumentation -

21 Aufklärung und Dokumentation Seite 21 02.07.2016 Der Haftpflichtversicherer prüft daher im Nachhinein und in Kenntnis der aufgetretenen Komplikationen den Verlauf der Behandlung und deren Dokumentation. Maßstab für die Bewertung, ob korrekt oder unkorrekt gehandelt wurde, bleibt allein die ärztliche Sicht zum Zeitpunkt der Behandlungsdurchführung. Wir unterscheiden zwei verschiedene Aufklärungen:  Therapeutische Aufklärung über den Verlauf der Behandlung und für therapiegerechtes Verhalten des Patienten (§ 630 c BGB)  Eingriffsaufklärung (§ 630 e BGB) als Voraussetzung der Einwilligung (§ 630 d BGB) Focus des Versicherers

22 Aufklärungsfehler und Folgen für die Einwilligung Seite 22 02.07.2016 Nachweis der mündlichen Aufklärung und der wirksamen Einwilligung durch:  Aktuelle Aufklärungsformulare  Individualisierung des Aufklärungsformulars durch Skizzen, Unterstreichungen u.a.  Handschriftliche Unterzeichnung von Arzt und Patient mit Datum  Kontrollieren Sie vor dem Eingriff den Nachweis in der Patientenakte Dokumentieren Sie die Aufklärung in der Patientenakte:  Beweisführung erleichtern  Aufklärungsformulare können verloren gehen  Feststellung des aufklärenden Arztes Nachweis und Dokumentation Wichtig: Verwenden Sie keine selbst erstellten Aufklärungsformulare!

23 Aufklärungspflicht über Behandlungsfehler Seite 23 02.07.2016 Pflicht zur Aufklärung über Behandlungsfehler:  Auf Nachfrage oder zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren (§ 630 c Abs. 2 S. 2 BGB) Wichtig: Begonnene fehlerhafte Behandlung nicht mehr fortsetzen, wenn das Schweigen selbst zu einem weiteren gesundheitlichen Schaden führen würde! Bindungswirkung des Anerkenntnisses gegenüber Haftpflichtversicherer:  Anerkenntnisse, die ohne Zustimmung des Haftpflichtversicherers abgegeben wurden, binden den Versicherer nur soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis bestanden hätte Wichtig: Bindungswirkung nur im Rahmen der Rechtslage! Pflichten


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