Für jetzt. für später. für mich. Lustvoll älter werden

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 Präsentation transkript:

Für jetzt. für später. für mich. Lustvoll älter werden

Selbstbestimmung (Unabhängigkeit, Entscheidungsfreiheit) Selbstbestimmungsrecht des Menschen als Ausdruck seiner Würde Gestaltung des Lebens nach den eigenen Wünschen und Vorstellungen Unabhängigkeit, Entscheidungsfreiheit in der Personensorge Vermögenssorge und im Rechtsverkehr

Verlust der Selbstbestimmung bei Vorliegen eines Schwächezustandes? Schwächezustand aufgrund - des Alters - des gesundheitlichen Zustandes - der Überforderung - des Verlustes der Urteilsfähigkeit

Selbstbestimmte Vorkehrungen bei Vorliegen eines Schwächezustandes Unterstützung durch die Familie oder andere Vertrauenspersonen Unterstützung durch öffentliche Dienste, Caritas, Rotes Kreuz oder andere Institutionen Auftrag an Drittpersonen Bevollmächtigung einer Vertrauensperson …….

Selbstbestimmte Vorkehrungen für den Fall der Urteilsunfähigkeit Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit mit dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.

Der Vorsorgeauftrag eigenhändig zu errichten (von Anfang bis Ende) oder öffentlich zu beurkunden Datum und Unterschrift erforderlich muss die Aufgaben des Vorsorgebeauftragten umschreiben; Weisungen möglich Eintrag im Zivilstandsregister möglich Feststellung des Vorsorgefalls und Erstellung der Urkunde über die Befugnisse des Beauftragten durch die Erwachsenenschutzbehörde Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde bei Gefährdung oder Verletzung der Interessen der auftraggebenden Person

Die Patientenverfügung schriftlich zu errichten Datum und Unterschrift erforderlich Eintrag über Vorhandensein und Angabe des Hinterlegungsortes auf der Versichertenkarte möglich Arzt entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen des Patienten entspricht Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde bei Gefährdung oder Verletzung der Interessen des Patienten

Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen Bei Fehlen eines Vorsorgeauftrages und/ oder einer Patientenverfügung Vertretung durch den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner (Art. 374 ff. ZGB), welche umfasst alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfes üblicherweise erfoderlich sind; die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einzuholen

Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB) abschliessende Aufzählung der Personen, welche der Reihe nach berechtigt sind, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern Vertretung bei Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen (Art. 382 ff. ZGB) die Vertretung der urteilsunfähige Person beim Abschluss, bei der Änderung oder bei der Aufhebung des Betreuungsvertrages richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Vertretung bei medizinischen Massnahmen Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde bei Gefährdung oder Verletzung der Interessen der urteilsunfähigen Person

Die behördlichen Massnahmen Art. 388 ff. ZGB stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern Prinzipien der Subsidiarität und Proportionalität Art. 389 Abs. 1 ZGB Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn: die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahe stehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint; bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen.

Mitbestimmung bei behördlichen Massnahmen? Gewährung des rechtlichen Gehörs Beschwerdefähige Verfügung Person des Beistandes (Art. 401 ZGB) Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist. Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsche.