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Die Umsetzung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes: Anpassungen, Abläufe, Problemfelder Benjamin Dubno.

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Präsentation zum Thema: "Die Umsetzung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes: Anpassungen, Abläufe, Problemfelder Benjamin Dubno."—  Präsentation transkript:

1 Die Umsetzung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes: Anpassungen, Abläufe, Problemfelder
Benjamin Dubno

2 Dr. med. Benjamin Dubno Chefarzt Akutpsychiatrie Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie Exec. MBA HSG CAS MedLaw UZH ASIM Gutachter

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4 KESR Autonomie KESB FU Patientenverfügung Behandlungsplan
Vertrauensperson Ambulante Massnahme

5 Inhalt - Allgemeine Einführung zum KESR
- Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung - Beistandschaften - FU - Praktische Umsetzung - Haltung zum KESR

6 Ablauf der Revision geltendes Recht stammt von 1907 in Kraft seit 1912
Vorarbeiten der Reform dauerten rund 15 Jahre 1993: Auftrag Bundesamt für Justiz an 3 Experten 2003: Vernehmlassung Vorentwurf 2006: Entwurf und Botschaft 2007/2008: parlamentarische Beratungen Schlussabstimmung: 19. Dezember 2008 Inkrafttreten per bis dahin Umsetzungsarbeiten der Kantone Aufbau der neuen Behörde Übernahme der Dossier von den VB 1912 1993 2008 2013

7 Ziele der Revision Stärkung der Selbstvorsorge und des Selbstbestimmungsrechts Gewährleistung der Persönlichkeitsrechte Professionalisierung im Kindes- und Erwachsenenschutz Selbstvorsorge: Stärkere Ausprägung der Subsidiarität staatlicher Massnahmen durch die eigene Vorsorge: Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Erhaltung und Förderung grösstmöglicher Selbstbestimmung 388Abs. 2: behördliche Massnahmen sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern. Gewährleistung der Persönlichkeitsrechte: Die stärkere Ausprägung des Verhältnismässigkeitsprinzips durch extrem feine Abstufung des staatlichen Eingriffe im Rahmen von massgeschneiderten Massnahmen. Stärkerer Schutz der Person vor «Übergriffen» von Privaten und Betreuungspersonen in Einrichtungen, Massnahmen von Gesetzes wegen für UUF, Regelung der Voraussetzungen und des Verfahrens bei der Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Professionalisierung: interdisziplinäre Fachbehörde. 171 VB -> 13 KESBs

8 Übersicht neues Recht im ZGB
3. Abteilung Erwachsenenschutz 10. Titel Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen 11. Titel Die behördlichen Massnahmen 12. Titel Die Organisation

9 Vorsorgeauftrag (nArt. 360 - 369 ZGB)
Eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen (nArt. 360 – 387 ZGB) Vorsorgeauftrag (nArt ZGB) Patientenverfügung (nArt ZGB) Massnahmen von Gesetzes wegen Vertretung durch den Ehegatten (nArt ZGB) Vertretung bei medizinischen Massnahmen (nArt. 377 – 381 ZGB) Aufenthalt in Wohn- und Pflegeheimen (nArt ZGB)

10 Exkurs: Patientenverfügung vs. Behandlungsvereinbarung
PV BH Seitigkeit unilateral bilateral rechtlich bindend schriftliche Absichts- erklärung Gültigkeit alle Kliniken eine spezielle Klinik

11 Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung (nArt. 360 ff. ZGB)
Ziel: Selbstbestimmung zu fördern im Falle der Urteilsunfähigkeit für bestimmte Aufgaben(bereiche) für medizinische Massnahmen möglich Vorsorgeauftrag: Vermögenssorge/Personensorge, eigenhändig zu errichten oder öffentlich beurkunden; KESB prüft und ergänzt und setzt in Kraft. Patientenverfügung: medizinische Massnahmen bei Uuf; KESB prüft bei Vorsorge und Patientenverfügung missbräuchliche Anwendung der Institute, Interessenwahrung der schutzbedürftigen Person

12 Die amtsgebundenen Massnahmen im neuen Erwachsenschutzrecht
Begleitbeistandschaft (nZGB 393) Vertretungsbeistandschaft (nZGB 394) Mitwirkungsbeistandschaft (nZGB 396) Umfassende Beistandschaft (nZGB 398)

13 Der Systemwechsel: Massgeschneiderte Massnahmen - Aufgabenbereiche
Begleitbeistandschaft Personensorge und/oder Vermögenssorge für einzeln zu umschreibende Aufgaben oder Aufgabenkreise Vertretungsbeistandschaft Mitwirkungsbeistandschaft Personen- und Vermögenssorge auf alle Angelegenheiten Umfassende Beistandschaft

14 Der Systemwechsel: Massgeschneiderte Massnahmen – Aufgabenbereich Vertretung
Begleitbeistandschaft Keine Vertretungsmacht Vertretungsmacht im Rahmen der übertragenen Aufgaben oder Aufgabenkreise Vertretungsbeistandschaft Mitwirkung; nur gemeinsames Handeln möglich Mitwirkungsbeistandschaft Beiständin ist gesetzliche Vertreterin Umfassende Beistandschaft

15 Fürsorgerische Unterbringung
Einweisung (Art. 426) Rückbehalt (Art. 427)

16 FU als Einweisung Art. 426 Voraussetzungen:
Schwächezustand psychische Störung, geistige Behinderung, schwere Verwahrlosung (Geisteskrankheit oder -schwäche) Ultima ratio nötige Behandlung oder Betreuung anders nicht machbar Umgebung berücksichtigen

17 Entlasssung Voraussetzungen:
„...sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind“ Früher: „..sobald es der Zustand erlaubt“

18 FU als Rückbehalt Art. 427 Voraussetzungen:
Schwächezustand „sich selbst an Leib und Leben gefährdet“ „das Leben oder körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet“ Durch Klinikleitung 72h gültig -> KESB oder Facharzt

19 (Art. 426) (Art. 427) (Kt. Zürich) 6 Wochen) Fachärzte Psychiatrie

20 Organisation des Rückbehaltes
Ideen: Pool aus Rekursgutachtern Pool aus Niedergelassenen NFP Andere Kliniken

21 Zuständigkeit für Unterbringung Art. 428
- Für Anordnung und Entlassung KESB - Im Einzelfall wird die Zuständigkeit delegiert

22 FU Einweisungen 2013 Kanton ZH

23 FU-Formular (Art. 430) Eigene persönliche Untersuchung
mind. folgende Angabe: Ort und Datum der Untersuchung Name des Arztes Befund, Gründe und Zweck der Unterbringung Rechtsmittelbelehrung Arzt informiert schriftlich nahe stehende Person

24 FU-Formular

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27 Periodische Überprüfung (Art. 431)
durch KESB nach 6 Monaten Meldung bei Austritt an KESB

28 Vertrauensperson (Art. 432)
Beliebige Person (ausser MA Klinik) Beide müssen urteilsfähig sein Einrichtung kann Vertrauensperson nicht ablehnen (KESB) Akteneinsicht, Besuchsrechte !!

29 Behandlungsplan (Art. 433)
Unter Beizug des Pat. und der Vertrauensperson Aufklärung über: Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken und NW, Folgen einer Unterlassung der Behandlung, alternative Behandlungsmöglichkeiten

30 Behandlungsplan (Art. 433)
Wird der Person zur Zustimmung unterbreitet Fehlt Zustimmung dann...

31 Behandlung ohne Zustimmung (Art. 434)
Voraussetzung: ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht (für Pat. oder dritte) Pat. ist bezüglich Behandlung urteilsunfähig und keine weniger einschneidende Massnahme

32 Behandlung ohne Zustimmung (Art. 434)
lege artis Ablauf: Wer ist der Chefarzt? 10 Tage Rekursmöglichkeit Fallvorstellung KEK PANS

33 Art. 435 Notfall Art Besteht eine Rückfallgefahr, so versucht die behandelnde Ärztin oder behandelnde Arzt mit der betroffenen Person vor deren Entlassung Behandlungsgrundsätze für den Fall einer erneuten Unterbringung (..) zu vereinbaren Art. 437 Die Kantone regeln die Nachbetreuung Art. 437 der Kanton regelt die Nachbetreuung

34 Art. 438 Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit
Art. 439 Anrufung des Gerichtes: 1. bei ärztlich angeordneter Unterbringung 2. bei Rückbehalt 3. bei Abweisung eine Entlassungsgesuches 4. bei Behandlung ohne Zustimmung 5. bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit (jederzeit?!) Art. 437 der Kanton regelt die Nachbetreuung

35 Ambulante Massnahme (Art. 437)
Weisung der KESB zum Verhindern von FU über Aufenthalt, Verhalten, Meldepflicht, Behandlung inkl. Medikamente, etc. Kanton Zürich: die Vollstreckung ist ausgeschlossen

36 Haltung der ipw zum KESR

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39 Möglichkeiten zur Reduktion der FFE/FU
1. Einschränkung der FU-Ausstellungsberechtigten Amtsarzt, Facharzt, Schulung PUK 2. Aufnahmekultur 3. Aufsuchende Hilfe 4. Case Management 5. Behandlungsvereinbarungen 6. Gemeindenahe Versorgung

40 Leitfaden der GD

41 Verbesserung des Rechtsschutzes
1. Ärztlicher FU beschränkt auf 6 Wochen 2. Rückbehalt beschränkt auf 72h 3. Schulung der Ärzte, die FU aussprechen 4. Vertrauensperson => Gut für Patient, Aufwand für Klinik

42 Vorlagen PDAG

43 z.B. der Rückbehalt Niedergelassene KESB Zusammenarbeit GD
andere Kliniken Rückbehalt Neues Formular Schulung AG KIS Zwischenlösung 2013 Kader AA

44 z.B. der Rückbehalt: Minenfelder
NFP GA-Pool Niedergelassene KESB Gerichte Kosten „Freiwilliger-Pool“ Zusammenarbeit Rechtsprechung GD andere Kliniken Verpflichtung Rückbehalt Einweisung Neues Formular Schulung AG KIS Zwischenlösung 2013 Kader AA

45 Wie viele Patienten, die mit FFE eingetreten sind, bleiben länger als 6 Wochen?
(vor KESR)

46 Dauer der Hospitalisation bei FFE
% Anteil Behandlungen (FFE) Woche

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48 Projekte Verhältnis FU vs. freiwillig bei gleicher Hosp
Wirkung 434, PANS n Hosp

49 Verbesserung Zusammenarbeit
häufige Fehler: keine Anbindung ambulant Wann braucht es ein Entbindung? Gefährdungsmeldung fehlende Austrittsmeldung an KESB fehlende Meldung am KESB bei Minderjährigen komplizierte Instanzenwege

50 Der typische behördliche FFE Patient
Langer, chronifizierter Krankheitsverlauf Dualdiagnose (PS&Sucht, Schizophrenie&Sucht) Wenig Krankheitsbewusstsein Keine Therapiemotivation forensische Grenzgänger Ist selten WB Behördliche FFE September 2010

51 Problemfelder Fehlen der geeigneten Institution Soziotop Akutstation
(Langzeitabteilungen geschlossen - Langzeitpatienten offen) Soziotop Akutstation Fehlende Disziplinierungsmöglichkeiten Opferverlagerung nach innen

52 Kooperationen 1. Zusammenarbeitsvereinbarung GBD-ipw
2. Best practice behördliche FFE 3. Haltungsfragen: ambulante Massnahme 4. Qualitätszirkel

53 Gefahren null Toleranz forensic assessment
Einweisung durch StA aus U-Haft

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56 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit


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