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Die Organisation des Kindes- und Erwachsenenschutzes im Kanton Bern und das neue Erwachsenenschutzrecht Charlotte Christener-Trechsel, Fürsprecherin Präsidentin.

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Präsentation zum Thema: "Die Organisation des Kindes- und Erwachsenenschutzes im Kanton Bern und das neue Erwachsenenschutzrecht Charlotte Christener-Trechsel, Fürsprecherin Präsidentin."—  Präsentation transkript:

1 Die Organisation des Kindes- und Erwachsenenschutzes im Kanton Bern und das neue Erwachsenenschutzrecht Charlotte Christener-Trechsel, Fürsprecherin Präsidentin der KESB der Stadt Bern

2 Übersicht Kurzübersicht ESR (Änderungen) - Reformziele
KESB-Organisationsbestimmung (Art. 440 ZGB) Umsetzung im Kanton Bern Zusammenarbeit des EKS bzw. der SD und der KESB Gefährdungsmeldung Leitsätze im Erwachsenenschutz Subsidiarität, Selbstbestimmung und Familiensolidarität Beistandschaften nach Mass – Voraussetzungen und Arten Fürsorgerische Unterbringung (FU) Kontakt und Pikett

3 I. Kurzübersicht ESR (Änderungen) - Reformziele

4 I. Kurzübersicht ESR (Änderungen) - Reformziele
Das revidierte Erwachsenenschutzrecht verlangt Professionalität, Interdisziplinarität und Zeit (Ressourcen) Stärkt das Selbstbestimmungsrecht und die Solidarität in der Familie Beseitigt Stigmatisierungen Ermöglicht Beistandschaften nach Mass verhindert (verkürzt) stationäre Aufenthalte durch die Möglichkeit der Anordnung ambulanter Massnahmen bzw. der Nachbetreuung (Weisungen) Verbessert den Schutz von urteilsunfähigen Personen in Einrichtungen und den Rechtsschutz allgemein Führt die direkte Staatshaftung ein Professionalisiert die Behördenorganisation und das Verfahren 4

5 II. KESB-Organisationsbestimmung (Art. 440 ZGB)
Inkrafttreten am Politisch und fachlich der kleinste gemeinsame Nenner (Art. 440 ZGB): 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde [„autorité interdisciplinaire“ bzw. „autorità specializzata“]. Sie wird von den Kantonen bestimmt. 2 Sie fällt ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern. Die Kantone können für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vorsehen. 3 Sie hat auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde. BE: Interdisziplinäre, konstante, hauptamtliche Dreier-Fachbehörde Spezialisierte Kammer für fürsorgerische Unterbringungen (FU) Enge Zusammenarbeit mit allen Akteuren (vgl. Art. 448 Abs. 4 und Art. 453 ZGB) 5

6 III. Umsetzung im Kanton Bern
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7 III. Umsetzung im Kanton Bern
Verwaltungsbehörde mit internem Dringlichkeitsabklärungsdienst und externen Abklärungen durch die kommunalen Sozialdienste der Gemeinden (Stadt Bern: Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz EKS) 11 Regionale KESB, 1 burgerliche KESB GL-KESB (12 PräsidentInnen) für Koordination – Unterstützung durch ständiges Sekretariat Administrative Aufsichtsbehörde: Kantonales Jugendamt (Inspektorat), Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion 1. Beschwerdeinstanz (fachliche Aufsicht): Obergericht (Kindes- und Erwachsenenschutzgericht) Gegen Beistandspersonen und bewegungseinschränkende Massnahmen ist die KESB 1. Beschwerdeinstanz 7

8 III. Umsetzung im Kanton Bern

9 Justiz- Gemeinde- und Kirchendirektion
III. Umsetzung im Kanton Bern Justiz- Gemeinde- und Kirchendirektion KESB Thun KESB Biel KESB Oberaargau KESB Emmental Kantonales Jugendamt KESB Seeland KESB Oberland Ost APEA Jura Bernois KESB Bern KESB Oberland West KESB Mittelland Nord KESB Mittelland Süd Kantonal Kommunal SD F SD C Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz Bern SD A SD E SD B SD D 9

10 III. Umsetzung im Kanton Bern
EKS (städtisches Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz Bern) Polyvalente Sozialdienste Sachverhaltsabklärungen und Massnahmenvollzug (Führung der Beistandschaften und Vollzug der Massnahmen) Bereich Abklärung und Beratung Erwachsene (ABE): Abklärungen Erwachsene (gleichzeitig freiwilliger Erwachsenenschutz) Abteilung Abklärung und Beratung Kinder und Jugendliche (ABKJ): Abklärungen bez. Minderjähriger (gleichzeitig freiwilliger Kindesschutz) Bereich Beistandschaften: Mandatstragende für Erwachsene und Kinder PriMa-Fachstelle 10

11 III. Umsetzung im Kanton Bern
Was ist und leistet eine KESB? Im Kanton Bern sehen wir uns als (Behördenphilosophie): Sozial- (Schutz- und Hilfsbedürftigkeit) Krisen- (Eingriffsschwelle, Subsidiarität, Schnelligkeit, Pikett) Interventions- (Eingriffsverwaltung) Management- (Risiko-, Prioritäten-, Ressourcenmanagement) Service- (Dienstleistungsorientierung, keine Formaljurisprudenz) Center (Drehscheibe, Vernetzer, Ermöglicher, Zusammenarbeit) Grosse Kritik: Medial, gesellschaftlich und politisch 11

12 Sozialjuristischer Dienst
Präsidium Charlotte Christener, 90%, Präsidentin (JUR) Markus Engel, 100%, Vizepräsident (SAR) Organigramm KESB Bern Kammer I Franziska Voegeli, 80% (SAR) Markus Engel, 100% (SAR) Katja Kobel, 90% (JUR) Kammer II (FU) Vinzenz Strauss, 80% (PSY) Valerie Miesch, 80% (JUR/SAR) Raffaele Castellani (80% SAR) Geschäftsleitung Sozialjuristischer Dienst Kanzlei Marianne Weber, Leitung (SAR) 60% Revisorat Christine Brauchle, Leitung 90% Anna Gimelli (JUR) 70% Tamara Senn, Leitung (ab 08/18) 100% Roman Beer 100% Seline Bossard (JUR) 80% Simon Freivogel 100% Peter Wyss 100% Christine Kämpf (JUR) 60% Madeleine Wyss Remund 80% Hélène Allenspach 20% Sandra Votruba (JUR) 60% Dominique Dolder 50% Lernende KV 1. LJ Eva-Maria Bühler (SAR) 70% Mirela Bijelica 50% 4 PraktikantInnen total 300% Myriam Lehmann (SAR) 50% Monika Spycher 40% Lernende KV 2. LJ

13 IV. Zusammenarbeit des EKS bzw. der SD und der KESB

14 IV. Zusammenarbeit des EKS bzw. der SD und der KESB
Zuständigkeiten der KESB / Aufgaben des EKS bzw. des SD Erwachsenenschutz: über 60 gesetzliche Behördenaufgaben Kindesschutz / Kindesvermögensschutz / Kindesrecht: ca. 50 gesetzliche Behördenaufgaben Fürsorgerische Unterbringungen (FU) Neue Rechtsinstitute (eigene Vorsorge [Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung], gesetzliche Vertretung [Vertretung durch Ehegatten/eingetragenen Partner, medizinische Massnahmen], Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen, insb. bewegungs-einschränkende Massnahmen) Aufgaben gemäss Sterilisationsgesetz Wird tätig von Amtes wegen oder auf Gefährdungsmeldung hin. Gefährdungsmeldungen sind der KESB Bern einzureichen. Betroffene Personen mit Wohnsitz im Kanton Bern

15 IV. Zusammenarbeit des EKS bzw. der SD und der KESB
Zuständigkeiten der KESB / Aufgaben des EKS bzw. des SD Sachverhaltsabklärungen im Auftrag der KESB Professionelle Mandatsführung Vollzug Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes Rekrutierung, Ausbildung und Begleitung von privaten Mandatstragenden (PriMa-Fachstelle) Beratung und Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen auf freiwilliger Basis (freiwilliger Kindes- und Erwachsenenschutz) Enge Zusammenarbeit mit der KESB als Erfolgsfaktor (Koordination)

16 KESB EKS IV. Zusammenarbeit des EKS bzw. der SD und der KESB
Entgegennahme Gefährdungsmeldung Ev. Übermittlung Gefährdungsmeldung Eröffnung Verfahren, erste Abklärungen ev. Sofortmassnahmen Abklärung Sachverhalt / Problemanalyse Erteilung Abklärungsauftrag Versuch freiwillige Massnahmen / Einigung Ev. Ergänzende Abklärungen / Anhörung / Entscheid Abklärungsbericht Ev. Rechtsmittel Mandatsführung / Vollstreckung Prüfung Berichterstattung

17 V. Gefährdungsmeldung 17

18 V. Gefährdungsmeldung Art. 443 ZGB:
Jede Person darf eine Gefährdungsmeldung einreichen Personen in amtlicher Tätigkeit sind verpflichtet, wenn sie in Ausübung ihrer Verrichtungen eine Gefährdung wahrnehmen (ArztG ist zu beachten, AmtsG nicht) Art. 448 ZGB i.V.m. Art. 55 KESG: Jede Person ist zur Mitwirkung bei der Abklärung des SV verpflichtet (Arztgeheimnis ist wiederum zu beachten) 18

19 VI. Leitsätze im Erwachsenenschutz
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20 VI. Leitsätze im Erwachsenenschutz
Sicherstellung des Wohls und des Schutzes hilfsbedürftiger Personen Defizite ausgleichen mit geeigneten Massnahmen und Ressourcen fördern (Empowerment) Hohe Eingriffsschwelle: Ernstliche / erhebliche Gefährdung Achtung und Förderung des Rechts auf Selbstbestimmung und der freiwilligen Hilfe (Massnahmen sind ultima ratio) Subsidiarität / Komplementarität (Stufenfolge, «so viel wie nötig und so wenig wie möglich») – andere Massnahmen gehen vor Verhältnismässigkeit (Eignung, Erforderlichkeit, Zweck-Mittel-Relation, d.h. «so früh wie nötig und so mild wie möglich»)

21 VII. Subsidiarität, Selbstbestimmung und Familiensolidarität
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22 VII. Subsidiarität, Selbstbestimmung und Familiensolidarität
Art. 389 ZGB 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn: 1. die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint; 2. bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahme von Gesetzes wegen nicht genügen. 2 Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein. ( Verhältnismässigkeit) Spannungsfeld zwischen Schutz und Selbstbestimmung! 22

23 VII. Subsidiarität, Selbstbestimmung und Familiensolidarität
Vorsorgeauftrag (VA) und Patientenverfügung (PV) - Eigene Vorsorge für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit / gesetzliche Vertretungsrechte Urteilsunfähigkeit 18 Validierter VA Vorsorgeauftrag VA Wirksame PV Patientenverfügung PV Gesetzliche Vertretungsrechte © Marco Zingaro, Berner Fachhochschule Soziale Arbeit BFH 23

24 VIII. Beistandschaften nach Mass – Voraussetzungen und Arten
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25 VIII. Beistandschaften nach Mass – Voraussetzungen und Arten
Urteilsunfähigkeit 18 Behördliche Massnahmen (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) Behördliche Massnahmen (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) Validierter VA Vorsorgeauftrag VA Wirksame PV Patientenverfügung PV Gesetzliche Vertretungsrechte © Marco Zingaro, Berner Fachhochschule Soziale Arbeit BFH 25

26 VIII. Beistandschaften nach Mass – Voraussetzungen und Arten
Voraussetzungen (Art. 390 ZGB): Keine andere / mildere Massnahme Keine eigene Vorsorge getroffen Volljährige mit Schwächezustand + schutz- bzw. hilfsbedürftig: Schwächezustand Unfähigkeit, Angelegenheiten selbst zu besorgen Kausalität! Invalidität nicht per se Schwächezustand gem. ESR Aufgabenbereiche: Personen-, Vermögenssorge und / oder Rechtsverkehr Postöffnung / Zutritt Wohnräume (nur mit Zustimmung KESB) 26

27 VIII. Beistandschaften nach Mass – Voraussetzungen und Arten
Schwächezustand (Art. 390 ZGB): Geistige Behinderung Psychische Störung Anderer, in der Person liegender Schwächezustand Kausalität: Schutzbedürftigkeit, also die Unfähigkeit, die eigenen Angelegenheiten zu besorgen, muss Folge des Schwächezustands sein Belastung und Schutz der Angehörigen und Dritter sind zu berücksichtigen KESB wird auf Antrag oder von Amtes wegen tätig 27

28 Bereiche für Unterstützung – Unterscheidung in der Praxis:
VIII. Beistandschaften nach Mass – Voraussetzungen und Arten Bereiche für Unterstützung – Unterscheidung in der Praxis: Finanzielles (Einkommens- und ev. Vermögensverwaltung) Administration (Kontakt mit Behörden, Ämtern, Banken, im Rechtsverkehr etc.) Wohnen Soziales / Arbeit / Tagesstruktur / Ausbildung Gesundheit (Allgemein und Vertretung bei medizinischen Massnahmen) 28

29 VIII. Beistandschaften nach Mass – Voraussetzungen und Arten
Beistandschaftsarten: Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) nur wenn urteilsfähig und ausdrücklich einverstanden Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) inkl. Vermögens- und Einkommensverwaltung, Art ZGB) mit oder ohne Handlungsfähigkeits einschränkung Mitwirkungsbeistandschaft, mit Handlungsfähigkeitseinschränkung (Art. 396 ZGB) Kombinationen (Art. 397 ZGB) – Massschneiderung! Umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) – umstritten in der Praxis (nötig bei dauerhafter Urteilsunfähigkeit?) 29

30 IX. Fürsorgerische Unterbringung (FU)
Voraussetzungen für Fürsorgerische Unterbringung (Art ZGB): Psychische Störung oder geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung Nötige Behandlung oder Betreuung kann nicht anders als durch Unterbringung in geeigneter Einrichtung erfolgen Einweisung zu Begutachtung möglich, wenn ambulant nicht realistisch oder gescheitert NICHT mehr Selbst- oder Fremdgefährdung! Diagnose und Behandlungs- / Betreuungsbedürftigkeit müssen im Rahmen einer Begutachtung festgestellt worden sein Sofortige Entlassung, wenn Vss. für Unterbringung nicht mehr erfüllt

31 Ärztliche Fürsorgerische Unterbringung
IX. Fürsorgerische Unterbringung – III Ärztliche Fürsorgerische Unterbringung ZGB verweist auf kantonales Recht, beschränkt Dauer auf max. 6 Wochen Art. 27 KESG BE: alle Ärzte mit Berufsausübungs- bewilligung in der Schweiz Wenn Gefahr in Verzug Arzt darf nicht aktuell behandelnd sein Maximal 6 Wochen Kein Gutachten nötig, da Arzt selbst Fachperson Qualitativ der behördlichen FU absolut gleichgestellt, auch ist jede geeignete Einrichtung möglich, nicht nur Klinik!

32 Geeignete Einrichtung – individuell zu bestimmen:
IX. Fürsorgerische Unterbringung – IV Geeignete Einrichtung – individuell zu bestimmen: Psychiatrische Klinik Spital Alters- und Pflegeheim Betreutes oder begleitetes Wohnen Etc. Überprüfung FU durch KESB 6 Monate nach Unterbringung Nach weiteren 6 Monaten Danach jeweils nach 12, 24, 36 etc. Monaten

33 X. Kontakt und Pikett KESB Strasse PF PLZ Ort Telefon Fax Oberland West Amthausgasse 4 74 3714 Frutigen Oberland Ost Schloss 9 164 3800 Interlaken Thun Scheibenstrasse 5 2271 3601 Mittelland Süd Tägermattstrasse 1 1224 3110 Münsingen Mittelland Nord Bernstrasse 5 207 3312 Fraubrunnen Bern Weltpoststrasse 5 128 3000 Bern 15 Oberaargau Städtli 26 239 3380 Wangen Emmental Dorfstrasse 21 594 3550 Langnau Seeland Stadtplatz 33 29 3270 Aarberg Biel/Bienne Zentralstrasse 63 Rue Centrale 63 704 2501 Berner Jura Rue de la Préfecture 2A 63 2608 Courtelary Burgerliche KESB Amthausgasse 28 225 3011 Pikettdienst der KESB Ausserhalb Bürozeiten über die Regionale Einsatzzentrale der Kantonspolizei Bern (REZ) unter der Notfallnummer 117 erreichbar Mehr Informationen auf (inkl. KESB-Zuständigkeiten pro Gemeinde des Kantons Bern) 33

34 für Ihre Aufmerksamkeit! Haben Sie noch Fragen?
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Haben Sie noch Fragen? /


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