Rep.-Kurs Öffentliches Recht

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 Präsentation transkript:

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 22/11/18

Verwaltungsrecht AT Zu unterscheiden sind: Materielles Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht In beiden Bereichen werden vertiefte Kenntnisse erwartet. Erforderlich ist gleichwohl vor allem das Verständnis der Grundlagen. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 22/11/18

Verwaltungsrecht AT A. Materielles Allgemeines Verwaltungsrecht I. Der Verwaltungsakt (VA) Dieser steht ganz im Zentrum der täglichen Behördenarbeit und auch des Examens. Er ist sozusagen Dreh- und Angelpunkt der meisten Klausuren. Hier werden vertiefte Kenntnisse verlangt. 1. Charakteristika von VA fehlerunabhängige Rechtswirksamkeit (Ausnahme: § 44 VwVfG) Bestandskraft verwaltungsinterne Vollstreckungsmöglichkeit Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 22/11/18

Verwaltungsrecht AT 2. Merkmale des VA Definition dieser Merkmale? Behörde Hoheitliche Maßnahme Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts Regelung Einzelfall Außenwirkung Definition dieser Merkmale? Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 22/11/18

Verwaltungsrecht AT 3. Unterscheidung von Existenz und Wirksamkeit von VA Existenz des VA: Sobald er nur irgendeiner Person bekanntgegeben wurde. Wirksamkeit entsteht nur gegenüber demjenigen, dem er bekannt gegeben wurde. § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Konsequenz: VA muss befolgt werden, von Erlaubnis darf Gebrauch gemacht werden, Vollstreckung ist möglich. Unterscheidung von äußerer und innerer Wirksamkeit. Bekanntgabe Zuständige Behörde, in amtlicher Eigenschaft Wissentlich und willentlich den Inhalt des VA gegenüber Betroffenem eröffnet und VA zugegangen ist Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 22/11/18

Verwaltungsrecht AT 4. Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen a) EGL Wann ist eine solche erforderlich? Warum? Formulierung? b) Formelle Rechtmäßigkeit Zuständigkeit Verfahren (28, 44, 45) Form Rechtsbehelfsbelehrung Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 22/11/18

Verwaltungsrecht AT c) Materielle Rechtmäßigkeit Tatbestandsmäßigkeit des VA Subsumtion Beurteilungsspielraum Formulierung? Ermessen Ermessensfehler? Ermessensnichtgebrauch Ermessensüberschreitung Ermessensfehlgebrauch Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 22/11/18

Verwaltungsrecht AT 5. Aufhebung von Verwaltungsakten Regelung in §§ 48, 49 VwVfG Besondere Bedeutung: § 48 VwVfG Systematik? Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 22/11/18

Sonstige Begünstigung Sonstige Begünstigung VA rechtswidrig VA rechtmäßig Rücknahme nach § 48 VwVfG Widerruf nach § 49 VwVfG belastender VA § 48 I 1 VwVfG begünstigender VA § 48 II-IV VwVfG belastender VA § 49 I VwVfG begünstigender VA § 49 II,III VwVfG GEld Geld/Sachleistung § 48 II VwVfG GEld Sonstige Begünstigung § 48 III VwVfG Geld/Sachleistung § 49 III VwVfG GEld GEld Sonstige Begünstigung § 49 II VwVfG Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 22/11/18

Verwaltungsrecht AT Beachte jeweils die „Schichtenkonstruktion“, die sich insbesondere darauf auswirkt, welche Klageart zu wählen ist. Achtung auch bei Rücknahme EU-rechtswidriger Verwaltungsakte. II. Verwaltungsvorschriften Gesetzesauslegende VV Gesetzeskonkretisierende VV Ermessenslenkende VV Umstritten jeweils: Außenwirkung. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 22/11/18

Verwaltungsrecht AT B. Verwaltungsprozessrecht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs In der Regel unproblematisch. Aber wie wird das Unproblematisch ansprechend formuliert? Etwa so: Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 22/11/18

Verwaltungsrecht AT „Der Verwaltungsrecht müsste eröffnet sein. Mangels aufdrängender Sonderzuweisung richtet sich dies nach § 40 Abs. 1 VwGO. Danach müsste zunächst eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegen, was sich nach der wahren Natur des behaupteten Anspruchs richtet. Vorliegend wendet sich A gegen den ihm erteilten Platzverweise. Streitentscheidende Normen sind dabei solche des allgemeinen Polizei- und Versammlungsrechts. Diese berechtigen einseitig einen Hoheitsträger in dieser Funktion und stellen damit nach Maßgabe der modifizierten Subjektstheorie öffentliches Sonderrecht des Staates dar. Diese öffentliche Streitigkeit ist mangels doppelter Verfassungsunmittelbarkeit auch nicht-verfassungsrechtlicher Art. Da der P hier präventiv und nicht repressiv agiert hat kommt weder Ar. 23 EGGVG noch eine andere abdrängende Sonderzuweisung in Betracht. Der Verwaltungsrechtsweg ist damit eröffnet.“ Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 22/11/18

Verwaltungsrecht AT Denken Sie im Polizeirecht immer an § 23 EGGVG! Im Übrigen müssen Sie diese Eröffnung auswendig beherrschen. Das gibt Ihnen zugleich die erforderliche Sicherheit. II. Anfechtungsklage 1. Zulässigkeit Worauf kommt es an? Statthaftigkeit Hier bitte differenzieren und an § 44 denken! Klagebefugnis Auch hier brauchen Sie fertige Formulierungen Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 22/11/18

Verwaltungsrecht AT 2. Begründetheit Obersatz? Im Übrigen: versuchen Sie die Grundlagen des Verwaltungsrechts bei Ihrer Lösung zu beachten. Etwa bei Ermessen, Beurteilungsspielraum, Ermächtigungsgrundlage etc. Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 22/11/18

Verwaltungsrecht AT III. Verpflichtungsklage 1. Zulässigkeit Statthaftigkeit Klagebefugnis Formulierungsvorschläge? 2. Begründetheit Obersatz? Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 22/11/18

Verwaltungsrecht AT III. FFKL 1. Zulässigkeit Statthaftigkeit. Maßbeglich ist Zeitpunkt der Erledigung. Was heißt noch mal Erledigung? Wo steht das? Danach richtet sich, ob § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO direkt oder analog angewandt wird. Umstritten ist, ob im Falle der Erledigung vor Klageerhebung auf allgemeine Feststellungsklage zurückgegriffen werden soll. Formulierung? Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 22/11/18

„Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des A, vgl „Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des A, vgl. § 88 VwGO. Vorliegend wendet sich der A gegen den ihm erteilten Platzverweis, der als Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung die Merkmale eines Verwaltungsakts nach § 35 VwVfG erfüllt. Allerdings ist dessen Regelungswirkung entfallen, da die Versammlung mittlerweile beendet ist (Erledigung nach § 43 Abs. 2 durch Zeitablauf). Die Anfechtungsklage ist daher nicht (mehr) statthaft, statthaft ist vielmehr die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO in analoger Anwendung, da die Erledigung vorliegend bereits vor Klageerhebung eingetreten ist. Auch in dieser Konstellation ist wegen der engen Verknüpfung zum erledigten Verwaltungsakt und anders als teilweise vertreten, richtigerweise nicht auf die allgemeine Feststellungsklage abzustellen.“ Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 22/11/18

Fragen? Priv.-Doz. Dr. Alexander Thiele 22/11/18