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Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen

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Präsentation zum Thema: "Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen"—  Präsentation transkript:

1 Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Priv. Doz. Dr. Thilo Rensmann LL.M.

2 Verwaltungsrecht Begriff der Verwaltung im materiellen Sinne
Verwaltungstätigkeit Teil der vollziehenden Gewalt (Exekutive) Regierung: staatsleitende, auf politische Entscheidung bezogen Verwaltung: Verwirklichung der Staatszweck für den Einzelfall im organisatorischen Sinne Gesamtheit der Verwaltungseinrichtungen (Behörden) PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

3 Handlungsformen Verwaltungsakt, § 35 ff. VwVfG
öffentlich-rechtlicher Vertrag, § 54 ff. VwVfG Realakt PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

4 Verwaltungsakt Charakteristische Merkmale des VA
einseitig verbindliche Regelung des Einzelfalles in Rechtsbeziehungen zum Bürger Rechtswidriger VA muss befolgt werden, wenn er nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfristen angefochten wird → fehlerunabhängige Rechtswirksamkeit, Bestandskraft Behörden vollstrecken Verwaltungsakte selbst (nicht auf Inanspruchnahme von Gerichten angewiesen) PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

5 Verwaltungsakt § 35, 1 VwVfG „Verwaltungsakt ist jede
….hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.“ PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

6 Verwaltungsakt Konstitutive Merkmale, § 35, 1 VwVfG
Behörde → § 1 IV VwVfG „jede Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt“ Hoheitliche Maßnahme Maßnahme : Handeln, Unterlassen genügt nicht Hoheitlich = auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ⇨ Abgrenzungstheorien Öffentliches Recht/Privatrecht PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

7 Verwaltungsakt Wiederholung: Abgrenzung Öffentliches Recht/Privatrecht
Interessentheorie Öffentliches R., w. im öffentlichen Interesse Subordinationstheorie Öffentliches R., w. Über-/Unterordnung Modifizierte Subjektstheorie ÖR = Inbegriff der Rechtssätze, bei denen ausschließlich ein Träger hoheitlicher Gewalt Zurechnungssubjekt ist → „Sonderrecht des Staates“ PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

8 Verwaltungsakt, § 35, 1 VwVfG
Konstitutive Merkmale, Forts. Regelung Rechtsverbindliche Maßnahme, die auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist ↔ Realakt Beispiele: Auszahlung von Geld, Auskunft, Teilnahme eines Dienstfahrzeuges am Straßenverkehr Aber: Entscheidung über Realakt u.U. = VA PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

9 Verwaltungsakt, § 35, 1 VwVfG
Konstitutive Merkmale, Forts. Einzelfall ↔ Gesetz abstrakt-generelle Regelung ↔ VA konkret-individuell konkret-generell = Allgemeinverfügung: Art. 35, 2 VwVfG Beispiel: Auflösung einer Demonstration PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

10 Verwaltungsakt Konstitutive Merkmale, Forts.
unmittelbare Rechtswirkung nach außen verwaltungsinterner Bereich muss überschritten werden → Begründung von Rechten und Pflichten für den Bürger Maßnahme muss auf Außenwirkung „gerichtet“ sein Beispiel: Anweisung vorgesetzter Beamter – nachgeordneter Beamter zur Auszahlung von Kindergeld: kein VA Bewilligung von Kindergeld: VA PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

11 Verwaltungsakt Fehlerunabhängige Wirksamkeit
§ 43 I VwVfG: Rechtswirksamkeit mit Bekanntgabe an Betroffenen unabhängig davon, ob rechtmäßig oder nicht Ausnahme: Nichtigkeit, § 44 VwVfG Aber: anfechtbar (vgl. § 43 II VwVfG) Rechtsmittel (→ Aufhebung) Widerspruch, § 68 VwGO Anfechtungsklage, § 42 I VwGO PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

12 Verwaltungsakt Bestandskraft wenn VA
nicht fristgemäß angefochten (vgl. § 70 VwGO) oder erfolglos angefochten wird Folge: Bürger kann Rechtswidrigkeit nicht mehr geltend machen Bürger muss VA befolgen Behörde kann VA im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

13 Verwaltungsakt Bestandskraft
Aber: Möglichkeit der Aufhebung des VA durch die Behörde § 48 VwVfG: Rücknahme eines rechtswidrigen VA § 49 VwVfG: Widerruf eines rechtmäßigen VA PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

14 Verwaltungsakt Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage Belastender VA: →Vorbehalt des Gesetzes Begünstigender VA: → Wesentlichkeitstheorie (bei Drittbelastung: Vorbehalt des Gesetzes) Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen/Vorgaben → Vorrang des Gesetzes PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

15 Ermessen I. Ermächtigungsgrundlage Tatbestandsvoraussetzungen
Bsp: § 15 VersG Tatbestandsvoraussetzungen „Unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ Rechtsfolge: Behörde „kann“ handeln → Ermessen PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

16 Ermessen Behörde „kann“ handeln Behörde „muss“ handeln → Ermessen
→ gebundenes Verwaltungshandeln Bsp.: § 12 I Nr. 1 BBG: Rücknahme der Ernennung bei Täuschung etc. Behörde „soll“ handeln → von gesetzlicher Rechtsfolge darf nur in Ausnahmefällen abgesehen werden PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

17 Ermessen Rechtmäßigkeitsprüfung bei behördlichem Ermessen (Ermessensfehlerlehre) → § 40 VwVfG, § 114 VwGO → Begrenzte Überprüfung „gesetzliche Grenzen des Ermessens“ Zweckverfehlung PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

18 Ermessensfehler Ermessensnichtgebrauch (-unterschreitung)
Behörde stellt keinerlei Ermessenserwägungen an Ermessensüberschreitung Behördliche Maßnahme ist nicht von gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen erfasst Ermessensfehlgebrauch Zweck der gesetzlichen Ermesseneinräumung wird nicht hinreichend beachtet Nicht alle relevanten Umstände des Falles werden berücksichtigt Sachfremde Erwägungen (Ermessensmissbrauch) PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

19 Ermessensfehler Beachtung der Grundrechte Ermessenreduzierung auf Null
„Ausstrahlungswirkung“ der Grundrechte Teil des Ermessensfehlgebrauchs Ermessenreduzierung auf Null Behördliche Pflicht zur Ergreifung der Maßnahme PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

20 Unbestimmter Rechtsbegriff
Tatbestandsseite z.B. Art. 15 VersG: „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ →Unbestimmter Rechtsbegriff Rechtsfolgenseite z.B. Art. 15 VersG: „kann … verbieten“ → Ermessen PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht

21 Unbestimmter Rechtsbegriff
Grds. kein Beurteilungsspielraum der Behörde → gerichtlich voll überprüfbar Ausnahmen → eingeschränkte gerichtliche Nachprüfbarkeit Prüfungsentscheidungen Beamtenrechtliche Beurteilungen Werturteile fachkundig zusammengesetzter staatsfreier Gremien Prognose- und Risikoentscheidungen PD Dr. Thilo Rensmann LL.M Öffentliches Recht


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