Neuerungen und Wesentliches Bundesvergabegesetz 2006 Neuerungen und Wesentliches für den Auftraggeber 14.12.2006 RA MMag.Dr. Claus Casati 1060 Wien, Mariahilferstr. 1b/17 Tel. 01/581 17 40 Fax: 01/581 17 40-12 E-Mail: office@casati.at
1. Wesentliche allgemeine Änderungen BVergG Seit 1.2.2006 BVergG 2006; ab 1.1.2007 uneingeschränkt auch Länder/Gemeinden 1.1 Umsetzung EU-Richtlinien geltende RL 2004/17/EG 2004/18/EG SW: a) Bau EUR 5,278.000,-- b) Liefer/DL EUR 211.000,-- c) Sektor EUR 422.000,-- Standardformular EU VO 1564/2005 Neustrukturierung (Trennung öffentl. AG vs Sektoren AG) RA MMag. Dr. Claus Casati
1.2 Neue Struktur des BVergG 2002 Trennung öffentl. AG vs Sektoren AG öffentl. AG GS offenes/nicht offenes Verfahren mit BK Sektoren AG (Wasser, Verkehr, Energie, etc) Verhandlung mit BK SW Unterschwellenbereich flexibler (Verfahren; Fristen; Nachweis LF; Ausschreibungsbedingungen) RA MMag. Dr. Claus Casati
Rahmenvereinbarung (unverbindlich) Wettbewerblicher Dialog 1.3 Neue Verfahren Rahmenvereinbarung (unverbindlich) Wettbewerblicher Dialog dynamisches Beschaffungssystem RA MMag. Dr. Claus Casati
1.4 Elektronisches Vergabeverfahren möglich + detailliert geregelt (Kommunikationswege; Dokumentenformate; Verschlüsselung/Entschlüsselung; sichere Signatur; Sicheres verketten von Angebotsteilen) Vollständig, echt + unverfälscht E-Auktion als Teil eines Vergabeverfahrens 1.5 Neue Ausnahme Beschaffung über zentrale Beschaffungsstellen Beschaffung Kredite / Darlehen zur öffentlichen Kreditpolitik RA MMag. Dr. Claus Casati
2. Entbürokratisierung 2.1 Neue Subschwellenwerte Direktvergabe € 40.000,-- geistige Leistungen 50% EU-SW Verhandlungsverfahren o. Bk. € 60.000,-- (Liefer/DL) € 80.000,-- (Bau) nicht offenes Verfahren o. Bk. € 80.000,-- (Liefer/DL) € 120.000,-- (Bau) Achtung: keine zusätzlichen Ausnahmen für nicht prioritäre Leistungen RA MMag. Dr. Claus Casati
2.2 Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung Liefer/DL im USW Bau € 350.000,-- → Verhandlungen ausschließlich mit Bestbieter, wenn vergleichbar! (Short-Listing) 2.3 Eingeschränkte Dokumentations-/Prüfpflichten a) Gründe für Vergabeverfahren festhalten b) Leistungsnachweise nicht zwingend, wenn keine Zweifel Liefer/DL € 80.000,-- Bau € 120.000,-- RA MMag. Dr. Claus Casati
c) Kein Vergabevermerk bis € 120.000,-- d) Angebotsprüfung eingeschränkt, wenn nicht ZS-relevant Hinweis: - weitgehende Dokumentationspflichten - Wahl Vergabeverfahren inkl. Kostenschätzung - NS Angebotseröffnung - NS Aufklärungsgespräch - NS Angebotsprüfung Einsichtnahmerecht - Vergabevermerk Bieter RA MMag. Dr. Claus Casati
2.4 Freie Wahl Billigstbieterprinzip im USW Wenn nichts geregelt → Billigstbieterprinzip 2.5 - Keine zwingende Mängelbehebung bei Aufträgen bis € 120.000,-- - Keine zwingende Aufklärung unplausibler Preise bis € 120.000,-- 2.6 Verkürzte Stillhaltefrist 7 Tage 2.7 Fristen Teilnahmefristen 14 Tage Angebotsfristen 22 Tage Verkürzung bei e-Verfügbarkeit 3 Tage Dringlich angemessen RA MMag. Dr. Claus Casati
3. Sonstige Änderungen Vergabeverfahren 3.1 Alternativangebote nicht mehr zwingend Neu: Abänderungsangebote (geringfügige Änderung) → Ausschreibungsunterlagen 3.2 Gleichstellung konstruktive Ausschreibung (Leistungsverzeichnis; keine Risiken) inkl. funktionale Leistungsbeschreibung 3.3 kein Vorrang Gesamtvergabe / Teilvergabe 3.4 keine zwingende Vorinformation (nur Fristverkürzung) (Beschaffungsprofil nicht zwingend) 3.5 Fristverkürzung, wenn elektronische Medien eingesetzt werden 7 Tage 5 Tage RA MMag. Dr. Claus Casati
3.6 Vorbehalt für geschützte Werkstätten / integrative Betriebe 3.7 keine Einschränkung Subunternehmer (aber: Nachweis der Verfügbarkeit) 3.8 Arbeits- und Bietergemeinschaften können aus sachlichen Gründen eingeschränkt werden 3.9 Hinweis auf Anerkennung / Gleichhaltung bereits in BK 3.10 Referenz: Bestätigung öffentlicher AG 3.11 Kosten AS-Unterlagen: → offenes Verfahren → begründete Fälle RA MMag. Dr. Claus Casati
3.12 Leistungsbeschreibung + Vertrag → geeignete Leitlinien (ÖNORMEN) standardisierte Leistungsbeschreibungen → in einzelnen Punkten begründet abweichen 3.13 ZS-Frist / Bindung kann auf Ersuchen erstreckt werden 3.14 Angebotseröffnung → Verlesen / Übermittlung NS sonstige in Zahlen ausgedrückte Bieterangaben, wenn ZS relevant 3.15 Ausscheiden → unverzüglich bekannt machen + anfechtbar RA MMag. Dr. Claus Casati
3.16 Bekanntmachung ZS-Entscheidung hat zu enthalten: - Bestbieter - Gründe - VS - Stillhaltefrist 3.17 Widerruf - Widerrufsentscheidung Stillhaltefrist - Widerrufserklärung → auch nach Angebotseröffnung kann aus sachlichen Gründen widerrufen werden 3.18 Verhandlungsverfahren allgemeine Regelungen (Short-Listing) RA MMag. Dr. Claus Casati
4. Eignungs-, Auswahl-, Zuschlagskriterien Im OSW keine Änderung. Folgendes beachten: Transparenz (soweit bekannt) ZSK: auftragsbezogen AWK: unternehmerbezogen Gleichbehandlung / Nicht-Diskriminierung ZSK: objektiv + SV unzweideutig prüfen / überprüfbar RA MMag. Dr. Claus Casati
Contse SA C 234/03 zum Zeitpunkt Angebotsabgabe Büro in Madrid ZSK, die "Punkte" für bestehende Büros in Region vorgeben ZSK, die Punkte für bestehende Einrichtungen im Umkreis 1000 km vorgeben Unzulässigkeit: Zweifelsregel für bestehende DL RA MMag. Dr. Claus Casati
ATI EAC Srl C-331/04 Gestaltungsspielraum (aber nicht uneingeschränkt) ZSK: - 25 Pkt (100) nach freiem Ermessen Keine Änderung ZSK kein Einfluss auf Angebotsabgabe keine diskriminierenden Umstände RA MMag. Dr. Claus Casati
5. Zulässigkeit Inhouse-Vergabe? Mödling C-29/04 Parking Brixen C-458/03 KOM/Spanien C-84/03 Stadt Halle C-26/03 Teckal C-107/98 Carbotermo SpA C-340/04 ANAV C-410/04 RA MMag. Dr. Claus Casati
6. Sonstiges Aroux ./. Roame C-220/05 KOM ./. Italien C-412/04 RA MMag. Dr. Claus Casati
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! RA MMag. Dr. Claus Casati