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Niederlassungsleiter (Salzburg) bei

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Präsentation zum Thema: "Niederlassungsleiter (Salzburg) bei"—  Präsentation transkript:

1 Niederlassungsleiter (Salzburg) bei
„Vergaberecht 2006 " Rechtsanwalt Dr. Philipp GÖTZL (Salzburg) Ab November 2005: Niederlassungsleiter (Salzburg) bei

2 Vergaberecht Der Hauptzweck des Rechts der öffentlichen Auftragsvergabe besteht allgemein darin, zu gewährleisten, dass öffentliche Mittel redlich und effizient, auf der Grundlage einer ernsthaften Beurteilung, ohne Bevorzugung irgendeiner Art und ohne politischer oder ungerechtfertigter finanzieller Gegenleistung ausgegeben werden. (BVA , N-128/01-72) Die Summe der diesbezüglichen besonderen Regelungen bezeichnet man als Vergaberecht.

3 Grundbegriffe Schwellenwert Verfahrensarten
Grundsätze des Vergabeverfahrens Gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheiten Diskriminierungsverbot Freier, lauterer Wettbewerb Gleichbehandlung der Bieter Transparenz Rechtsschutz Anfechtung „gesondert anfechtbarer Entscheidungen“ gem. § 20 Z 13 BVergG 2002, § 2 Z 15 BVergG 2006

4 Ende des Vergabeverfahrens  „Stillhaltefrist“ 
Stillhaltefrist beträgt idR nur 14 Tage!

5 Rechtsgrundlagen Vergaberichtlinien Nationales Recht
Bau(koordinierungs) RL 93/37/EWG (alt) Liefer(koordinierungs) RL 93/36/EWG (alt) Dienstleistungs RL 92/50/EWG (alt) Zusammengefasst in Vergabekoordinierungsrichtlinie neu RL 2004/18/EG Sektorenkoordinierungsrichtlinie neu RL 2004/17/EG Rechtsmittel RL 89/665/EWG Sektorenrechtsmittel RL 92/13/EWG Nationales Recht Bundesvergabegesetz 2002 (BVergG 2002) Ab BVergG 2006 (abrufbar unter Rechtsschutzeinrichtungen: B-VKK, BVA Landesvergabe-(kontroll/nachprüfungs/rechtsschutz)-gesetze Rechtsschutzeinrichtungen: UVS oder VKS

6 Rechtsschutz B-VKK und BVA
Grundlage: Rechtsmittel RL 89/665/EWG, Sektorenrechtsmittel RL 92/13/EWG; §§ BVergG 2002 (§§ BVergG 2006), Vergabekontrollgesetze der Länder Beachte: Auch für Länderbelange bleibt BVergG materiell maßgeblich B-VKK und BVA Vor Zuschlagserteilung ist die Anfechtung und Nichtigerklärung gewisser Auftraggeberentscheidungen (§ 20 Z 13 BVergG 2002; § 2 Z 15 BVergG 2006) im sog. Nachprüfungsverfahren samt der Erlassung von einstweiligen Verfügungen vorgesehen. Nach Zuschlagserteilung besteht nur noch die Möglichkeit, Vergabeverstöße feststellen zu lassen (Feststellungsverfahren) und danach vor den ordentlichen Gerichten Schadenersatz zu begehren.

7 Rechtsschutz VOR Zuschlagserteilung
Nachprüfungsverfahren (Nichtigerklärungsverfahren) Gesondert anfechtbare Entscheidungen des AG werden überprüft und für nichtig erklärt, wenn sie im Widerspruch zum BVergG oder den hiezu erlassenen Verordnungen UND für den Ausgang des Verfahrens von wesentlichem Einfluss sind. (§ 174 Abs 1 BVergG 2002) Anfechtungsfristen zwischen 3 und 28 Tagen, idR 14 Tage (§ 169 BVergG 2002) Muss vom Bieter eingehalten werden, sonst ist der Antrag unzulässig! Verständigungspflichten Kommt der Bieter seiner Verständigungspflicht nicht nach, ist sein Antrag unzulässig! Ordnungsgemäße Vergebührung Nach fruchtlosem Verbesserungsauftrag ist der Antrag des Bieters unzulässig!

8 Rechtsschutz VOR Zuschlagserteilung
Einstweilige Verfügungen Frühestens zugleich mit Einbringung eines Nachprüfungsantrages zulässig (BVergG 2002). Anders: BVergG 2006: auch davor! Längstens bis Beendigung des Vergabeverfahrens. Inhaltliche Voraussetzungen Drohender Schaden Rechtswidrigkeit, Rechtsschutzinteresse Interessen (-abwägung) Antragsteller-/Bieterinteressen, Auftraggeberinteressen, Öffentliche Interessen Gültigkeitsdauer max. 2 Monate ab Antragstellung

9 Rechtsschutz NACH Zuschlagserteilung
Feststellungsverfahren Ohne rechtliches Interesse (Interesse am Vertragsabschluss) und ohne Schaden ist ein Antrag unzulässig. Antragsfrist 6 Wochen Muss vom Ast eingehalten werden, sonst ist der Antrag unzulässig! Gegenantrag des Auftraggebers (§ 162 Abs 3 S 2 BVergG 2002)! Hatte Antragsteller keine „echte Chance“ auf Erteilung des Zuschlages? Danach beurteilt, ob Ast in den engeren Auswahlkreis der Auftragsvergabe gekommen wäre. Gegenantrag wird bei „Wurzelmängeln“ regelmäßig abgewiesen. Exkurs: Gebühren

10 Rechtsschutz NACH Zuschlagserteilung
Schadenersatz Feststellungsbescheid als prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzung und vorverlagerte materielle Rechtswidrigkeitsprüfung. Kosten der Angebotsstellung und Teilnahme am Vergabeverfahren („Vertrauensschaden“) Kosten für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen, für die Ausarbeitung des Angebots, für die Erstellung von Plänen, Reisespesen und die im Rahmen einer Projektbesichtigung anfallenden Kosten. Erfüllungsinteresse Soweit der Bieter nachweist, dass er Bestbieter geworden wäre, kann der Auftraggeber für den Nichterfüllungsschaden haften.

11 Neuerungen des BVergG 2006 Geänderte Definitionen Umgehungsverbot
Auswahl- und Eignungskriterien, Zuschlagskriterien können nun uU. sowohl leistungs- als auch unternehmerbezogen sein. Umgehungsverbot Neue Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts Neue Vergabeverfahren Dynamisches Beschaffungssystem und wettbewerblicher Dialog Formelle Angebotsgliederung Grundsatz: Unzulässigkeit von Alternativangeboten Subunternehmer Neuregelungen im Rechtsschutz

12 Aktuelle vergaberechtliche Sonderfragen
Unterliegen gemeinnützige Bauträger dem Vergaberecht? hM: nein (im Detail vieles strittig!), außer privater gemeinnütziger Bauträger schreibt für öffentlichen Auftraggeber aus. Vergaberechtliche Beurteilung einer nicht (richtig) abgegebenen Bietererklärung Ausscheidungsgrund nach § 98 Z 8 BVergG 2002 Mehrfachbeteiligung eines Bieters - Ausschluss oder nicht? Ausscheidungsgrund nach § 98 Z 9 BVergG 2002

13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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