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Bundesvergabegesetz 2002 aus der Sicht einer Prüferin 97. Tagung des Fachausschuss für Kontrollamtsangelegenheiten 16. und 17. 10. 2002 Mag. Hildegard.

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1 Bundesvergabegesetz 2002 aus der Sicht einer Prüferin 97. Tagung des Fachausschuss für Kontrollamtsangelegenheiten 16. und 17. 10. 2002 Mag. Hildegard Möstl Stadtrechnungshof der Landeshauptstadt Graz Stadt  Hildegard Möstl, Stadtrechnungshof

2 Grundsätze des Vergabeverfahrens * wirtschaftliche, sparsame und zweckmäßige Beschaffung * Wettbewerb * objektives, nachvollziehbares Verfahren Stadt  Hildegard Möstl, Stadtrechnungshof

3 Vom EuGH ausgearbeitete Grundsätze * Gleichbehandlung EuGH, Rs 810/79, Überschär; Rs C-330/91 Commerzbank; Rs 62 und 63/81 Seco und Desquenne EuGH, Rs C-243/89 Storebaelt, Rs C-87/94 Wallonische Busse; Rs C-3/88, Dataprocessing * Transparenz (Bekanntmachungen, Vorinformation) EuGH, Rs C-87/94 Wallonische Busse; Rs C-275/98 Unitron Scandinavia A/S * Verhältnismäßigkeit EuGH, Rs 265/87 Schräder; Rs 15/83 Denkavit Nederland; Rs T-260/94 Air Inter SA * Gegenseitige Anerkennung EuGH, Rs C-340/89 Vlassopoulou; Rs C-76/90 Dennemeyer Stadt  Hildegard Möstl, Stadtrechnungshof

4 Gleichbehandlungsgebot § 21. (1) Aufträge über Leistungen sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren,unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu vergeben. Stadt  Hildegard Möstl, Stadtrechnungshof

5 Nationale Vergaberechtsnormen bis 1.9.2002 * Bundesvergabegesetz + Verordnungen * 9 Landesvergabegesetze + Verordnungen * ÖNORMEN speziell ÖNORM A 2050 Stadt  Hildegard Möstl, Stadtrechnungshof

6 Gründe für eine Novellierung des Bundesvergabegesetzes * Verfassungswidrigkeit der Kontrolle durch das Bundesvergabeamt VfGH-Erkenntnis G 44-46/99-11; Vorabentscheidung EuGH Rs C-81/98, Alcatel * Gleichheitswidrigkeit des bestehenden Rechtsschutzes VfGH im Erkenntnis G 110, 111/99-8 * Neufassung der ÖNORM A 2050 vom 1.3.2000 * Regelungen über die Nutzung der elektronischen Medien Stadt  Hildegard Möstl, Stadtrechnungshof

7 Änderung des Steiermärkischen Vergabegesetzes Novelle LGBl. Nr. 94/2002 vom 12. 9. 2002 tritt mit 1.1.2003 in Kraft Vergabekontrollsenat  Unabhängiger Verwaltungssenat Stadt  Hildegard Möstl, Stadtrechnungshof

8 Einrichtungen des öffentlichen Rechts Stadt  Hildegard Möstl, Stadtrechnungshof * Erfüllung von Aufgaben, die im Allgemeininteresse liegen * nicht gewerblicher Art * eigene Rechtspersönlichkeit * Finanzierung erfolgt überwiegend durch die öffentliche Hand oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen EuGH, Rs C-31/87, Gebroeder Beentjes BV/Königreich der Niederlande EuGH, Rs C-44/96, Mannesmann Anlagenbau/Strohal Rotationsdruck EuGH, Rs C-360/96, Gemeente Arnhem u.a. /BFI Holding BV

9 Übertragung an einen Dritten Stadt  Hildegard Möstl, Stadtrechnungshof Überträgt ein öffentlicher Auftraggeber die Durchführung eines Bauvorhabens (Planung einschließlich Ausführung) einem Dritten, so sind die Vergabenormen des öffentlichen Auftraggebers auch bei den Bauauftragsvergaben durch den Dritten einzuhalten Für einen etwaigen Schadenersatz haftet der öffentliche Auftraggeber.

10 Widerruf der Ausschreibung Stadt  Hildegard Möstl, Stadtrechnungshof Schwerwiegende Gründe: * unvorhersehbar * unabwendbar * keine bzw. wesentlich andere Ausschreibung, wenn Umstände bekannt gewesen wären

11 Kontrollverfahren - Kosten Stadt  Hildegard Möstl, Stadtrechnungshof Seit Inkrafttreten des BVergG wurden insgesamt 1294 Kontrollverfahren abgewickelt (Stand: 1.12.2001): 1994 30 Verfahren, 1995 56 Verfahren, 1996 92 Verfahren, 1997 178 Verfahren, 1998 166 Verfahren, 1999 244 Verfahren, 2000 224 Verfahren, 2001 304 Verfahren. Aufwand für Sitzungen BVKK und BVA im Jahre 2000: ATS 767.660,-- (€ 55.788,03)

12 Gebühren für die Inanspruchnahme des BVA Stadt  Hildegard Möstl, Stadtrechnungshof BGBl Nr. II 324/2002 Direktvergaben 200 € Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung Bauaufträge/Liefer- und Dienstleistungen 400/300 € Nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung Bauaufträge/Liefer- und Dienstleistungen 600/350 € Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich Bauaufträge/Liefer- und Dienstleistungen2500/800 € Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich Bauaufträge/Liefer- und Dienstleistungen5000/1600 €


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