Die Finanzierung der Eingliederungshilfe (EGH) im BTHG

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 Präsentation transkript:

Die Finanzierung der Eingliederungshilfe (EGH) im BTHG

Christian Armborst -Präsident- Ausgangspunkt Aktuelle Situation in der Eingliederungshilfe (6. Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII)): Christian Armborst -Präsident- 12.11.2018

Gegenüberstellung Nettoausgaben Land Nds/Bund In NI 2016 ca. 1,8 Mrd. Euro  6,7 % Landeshaushalt Christian Armborst -Präsident- 12.11.2018

Ausgaben für Reha und Teilhabe 32,6 Mrd. Euro in 2014 Kostensteigerung 2004 – 2014 - Reha allgemein: 27 % - Eingliederungshilfe: 42 % Christian Armborst -Präsident- 12.11.2018

Forderungen der Länder I Übernahme der Kosten durch den Bund Umsetzung der Eingliederungshilfereform Einigung über eine notwendige Strukturreform gemeinsam mit Einigung über die zukünftige Finanzverantwortlichkeit Bedarfsermittlung und –feststellung muss sich auf alle Lebenslagen des Menschen mit Behinderung erstrecken Christian Armborst -Präsident- 12.11.2018

Forderungen der Länder II Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention Loslösung der Leistungen der Eingliederungshilfe vom System der Sozialhilfe Etablierung bundeseinheitlicher Maßstäbe Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Behinderung Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen flexibilisiert und personenzentriert ausgestaltet werden Christian Armborst -Präsident- 12.11.2018

Inhalt des Koalitionsvertrages Entwicklung ohne Finanzierungsvorbehalt Entlastung der Kommunen um 5 Milliarden Euro jährlich von der Eingliederungshilfe UN-Behindertenrechtskonvention umsetzen Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht Prüfung Einführung eines Bundesteilhabegeldes Christian Armborst -Präsident- 12.11.2018

Christian Armborst -Präsident- Finanzrelevante Veränderungen in der EGH durch das BTHG(BR Drs. 428/16) Systematisch: Herauslösung aus dem Kontext Sozialhilfe (SGB XII) Überführung als Leistungsgesetz in das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX ) Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises (§ 99 BTHGE) Trennung existenzsichernder Leistungen von Fachleistungen im stationären Bereich Verringerung der Eigenleistung (Einkommen und Vermögen) Erweiterung des Leistungsspektrums (Assistenz) Christian Armborst -Präsident- 12.11.2018

Christian Armborst -Präsident- Kostenträger Grundsatz: Leistungsträger = Kostenträger Leistungsträger im Gesetz nicht bestimmt sondern Kompetenz der Länder (§ 94 Abs. 1 Satz 1 BTHGE) Aber: bis zur Bestimmung der Träger Fortsetzung der Zuständigkeit der bisher für die Eingliederungshilfe zuständigen Träger (§ 94 Abs. 1 Satz 2 BTHGE) Frage nach Konnexitätsfolgen Christian Armborst -Präsident- 12.11.2018

Finanzfolgendarstellung im Gesetzentwurf I Christian Armborst -Präsident- 12.11.2018

Risikoabschätzung in Bezug auf Finanzfolgen I Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises (§ 99 BTHG E) bisher § 53 SGB XII i.V.m. Eingliederungshilfe-VO überwiegend individuelle Prüfung anhand unbestimmter Rechtsbegriffe durch Sozialamt (z.B. § 1 Nr.1 EGHVO „durch körperliche Gebrechen wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt… sind Personen, deren Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- und Bewegungssystems in erheblichem Umfange eingeschränkt ist“) BTHG: künftig § 99 SGB IX E i.V.m. ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health) Signierung nach ICF-Tabelle und Abgleich mit Einschränkung der Teilhabe in 9 Lebensbereichen. Einschätzung der Deutschen Gesellschaft für Sozialmedizin und Rehabilitation: “die Definition der erheblichen Beeinträchtigung ist nicht geeignet, die Schwere von Behinderung für Betroffene angemessen festzustellen und kann den Leistungszugang nicht sinnvoll steuern” Schätzung auf Basis der Statistik der schwerbehinderten Menschen in NI 2014: bis zu 190.000 der Schwerbehinderten in NI erfüllen die Voraussetzungen des § 9 BTHG Empfänger EGH in NI 2014: 103.169  Risiko: Zunahme des leistungsberechtigten Personenkreises um bis zu 80 % Christian Armborst -Präsident- 12.11.2018

Christian Armborst -Präsident- 12.11.2018

Christian Armborst -Präsident- 12.11.2018

Risikoabschätzung in Bezug auf Finanzfolgen II Reduzierung der Eigenleistung (§§ 135 ff. SGB IX E) Schätzung GFA: 296 Mio. Euro + 20% Risikoaufschlag = 355 Mio. Euro Eigene Risikoabschätzung: Basis Pauschbetrag § 33b EStG in 2011 wegen Behinderung bei 3,9 Mio. EST-Pflichtigen durchschnittlich ca. 1.000 Euro (Staffelung von GdB 25: 310 Euro bis GdB 95-100: 1.420 Euro) bei ca. 3 Mio. der 7,3 Mio. Schwerbehinderten mit GdB über 80% kann die Nichtberücksichtigung bisher anzurechnenden Einkommens zur Leistungsberechtigung führen.  Risiko: Zunahme bisher nicht leistungsberechtigter Personen um bis zu 100% Christian Armborst -Präsident- 12.11.2018

Risikoabschätzung in Bezug auf Finanzfolgen III Änderung des Leistungsgrechts: § 104 BTHG E Wunschrecht i.V.m. UN-BRK (z.B. Wunsch ambulanter anstelle stationärer Hilfe auch bei unangemessenen Mehrkosten) § 113 BTHG E Leistungen zur sozialen Teilhabe (Assistenz) § 116 BTHG E Pauschale Geldleistung Risiko: ???? Erhöhung des Verwaltungsaufwands § 106 BTHG E Beratung und Unterstützung § 117 BTHG E Gesamtplan § 118 BTHG E Bedarfsermittlung § 122 BTHG E Teilhabezielvereinbarung  Risiko: Schätzung ca. 5 facher Aufwand Mehrkosten 500 Mio. Euro Christian Armborst -Präsident- 12.11.2018

Christian Armborst -Präsident- Konsequenz Anträge im BR- Verfahren Plenum 23. 09. 2016 Risikoabsicherung durch Evaluation und Ausgleichsverpflichtung des Bundes für Mehrkosten (Art. 25 ÄndAntr. BR) „…Der Bund erstattet hierzu, beginnend mit dem Jahr 2018, den Ländern für das jeweilige Vorjahr die gesamten entstandenen Nettoausgaben der Eingliederungshilfe, die die entsprechenden Netto­ausgaben des Jahres 2016 übersteigen… Problem: Art. 104a Abs. 3 GG, da es sich bei den Leistungen der EGH um Sachleistungen handelt Keine konkreten Anträge zur Leistungsreduzierung oder Risikominimierung Christian Armborst -Präsident- 12.11.2018

Treffsicherheit der Folgenabschätzung Beispiel SGB II Prognose Entlastung Kommunen 2,5 Mrd. Euro (BT Drs. 15/1560 S. 4) Ergebnis 2004: HLU 8,5 Mrd. Euro Ergebnis 2007: HLU 1,7 Mrd. Euro + SGB II: 12, 2 Mrd. Euro Prognose Belastung Bund 23,7 Mrd. Euro, Ergebnis 2005: 35 Mrd. Euro Ergebnis 2014: 23,40 Mrd. Euro (nach Änderung Leistungsrecht) Empfängerzahl 2002: AlHi 1,66 Mio, HLU 2,7 Mio.= 4,36 Mio. Empfängerzahl 2005: 6,7 Mio. Empfängerzahl 2016: ca. 6 Mio. Christian Armborst -Präsident- 12.11.2018

Christian Armborst -Präsident- Quantifizierung des Kostenrisikos: Mehrkosten von ca. 50 % d.h. in 2020 ca. 9 Mrd. Euro (Möglichkeiten der steuernden Einflussnahme durch die Träger der Eingliederungshilfe sind kaum ersichtlich) Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Christian Armborst -Präsident- 12.11.2018