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Veröffentlicht von:Laura Franka Egger Geändert vor über 5 Jahren
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Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII
Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII Herr Hummitzsch
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Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII
Ablauf Annäherung Überblick SGB VIII Schwerpunkte Förderung in Kitas Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a) Schutzauftrag und Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 2
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Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII
1. Annäherung Grundsätzliche These zur Entwicklung des SGB VIII: „Pädagogisierung des Rechts“ – vom Ordnungs- und Eingriffsrecht zum sozialstaatlichen Leistungsgesetz Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 3
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Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII
1. Annäherung Grundsätzliche These zur Entwicklung des SGB VIII: „Pädagogisierung des Rechts“ – vom Ordnungs- und Eingriffsrecht zum sozialstaatlichen Leistungsgesetz Trifft die These zu? Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 4
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Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII
1. Annäherung "Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG)" vom Löste das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) ab Richtigerweise dürfte man formal ausschließlich von „Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe“ sprechen Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 5
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Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII
1. Annäherung SGB VIII ist sowohl Teil des formellen als auch des materiellen Sozialrechts Formell: Bestandteil des Sozialgesetzbuchs Materiell: Konkretisierung von Grundrechten (insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG „Freie Entfaltung der Persönlichkeit“ + Art. 6 GG „Familie“) und Konkretisierung Sozialstaatsprinzip, Soziale Gerechtigkeit und Sicherheit Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 6
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2. Überblick SGB VIII Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 7
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Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII
2. Überblick SGB VIII § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung und Jugendhilfe Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 8
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Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII
2. Überblick SGB VIII § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung und Jugendhilfe Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 9
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Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII
2. Überblick SGB VIII § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung und Jugendhilfe -> Förderung, Beratung und Unterstützung, Schutz Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 10
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2. Überblick SGB VIII Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 11
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2. Überblick SGB VIII Bezug These: Prinzipiell Leistungen (§§ 11 – 41), aber Ausnahmen möglich (Familiengericht): Mitwirkung der Leistungsberechtigten (§§ 8, 36 I) Wunsch- und Wahlrecht (§ 5) Verhältnis öffentl./freie Träger (§§ 3;4 II;74) ‚andere‘ (hoheitliche) Aufgaben §§ 42-60, z. B. Inobhutnahme (§ 42) Mitwirkung in Gerichtsverfahren (§ 50) – ‚Wächteramt‘ § 55 Vormundschaft Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 12
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Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII
2. Überblick SGB VIII Aktuell besonders wichtig! – § 6 Geltungsbereich Aufgrund des Haager Minderjährigenschutzabkommens (MSA) auch unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (umF bzw. UMA) bei gewöhnlichem Aufenthalt (6 Monate) auch ohne rechtmäßige Aufenthaltsgenehmigung anspruchsberechtigt (EU-Ausländer nach EU-Recht wg. Diskriminierungsverbot sowieso) Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 13
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Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII
3.1 Schwerpunkte Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 14
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3.1 Förderung in Kitas Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 15
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Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII
3.1 Förderung in Kitas Wird sogar gesondert in § 1 Abs. 4 Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) als „Kern der staatlichen Mitverantwortung“ unter Frühe Hilfen ausgeführt Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 16
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Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII
3.1 Förderung in Kitas § 22 Grundsätze der Förderung Entwicklung des Kindes zu eigenverantwortlicher u. gemeinschaftsfähiger Person Unterstützung der Familie bei Erziehung und Bildung Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtern Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 17
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Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII
3.1 Förderung in Kitas § 22a Förderung von Tageseinrichtungen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind zu päd. Konzeptionen verpflichtet Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten, anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen sowie Schulen zur Schaffung eines geeigneten Überganges + Hortarbeit Orientierung an Bedürfnissen des Kindes Nach Möglichkeit gemeinsame Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 18
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Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII
3.1 Förderung in Kitas § 24 Anspruch Vor Vollendung 1. Lebensjahr ggf. Förderung Seit 2013 ab 1. Lebensjahr bis 3. Lebensjahr Anspruch auf frühkindliche Förderung Ab 3. Lebensjahr Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen, wobei öffentliche Hilfen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen Sorge zu tragen haben (§ 25 Unterstüzung bei selbstorganisierter Förderung) Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 19
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Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII
3.2 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a) Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 20
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3.2 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a) Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 21
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3.2 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a) Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 22
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3.2 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a) Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 23
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3.2 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a) Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 24
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Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII
3.2 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a) Bsp. konkrete Maßnahmen Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 25
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3.3 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Wdh. § 1666 Abs. 1 BGB: „Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.“ Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 26
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3.3 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Grundsätze nach § 8 SGB VIII: Jugendamt wird bei gewichtigen Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung aktiv – Einschätzung durch mehrere Fachkräfte Personensorgeberechtigte und Kind sind einzubeziehen Gewährung von Hilfen zur Erziehung haben immer Vorrang und müssen den P. angeboten werden, wenn sie geeignet und notwendig sind Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 27
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Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII
Rückbezug These? Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 28
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Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII
Quellen und Literatur Amt für Jugend und Familie Bielefeld: Broschüre Gesetzliche Grundlagen der Jugendhilfe. URL: (abgerufen am ) Beck-Texte im dtv (2015): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar München: dtv. 76. Aufl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2014): Kinder- und Jugendhilfe. Achtes Buch Sozialgesetzbuch. Rostock: Publikationsversand der Bundesregierung. 5. Aufl. Doll, Erhard (2014): Rechtskunde für sozialpädagogische Berufe. Ausbildung und Studium. Köln: Bildungsverlag EINS. 7. Aufl. Nationales Zentrum Frühe Hilfen: Abdruck Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG). URL: rahmenbedingungen-zu-fruehen-hilfen/bundeskinderschutzgesetz-bkischg/. (abgerufen am ) Bildverweis: Efk-Neuss: KJHG-Leistungsbereiche. URL: (abgerufen am ) Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 29
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Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz
Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz Herr Hummitzsch
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Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz
Ablauf Annäherung Überblick SGB IX nach der Novellierung Bsp. Verbesserung von Teilhabe Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz 31
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Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz
Annäherung Wachsende Bedeutung durch Inklusion in den KiTas sowie allen weiteren Einrichtungen und Institutionen! Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz 32
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Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz
Annäherung Wesentlicher Wandel des SGB IX (Inkrafttreten 2001) durch Ratifizierung der UN-BRK Die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung soll verbessert werden, d. h.: ein Mehr an Teilhabe, ein Mehr an Selbstbestimmung, und die Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgesystem zu Teilhaberecht überführen Das Behindertenrecht, insbesondere das Schwerbehindertenrecht, wird modernisiert. Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz 33
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Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz
Annäherung „Wir wollen die Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung nur eingeschränkte Möglichkeiten der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft haben, aus dem bisherigen „Fürsorgesystem“ herausführen und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickeln. Die Leistungen sollen sich am persönlichen Bedarf orientieren und entsprechend eines bundeseinheitlichen Verfahrens personenbezogen ermittelt werden. Leistungen sollen nicht länger institutionenzentriert, sondern personenzentriert bereit gestellt werden. Wir werden das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention berücksichtigen. Menschen mit Behinderung und ihre Verbände werden von Anfang an und kontinuierlich am Gesetzgebungsprozess beteiligt. […] „Dabei werden wir die Neuorganisation der Ausgestaltung der Teilhabe zugunsten der Menschen mit Behinderung so regeln, dass keine neue Ausgabendynamik entsteht.“ (Koalitionsvertrag Union/SPD) Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz 34
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Überblick SGB IX nach der Novellierung
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Überblick SGB IX nach der Novellierung
Neufassung des SGB IX in drei Teilen Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen (aktuell Teil 1 bis § 67) Teil 2: Eingliederungshilferecht (neu ab ) Teil 3: Schwerbehindertenrecht (aktuell Teil 2 ab § 68) Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz 36
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Überblick SGB IX nach der Novellierung
Neufassung des SGB IX in drei Teilen BMAS 2017b: 4 Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz 37
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Überblick SGB IX nach der Novellierung
Neufassung des SGB IX in drei Teilen zahl- und weitreichende Veränderungen in verschiedenen Kapiteln Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz 38
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Überblick SGB IX nach der Novellierung
Bsp. Veränderung der Begriffsbestimmung Menschen mit Behinderung: „Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit, oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von den für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“ (§ 2 Abs. 1 SGB IX alt) Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz 39
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Überblick SGB IX nach der Novellierung
Bsp. Veränderung der Begriffsbestimmung Menschen mit Behinderung: „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.“ (§ 2 Abs. 1 SGB IX neu) Konformität mit UN-BRK! Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz 40
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Verbesserung von Teilhabe
Fallbeispiel: Herr und Frau L. haben eine kleine Tochter im Alter von neun Monaten. Sie bereitet den Eltern große Sorgen. Die Geburt verlief kompliziert. Es trat Sauerstoffmangel beim Kind auf, der wahrscheinlich zu einer Hirnschädigung geführt hat. Das Mädchen weist erhebliche Entwicklungsrückstände auf (u. a. hinsichtlich der Wahrnehmung und Motorik). Frau und Herr L. machen sich jetzt um die Zukunft ihres Kindes große Sorgen. (nach Doll 2014: 216) Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz 41
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Verbesserung von Teilhabe
§ 4 Abs. 1 SGB IX: „Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung 1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, 2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, 3. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder 4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.“ Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz 42
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Verbesserung von Teilhabe
Geregelt in § 5 SGB IX Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz 43
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Verbesserung von Teilhabe
Bsp. Persönliches Budget (§ 29 SGB IX) „Auf die Leistungsform des Persönlichen Budgets nach § 17 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) besteht seit dem 1. Januar 2008 ein Rechtsanspruch. Dadurch können Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen von den Rehabilitationsträgern anstelle von Dienst- oder Sachleistungen zur Teilhabe eine Geldleistung wählen. Hieraus bezahlen sie die Aufwendungen, die zur Deckung ihres persönlichen Hilfebedarfs erforderlich sind. Damit werden Menschen mit Behinderungen zu Budgetnehmern und Budgetnehmerinnen, die den „Einkauf“ der Leistungen eigenverantwortlich, selbständig und selbstbestimmt regeln können; sie werden Käufer und Käuferinnen, Kunden und Kundinnen oder Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen. Als Experten und Expertinnen in eigener Sache entscheiden sie so selbst, welche Hilfen für sie am besten sind und welcher Dienst und welche Person zu dem von ihnen gewünschten Zeitpunkt eine Leistung erbringen soll. Diese Wahlfreiheit fördert die Selbstbestimmung und Selbstständigkeit von Menschen mit Behinderungen.“ (BMAS 2017: 71) Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz 44
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Verbesserung von Teilhabe
Geregelt in § 6 SGB IX; Alle Übersichten nach BAR (Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V.) Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz 45
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Verbesserung von Teilhabe
BMAS 2017b: 19 Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz 46
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Verbesserung von Teilhabe
BMAS 2017b: 32 Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz 47
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Empfehlung zur Vorbereitung auf Prüfung
Doll, Erhard (2014): Rechtskunde für sozialpädagogische Berufe. Ausbildung und Studium. Köln: Bildungsverlag EINS. 7. Aufl. Als Klassensatz in der Bibo verfügbar! Modul 7.21 Das SGB IX nach dem Bundesteilhabegesetz 48
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Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII
Quellen und Literatur Beck-Texte im dtv (2015): Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar München: dtv. 76. Aufl. Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (2017a): Anforderungen an trägerübergreifende Fort- und Weiterbildungsangebote aus Sicht der BARExpertInnen-Workshop CASCO, Berlin, Präsentation von Rainer Thimmel. URL: ev.de/attachments/article/15/Anforderungen_FuW_BAR_CASCO_WS_ neu- .pptx. (abgerufen am ) Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (2017b): Das Bundesteilhabegesetz. Weiterentwicklung des Teilhaberechts – Reform der Eingliederungshilfe. Präsentation der Parlamentarischen Staatssekretärin Gabriele Lösekrug-Möller. URL: Weiterentwicklung-des-Teilhaberechts--Reform-der-Eingliederungshilfe--G.-Losekrug- Moller--MdB--BMAS pdf. (abgerufen am ) Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2017c): Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG). URL: Meldungen/2016/bundesteilhabegesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=7. (abgerufen am ) Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 49
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Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII
Quellen und Literatur Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2017d): Ratgeber für Menschen mit Behinderung. Ausgabe URL: Publikationen/a712-ratgeber-fuer-behinderte-mens- 390.pdf?__blob=publicationFile&v=7. (abgerufen am ) Doll, Erhard (2014): Rechtskunde für sozialpädagogische Berufe. Ausbildung und Studium. Köln: Bildungsverlag EINS. 7. Aufl. Deutsche Vereinigung für Rehabilitation (2016): Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung im Bundesteilhabegesetz: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung. URL: recht.de/fileadmin/user_upload/RehaRecht/Diskussionsforen/Forum_D/2016/D _Leistungen_zur_Teilhabe_an_Bildung_im_Bundesteilhabegesetz_- _Stellungnahme_des_Bundesrates_und_Gegenaeu%C3%9Ferung_der_Bundesregier ung.pdf. (abgerufen am ) Netzwerk für Inklusion, Teilhabe, Selbstbestimmung und Assistenz: Fragen und Antworten zum Bundesteilhabegesetz. URL: (abgerufen am ) Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 50
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Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII
Quellen und Literatur Sozialgesetzbuch (SGB IX). Neuntes Buch. Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. URL: (abgerufen am ) Teilhabegesetz.org (2018): Für ein gutes Bundesteilhabegesetz. URL: (abgerufen am ) Modul 7.21 Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 51
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