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Bundesteilhabegesetz

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Präsentation zum Thema: "Bundesteilhabegesetz"—  Präsentation transkript:

1 Bundesteilhabegesetz
Bundesteilhabegesetz Reform der Eingliederungshilfe

2 Ausgangslage – Eingliederungshilfe
Quelle: BMAS

3 Ausgangslage – Eingliederungshilfe
Quelle: BMAS

4 Leistungen für Menschen mit Behinderung: Systeme und Zuständigkeiten
SGB XII Eingliederungshilfe SGB II, SGB XII Lebensunterhalt, Vertragsrecht SGB III Arbeitsförderung SGB V Krankenversicherung SGB VI Rentenversicherung SGB IX Koordination und Zusammenarbeit SGB XI Pflegeversicherung Kultusbereich Leistungen für Schul- und Hochschulbesuch SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe Quelle: BMAS

5 Koalitionsvertrag Bund 2013
Koalitionsvertrag Bund 2013 1. Herauslösen der Eingliederungshilfe aus dem bisherigen Fürsorgesystem 2. Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht 3. Personenzentrierte Bedarfsfeststellung an Hand eines bundeseinheitlichen Verfahrens 4. Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts von Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe der UN-BRK 5. Prüfung der Einführung eines Bundesteilhabegeldes 6. Finanzielle Entlastung der Kommunen 7. Keine neue Ausgabendynamik

6 und Anforderungen an ein Bundesteilhabegesetz: NRW - Positionen
Anforderungen an ein Bundesteilhabegesetz: NRW - Positionen Grundsatz: Aus sozialpolitischer Sicht ist es für ein gelingendes Bundesteilhabegesetz für Menschen mit Behinderungen unabdingbar, die fiskalischen Interessen der kommunalen Familie und die gleichermaßen berechtigten Interessen der betroffenen Menschen miteinander in Einklang zu bringen. Verständigung zur Arbeitsweise der AG Für die Reform der Eingliederungshilfe ist die „Kleine Bund-Länder-Kommunal-AG zum Bundesteilhabegesetz“ mit zwei A-Ländern (Rheinland-Pfalz, Hamburg), zwei B-Ländern (Bayern, Saarland) und einem C-Land (Bremen), dem Dt. Städtetag, dem Dt. Landkreistag sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger die federführend anzusprechende Gruppe, in der die Kernpunkte der Reform aus Sicht der Länder und der Leistungsträger thematisiert werden können (vgl. Protokoll der Sitzung vom 21. Februar 2014 in Mainz). Die AG dient der fachlichen Vorbereitung und des fachlichen Gedankenaustauschs. Das BMAS führt aus, dass das geplante Bundesteilhabegesetz über die reine Reform der Eingliederungshilfe hinausgehen wird bzw. muss. Angestrebt wird, bis zum Sommer 2014 in den zentralen Punkten der Reformgesetzgebung Verständigung zu erzielen. In der AG werden keine Vorfestlegungen bzw. -entscheidungen getroffen. Von den AG-Sitzungen wird ein Ergebnisprotokoll erstellt. Das Grundlagenpapier der Bund-Länder-AG vom August 2012 stellt die gemeinsame Basis der Diskussion in der kleinen Bund-Länder-Kommunal-AG dar. Für die Länder stellt der ASMK-Beschluss 2013 eine weitere Grundlage dar. Zeitplanung für die Gesetzeserarbeitung und für die Umsetzung Wie bereits in der ersten Sitzung betont, strebt das BMAS verbindliche Gespräche auf hoher Ebene mit allen Beteiligten (mitbetroffene Ressorts, Länder, Verbände) zur Prüfung der Reformoptionen und Erarbeitung gemeinsamer Eckpunkte ab Mitte 2014 an. Dieser umfangreiche Beteiligungsprozess zur Vorbereitung des Bundesteilhabegesetzes wird voraussichtlich von Herrn Staatssekretär Asmussen geleitet. Die Erarbeitung des Gesetzentwurfs strebt das BMAS für Mitte 2015 an, die Verabschiedung des Gesetzes für Die Beteiligung der Länder erfolgt im Format der „Kleinen Bund-Länder-Kommunal-AG“. Einbeziehung der Betroffenen (u.a. Menschen mit Behinderungen) Das BMAS informiert, dass es noch im April auch zu einer „Kleinen Facharbeitsgruppe mitden Verbänden“ einladen wird, zu deren Teilnahme auch die Bundesbehindertenbeauftragte Verena Bentele angefragt werden soll. Der Teilnehmer/innen-Kreis insgesamt ist noch nicht abschließend beraten. Die Arbeitsgruppe dient ebenso der fachlichen Vorbereitung für das BMAS, in dem Fachthemen bewusst mit ausgewählten Verbandsvertretern diskutiert werden sollen. Das BMAS regt an, dass die Ländervertreter die Einbeziehung der Verbände in ähnlicher Weise organisieren, um die Umsetzung des Grundsatzes „Nichts über uns - ohne uns!“ sicherzustellen. Die Teilnehmer/innen weisen darauf hin, dass es in den Ländern mitunter bereits bestimmte Beteiligungsformate wie z.B. Werkstattgespräche, auch unter Beteiligung der Leistungsträger gibt. Die BAGüS bereitet aktuell Gespräche mit den Fachverbänden sowie den Behindertenbeauftragten von Bund und Ländern vor. Grundsätzliches Ziel der Einbeziehung Betroffener ist das Erreichen fachlichen Konsenses. Einvernehmen besteht allerdings auch darin, dass es in Anerkenntnis der unterschiedlichen Interessen der beteiligten Gruppen verschiedene Positionen in einzelnen Themenbereichen geben wird. Vor diesem Hintergrund wird durch die Beteiligungsprozesse insbesondere ein besseres Verständnis der Themenkomplexe angestrebt. Vereinbart wird eine wechselseitige Information über die parallel stattfindenden Beteiligungsprozesse in der kleinen Bund-Länder-Kommunal-AG. Für themenspezifische Diskussionen wird seitens der Länder angeregt, ggf. auch Betroffene zur Kleinen Bund-Länder-Kommunal-AG einzuladen. Grundsätzlich vorstellbar ist auch die Einberufunggemeinsamer, themenspezifischer Arbeitsgruppen.

7 Bundesteilhabegesetz – Teilhabemöglichkeiten stärken!
Bundesteilhabegesetz – Teilhabemöglichkeiten stärken! Anforderungen der UN-BRK umsetzen Die Beteiligungsrechte von Menschen mit Behinderungen müssen gestärkt werden. Die Leistungen der Eingliederungshilfe müssen aus dem „Fürsorgesystem“ der Sozialhilfe herausgetrennt werden. Die Einkommens- und Vermögensgrenze muss überprüft werden. Bundesteilhabegesetz soll das selbständige Wohnen stärken. Bundesanteil soll über ein Bundesteilhabegeld gezahlt werden Verständigung zur Arbeitsweise der AG Für die Reform der Eingliederungshilfe ist die „Kleine Bund-Länder-Kommunal-AG zum Bundesteilhabegesetz“ mit zwei A-Ländern (Rheinland-Pfalz, Hamburg), zwei B-Ländern (Bayern, Saarland) und einem C-Land (Bremen), dem Dt. Städtetag, dem Dt. Landkreistag sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger die federführend anzusprechende Gruppe, in der die Kernpunkte der Reform aus Sicht der Länder und der Leistungsträger thematisiert werden können (vgl. Protokoll der Sitzung vom 21. Februar 2014 in Mainz). Die AG dient der fachlichen Vorbereitung und des fachlichen Gedankenaustauschs. Das BMAS führt aus, dass das geplante Bundesteilhabegesetz über die reine Reform der Eingliederungshilfe hinausgehen wird bzw. muss. Angestrebt wird, bis zum Sommer 2014 in den zentralen Punkten der Reformgesetzgebung Verständigung zu erzielen. In der AG werden keine Vorfestlegungen bzw. -entscheidungen getroffen. Von den AG-Sitzungen wird ein Ergebnisprotokoll erstellt. Das Grundlagenpapier der Bund-Länder-AG vom August 2012 stellt die gemeinsame Basis der Diskussion in der kleinen Bund-Länder-Kommunal-AG dar. Für die Länder stellt der ASMK-Beschluss 2013 eine weitere Grundlage dar. Zeitplanung für die Gesetzeserarbeitung und für die Umsetzung Wie bereits in der ersten Sitzung betont, strebt das BMAS verbindliche Gespräche auf hoher Ebene mit allen Beteiligten (mitbetroffene Ressorts, Länder, Verbände) zur Prüfung der Reformoptionen und Erarbeitung gemeinsamer Eckpunkte ab Mitte 2014 an. Dieser umfangreiche Beteiligungsprozess zur Vorbereitung des Bundesteilhabegesetzes wird voraussichtlich von Herrn Staatssekretär Asmussen geleitet. Die Erarbeitung des Gesetzentwurfs strebt das BMAS für Mitte 2015 an, die Verabschiedung des Gesetzes für Die Beteiligung der Länder erfolgt im Format der „Kleinen Bund-Länder-Kommunal-AG“. Einbeziehung der Betroffenen (u.a. Menschen mit Behinderungen) Das BMAS informiert, dass es noch im April auch zu einer „Kleinen Facharbeitsgruppe mitden Verbänden“ einladen wird, zu deren Teilnahme auch die Bundesbehindertenbeauftragte Verena Bentele angefragt werden soll. Der Teilnehmer/innen-Kreis insgesamt ist noch nicht abschließend beraten. Die Arbeitsgruppe dient ebenso der fachlichen Vorbereitung für das BMAS, in dem Fachthemen bewusst mit ausgewählten Verbandsvertretern diskutiert werden sollen. Das BMAS regt an, dass die Ländervertreter die Einbeziehung der Verbände in ähnlicher Weise organisieren, um die Umsetzung des Grundsatzes „Nichts über uns - ohne uns!“ sicherzustellen. Die Teilnehmer/innen weisen darauf hin, dass es in den Ländern mitunter bereits bestimmte Beteiligungsformate wie z.B. Werkstattgespräche, auch unter Beteiligung der Leistungsträger gibt. Die BAGüS bereitet aktuell Gespräche mit den Fachverbänden sowie den Behindertenbeauftragten von Bund und Ländern vor. Grundsätzliches Ziel der Einbeziehung Betroffener ist das Erreichen fachlichen Konsenses. Einvernehmen besteht allerdings auch darin, dass es in Anerkenntnis der unterschiedlichen Interessen der beteiligten Gruppen verschiedene Positionen in einzelnen Themenbereichen geben wird. Vor diesem Hintergrund wird durch die Beteiligungsprozesse insbesondere ein besseres Verständnis der Themenkomplexe angestrebt. Vereinbart wird eine wechselseitige Information über die parallel stattfindenden Beteiligungsprozesse in der kleinen Bund-Länder-Kommunal-AG. Für themenspezifische Diskussionen wird seitens der Länder angeregt, ggf. auch Betroffene zur Kleinen Bund-Länder-Kommunal-AG einzuladen. Grundsätzlich vorstellbar ist auch die Einberufunggemeinsamer, themenspezifischer Arbeitsgruppen.

8 Bundesteilhabegesetz – Kommunen finanziell entlasten
Bundesteilhabegesetz – Kommunen finanziell entlasten Derzeitiger Diskussionsstand – Wege einer Bundesbeteiligung: Maßstab: 26,3 % Anteil für NRW Bundesteilhabegeld Kostenblöcke aus dem Bereich der Eingliederungshilfe (Kostenübernahme der Pflegversicherung für Leistungen in vollstationären Einrichtungen, der Länder im Bereich der (Hoch-)schulbildung und des Bundes für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Höherer Bundesanteil an den KdU („Scholz-Schäuble“)? Direkte Bundesbeteiligung Verständigung zur Arbeitsweise der AG Für die Reform der Eingliederungshilfe ist die „Kleine Bund-Länder-Kommunal-AG zum Bundesteilhabegesetz“ mit zwei A-Ländern (Rheinland-Pfalz, Hamburg), zwei B-Ländern (Bayern, Saarland) und einem C-Land (Bremen), dem Dt. Städtetag, dem Dt. Landkreistag sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger die federführend anzusprechende Gruppe, in der die Kernpunkte der Reform aus Sicht der Länder und der Leistungsträger thematisiert werden können (vgl. Protokoll der Sitzung vom 21. Februar 2014 in Mainz). Die AG dient der fachlichen Vorbereitung und des fachlichen Gedankenaustauschs. Das BMAS führt aus, dass das geplante Bundesteilhabegesetz über die reine Reform der Eingliederungshilfe hinausgehen wird bzw. muss. Angestrebt wird, bis zum Sommer 2014 in den zentralen Punkten der Reformgesetzgebung Verständigung zu erzielen. In der AG werden keine Vorfestlegungen bzw. -entscheidungen getroffen. Von den AG-Sitzungen wird ein Ergebnisprotokoll erstellt. Das Grundlagenpapier der Bund-Länder-AG vom August 2012 stellt die gemeinsame Basis der Diskussion in der kleinen Bund-Länder-Kommunal-AG dar. Für die Länder stellt der ASMK-Beschluss 2013 eine weitere Grundlage dar. Zeitplanung für die Gesetzeserarbeitung und für die Umsetzung Wie bereits in der ersten Sitzung betont, strebt das BMAS verbindliche Gespräche auf hoher Ebene mit allen Beteiligten (mitbetroffene Ressorts, Länder, Verbände) zur Prüfung der Reformoptionen und Erarbeitung gemeinsamer Eckpunkte ab Mitte 2014 an. Dieser umfangreiche Beteiligungsprozess zur Vorbereitung des Bundesteilhabegesetzes wird voraussichtlich von Herrn Staatssekretär Asmussen geleitet. Die Erarbeitung des Gesetzentwurfs strebt das BMAS für Mitte 2015 an, die Verabschiedung des Gesetzes für Die Beteiligung der Länder erfolgt im Format der „Kleinen Bund-Länder-Kommunal-AG“. Einbeziehung der Betroffenen (u.a. Menschen mit Behinderungen) Das BMAS informiert, dass es noch im April auch zu einer „Kleinen Facharbeitsgruppe mitden Verbänden“ einladen wird, zu deren Teilnahme auch die Bundesbehindertenbeauftragte Verena Bentele angefragt werden soll. Der Teilnehmer/innen-Kreis insgesamt ist noch nicht abschließend beraten. Die Arbeitsgruppe dient ebenso der fachlichen Vorbereitung für das BMAS, in dem Fachthemen bewusst mit ausgewählten Verbandsvertretern diskutiert werden sollen. Das BMAS regt an, dass die Ländervertreter die Einbeziehung der Verbände in ähnlicher Weise organisieren, um die Umsetzung des Grundsatzes „Nichts über uns - ohne uns!“ sicherzustellen. Die Teilnehmer/innen weisen darauf hin, dass es in den Ländern mitunter bereits bestimmte Beteiligungsformate wie z.B. Werkstattgespräche, auch unter Beteiligung der Leistungsträger gibt. Die BAGüS bereitet aktuell Gespräche mit den Fachverbänden sowie den Behindertenbeauftragten von Bund und Ländern vor. Grundsätzliches Ziel der Einbeziehung Betroffener ist das Erreichen fachlichen Konsenses. Einvernehmen besteht allerdings auch darin, dass es in Anerkenntnis der unterschiedlichen Interessen der beteiligten Gruppen verschiedene Positionen in einzelnen Themenbereichen geben wird. Vor diesem Hintergrund wird durch die Beteiligungsprozesse insbesondere ein besseres Verständnis der Themenkomplexe angestrebt. Vereinbart wird eine wechselseitige Information über die parallel stattfindenden Beteiligungsprozesse in der kleinen Bund-Länder-Kommunal-AG. Für themenspezifische Diskussionen wird seitens der Länder angeregt, ggf. auch Betroffene zur Kleinen Bund-Länder-Kommunal-AG einzuladen. Grundsätzlich vorstellbar ist auch die Einberufunggemeinsamer, themenspezifischer Arbeitsgruppen.

9 Termin- und Themenplanung
10. Juli 2014 1. Einführung 2. Selbstverständnis 3. Ziele 4. Arbeitsplanung 5. Daten und Fakten 17. September 2014 1. Personenkreis – Behinderungsbegriff 2. Abgrenzung Fachleistungen zu existenzsichernden Leistungen 3. Bedarfsermittlung und –feststellung 4. Unabhängige Beratung 4. Oktober 2014 Teilhabe am Arbeitsleben 19. November 2014 1. Soziale Teilhabe 2. Bedürftigkeits-un-/abhängigkeit der Fachleistungen 3. Pauschalierte Geldleistung /Prüfung Bundesteil-habegeld, Blinden- und Gehörlosengeld 10. Dezember 2014 1. Mögliche Änderungen im SGB IX 2. Aufgaben und Verantwortung der Länder und Träger 3. Leistungserbringungs-/Vertragsrecht im SGB XII und SGB IX 20. Januar 2015 1. Kinder- und Jugendhilfe (SGB VII) – Große Lösung SGB VIII 2. Kultusbereich: inklusive Bildung (einschließlich Hochschule) 19. Februar 2015 1. Krankenversicherung (SGB V) 2. Pflegeversicherung (SGB XI) 3. Hilfe zur Pflege 12. März 2015 1. Finanzielle Bewertung der vorgeschlagenen Maßnahmen 2. Kommunale Entlastung 3. Gegenfinanzierung Leistungsverbesserungen 4. Finanzierungstableau 14. April 2015 1. Übergangsregelungen – Inkrafttreten 2. Abschluss Quelle: BMAS

10 Abschluss- bericht der Expertenrunde Mitte 2015
Zeitplanung BMAS Abschluss- bericht der Expertenrunde Mitte 2015 Gesetzentwurf Ende 2015 In-Kraft-Treten 2017

11 Mögliche Auswirkungen eines Bundesteilhabegesetzes auf NRW
Zuständigkeiten müssen neu übertragen werden. Teilhabeplanung ist über Hilfeplanverfahren bereits etabliert, muss ggf. auf stationären Bereich noch angepasst werden. Personenzentrierte Leistungen sind im ambulanten Bereich durch die Fachleistungsstunde bereits umgesetzt. Im teilstationären und stationären Bereich liegen bei den personenzentrierten Leistungen keine Erfahrungen vor. Das BthG sieht Trennung von Fachleistung und existenzsichernden Maßnahmen vor. Vertragsrecht wird neu verhandelt werden müssen. Teilhabe am Arbeitsleben: Beibehaltung bisheriges Sondermodell NRW für Werkstätten? Andere Anbieter Budget für Arbeit/ unterstützte Beschäftigung Umsetzung   Bundesbeteiligung.


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