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Pflegestärkungsgesetz

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Präsentation zum Thema: "Pflegestärkungsgesetz"—  Präsentation transkript:

1 Pflegestärkungsgesetz
Vortrag im Rahmen der Mitgliederversammlung Lieselotte Gnasmüller

2 Geschichte der Pflegeversicherung
Beschluss des Gesetzes Einführung der Pflegeversicherung Leistungen für häusliche Pflege Leistungen für stationäre Pflege Qualitätssicherung im SGB XI Ergänzende Leistungen bei erheblich allgemeinen Betreuungsbedarf Pflegeweiterentwicklungsgesetz (Pflegestufe O) Pflegeneuausrichtungsgesetz Pflegestärkungsgesetz Teil I Pflegestärkungsgesetz Teil II Neue Begutachtungsregelung tritt in Kraft Lieselotte Gnasmüller

3 Ziele der Pflegeversicherung seit 1995
Soziale Sicherung und Schutz für pflegende Angehörige Aufbau einer qualitativen hochwertigen und professionellen Pflegeinfrastruktur Verbesserung der Qualität der Pflege Professionalisierung und Akademisierung des Pflegeberufs Selbständiges und selbstbestimmtes Leben trotz Hilfe – und Pflegebedarf Förderung des familiären, nachbarschaftlichen oder ehrenamtlichen Pflegepotentials Prävention und Rehabilitation haben Vorrang vor Pflege Vorrang der häuslichen vor der stationären Pflege Lieselotte Gnasmüller

4 Begriff der Pflegebedürftigkeit bis 31.12.2016
Pflegebedürftige im Sinne des §14 SGB XI sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mind. sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen Lieselotte Gnasmüller

5 Gewöhnliche und regelmäßig
wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des PVG sind: Im Bereich der Körperpflege Im Bereich der Ernährung Im Bereich der Mobilität Im Bereich der haus-wirtschaftlichen Versorgung Lieselotte Gnasmüller

6 Lieselotte Gnasmüller
Die Folgen Defizitorientierter und verrichtungsbezogener Pflegebedürftigkeitsbegriff Pflegestufe I 90 Minuten Pflegestufe II 180 Minuten Pflegestufe III 300 Minuten Lieselotte Gnasmüller

7 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff
Lieselotte Gnasmüller

8 Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
Bezeichnet den Umstand, dass ein Mensch infolge einer Krankheit oder anderer gesundheitlicher Probleme auf pflegerische Hilfe angewiesen ist. Zukünftig Orientiert sich der Grad der Pflegebedürftigkeit alleine an den Funktionseinschränkungen und Ressourcen des Betroffenen. Es wird gefragt: Was kann die Person? Lieselotte Gnasmüller

9 Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff
Ist eine Person nicht in der Lage, gesundheitlich bedingte funktionelle Einbußen, Belastungen und Anforderungen selbständig zu kompensieren bzw. zu bewältigen, liegt Abhängigkeit von personeller Hilfe und damit Pflegebedürftigkeit vor. (6 Monate) Lieselotte Gnasmüller

10 Neuer Maßstab für Pflegebedürftigkeit ist
der Grad der Selbständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten oder der Gestaltung von Lebensbereichen, die Abhängigkeit von personeller Hilfe und zwar nicht nur bei einigen Verrichtungen der Grundpflege, sondern in den relevanten Bereichen der elementaren Lebensführung Der ressourcenorientierte Ansatz ermöglicht zudem eine systematische Erfassung von Präventions-und Rehabilitationsbedarf. Lieselotte Gnasmüller

11 Lieselotte Gnasmüller
Pflegebedürftigkeit ist eine gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Selbständigkeit die personelle Hilfe in den Bereichen Mobilität, Bewältigung psychischer Anforderungen und Problemlagen, Selbstversorgung (regelmäßige Alltagsverrichtungen), Bewältigung krankheits-/behandlungsbedingter – Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagsleben und sozialer Kontakte erforderlich macht. Lieselotte Gnasmüller

12 Aufbau des Pflegebegutachtungsinstruments in Modulen
Mobilität Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Selbstversorgung Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte Außerhäusliche Aktivitäten Haushaltführung Lieselotte Gnasmüller

13 Lieselotte Gnasmüller
Von der Pflegestufe Zum Pflegegrad Pflegegrad 1 Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pfleggrad 2 Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 3 Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 4 Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit Pflegegrad 5 Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Härtefallregelung Lieselotte Gnasmüller

14 Maßstab für Pflegebedürftigkeit
Grad der Selbständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten oder Gestaltung von Lebensbereichen Abhängigkeit von personeller Hilfe nicht nur bei der Verrichtung der Grundpflege sondern in allen relevanten Bereichen der elementaren Lebensführung Grad der Selbständigkeit statt Zeitaufwand Lieselotte Gnasmüller

15 Messung der Selbständigkeit
Mit zunehmenden Selbständigkeitsverlust und zunehmender Beeinträchtigung oder Häufigkeit steigt der Punktwert Selbständig = 0 Überwiegend Selbständig = 1 Überwiegend Unselbständig = 2 Unselbständig = 3 Lieselotte Gnasmüller

16 Leistung der Pflegeversicherung
ab PG1 PG 2 PG3 PG4 PG5 Geldleistung ambulant 125 316 545 728 901 Sachleistung ambulant 689 1298 1612 1995 Leistungsbetrag stationär 770 1262 1775 2005 Lieselotte Gnasmüller


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