Integrationspolitik Österreichs

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Einführung Fremdenrecht BAWO Fachtagung 2015
Advertisements

Aufenthaltstitel in Deutschland
Das Bildungssystem Deutschlands. Das österreichische Bildungssystem.
Modul 12 Europa für die Jugend. Das Portal der Europäischen Union Die EU im Internet: Inhalte Aktuelle Schlagzeilen Daten und Fakten.
Rechtliche Grundlagen zur Mobilität ausländischer Studenten:  Richtlinie 2004/114/EG (Studentenrichtlinie) (umgesetzt in nationales Recht.
1 Bürgermeisterseminar Interkommunale Zusammenarbeit Städte- und Gemeindebund NRW Beigeordneter Hans-Gerd von Lennep.
Freizügigkeitsrecht Rechtswirkungen. Übersicht über FZA-Rechte Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (Art. 5 und 7 lit. a FZA und.
Folie 1 Asylbewerber ausländerrechtliche Informationen.
Toni Schellenberg – Teamleiter ARGE SGB II Erfurt – Förderinstrumente im Rechtskreis SGB II im Überblick.
Die Europäische Bürgerinitiative Europäische Kommission Generalsekretariat Referat G.4 Allgemeine institutionelle Angelegenheiten Rechtsrahmen Vorschriften.
Unionsbürgerschaft RL 2004/38/EG. Art 21 AEUV Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht für alle Unionsbürger unter dem Vorbehalt des Sekundärrechts Loslösung.
Das ordentliche Ausländerrecht Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen.
1 Aktuelle Änderungen zum Studium und Arbeitsaufnahme Pfaff-Hofmann & Lee legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Berlin.
Ziele der Förderung: Erhöhung der Chancen von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen oder Familien mit minderjährigen Kindern soziale (und berufliche)Teilhabe.
Dublinassoziierung und Freizügigkeit Grundsätze und Rechtswirkungen.
Empfehlungen für Kindertagespflegepersonen nach dem Ampelprinzip von Gert Baumgärtel.
Asylrecht Kategorien von Rechtsstellungen. Kategorien Status bestimmt Rechtsstellung Kategorien: –Asylbewerber –anerkannter Flüchtling mit Asyl (Flüchtling.
Michael Seeger LV BsAs: vom Input zum Outcome SP Inhalte und Kompetenzen der Paradigmenwechsel in der Bildungswelt seit 2000 © 2007 Michael.
Freizügigkeit und Aufenthaltsrecht in der EU Bürger der Europäischen Union haben das Recht, sich vorbehaltlich der in den Verträgen der EU vorgesehenen.
Umsetzung der Richtlinie EU 2004/38 im deutschen Recht
Das neue Familienpflegezeitgesetz Eckpunkte des Referentenentwurfes
Gymnasien Seite 1/9.
Regional Working Meeting in Romania
Der Schwerbehindertenausweis
Wortbildung.
Grundzüge des gewerblichen Betriebsanlagenrechts
2. Treffen der FAG Flucht und Migration
Asyl und Gewährung vorübergehenden Schutzes
Aktuelle Entwicklungen im Gewerberecht
Das ordentliche Ausländerrecht
Methodenlehre der Rechtswissenschaft
Judit Langer-Buchwald
Asyl und Gewährung vorübergehenden Schutzes
Modul 2: Rahmenbedingungen: Finanzierung und Beratung
Erwerb Ferienhaus Niederlande
Felix Werner-vom Hove Rechtsanwalt
Die Kranken-versicherung der Studenten – Ein kurzer Überblick
Das Zuwanderungsgesetz (ZuwG)
Allgemeines zur Versicherungs-pflicht in der GKV – Ein kurzer Überblick Klaus-Dieter Ebel Abteilung Tarif BK.
Arbeitnehmerfreizügigkeit sozial und gerecht gestalten:
über relevante Beratungs- und Hilfsangebote
Die Brücke-Stiftung Eingliederungshilfswerk Hannover
Európsky parlament Mgr. Denisa Kováčová Jazyková odborná príprava
Unfallverhütung – Gesetzlicher Versicherungsschutz
Befreiung von der Versicherungs-pflicht in der GKV – Ein kurzer Überblick Klaus-Dieter Ebel Abteilung Tarif BK.
Einführung Fremdenrecht BAWO Fachtagung 2015
ZIELE Schutz vor besonderen Gefahren und schädlichen Einflüssen
Fächerabwahl am Ende der Jahrgangsstufe Q2-1
Fragestunde Gewerbeordnung, Firma
Oberstufenraum „Refugium“ und Stillarbeitsräume (SOL).
Pflichtübung aus Europarecht 5. Jänner 2011
Die Ordnung des menschlichen Zusammenlebens Menschen leben in Staaten.
Persönlichkeitstest des Dalai Lama.
Scheinselbständigkeit
Corporate Governance Dr. Thomas Ruhm.
Aufenthaltsrecht: Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel
Pflege & Finanzierung 01. Juni 2017 Dr. Sonja Unteregger
Mag. Miriam Forster Neuerungen im Fremdenrecht für Incoming Forscher/innen und Studierende: Fremdenrechtsänderungsgesetz2018 (FRÄG 2018)
Sprach- und Integrationspolitik Tschechiens
Neuer TOP: Brückenteilzeit Foto: Bundesregierung
Gymnasien Seite 1/8.
? Warum eigentlich Reli ???.
Beispiel für eine Grafik gebundene Textproduktion – DaF B1+/B2
Beispiel chart bericht
Erteilung einer Duldung für eine qualifizierte Berufsausbildung (§ 60a Abs. 2 Satz 4 ff.) Abgelehnten Asylsuchenden ist eine Duldung zu erteilen, wenn.
Teilzeitbeschäftigung im Vorbereitungsdienst
polis aktuell 2/2019: Musik und Menschenrechte
Bundesteilhabegesetz 2020 – Einfach machen im Land Bremen
ha Die 2. Fremdsprachen an der IGS Sassenburg BIENVENUE! BIENVENIDOS!
RA Dr. Ingmar Etzersdorfer
 Präsentation transkript:

Integrationspolitik Österreichs Jaroslav Pokorný

Inhalt Integrationspolitik Aufenthaltstitel Staatsbürgerschaft

Integrationspolitik „Integration ist ein langfristiger und umfassender Prozess: Ziel ist es "Integration durch Leistung" möglich zu machen, das heißt, Menschen sollen nicht nach ihrer Herkunft, Sprache, Religion oder Kultur beurteilt werden, sondern danach, was sie in Österreich beitragen wollen. Dazu ist es wichtig, Leistung zu ermöglichen, einzufordern und anzuerkennen, um eine umfassende Teilhabe an der Gesellschaft allen Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen.“

Die fünf größten Migrantengruppen

Aufenthaltstitel Für Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EWR‑Bürgerinnen/EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind), die sich in Österreich länger als sechs Monate aufhalten Staatsangehörige eines EWR-Staates oder der Schweiz  kein Aufenthaltstitel. wenn länger als drei Monate im Bundesgebiet  innerhalb von vier Monaten nach der Einreise in das Bundesgebiet bei der zuständigen Behörde eine "Anmeldebescheinigung".

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln Gesicherter Lebensunterhalt: Die Ausgleichszulagenrichtsätze ab 01.01.2014: Für Alleinstehende: 857,73 Euro Für Ehepaare: 1.286,03 Euro Für jedes Kind: zusätzlich 132,85 Euro Krankenversicherung Unterkunft

Erteilungshindernisse Wenn: gegen sie/ihn aufgrund des Fremdenpolizeigesetzes eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot besteht, gegen sie/ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht, eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliegt, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts vorliegt oder sie/er in den letzten 12 Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

Aufenthaltstitel "Aufenthaltsbewilligung" (vorübergehender befristeter Aufenthalt) "Rot-Weiß-Rot – Karte" (befristete Niederlassung mit beschränktem Arbeitsmarktzugang) "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (befristete Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang) "Blaue Karte EU" (befristete Niederlassung mit beschränktem Arbeitsmarktzugang) "Niederlassungsbewilligung" (befristete Niederlassung mit beschränktem Arbeitsmarktzugang) "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit" (befristete Niederlassung ohne Arbeitsmarktzugang) "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger" (befristete Niederlassung ohne Arbeitsmarktzugang) "Familienangehöriger" (befristete Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang) "Daueraufenthalt – EU" (unbefristete Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang)

Aufenthaltstitel Nach § 21a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", "Familienangehöriger", "Niederlassungsbewilligung", "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit" oder "Niederlassungsbewilligung – Angehöriger„ erstmalige Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels " Kenntnisse der deutschen Sprache auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens

Der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen Der Gemeinsame Europäsische Referenzrahmen befasst sich mit der Beurteilung von Fortschritten in den Lernerfolgen bezüglich einer Fremdsprache. Ziel ist, die verschiedenen europäischen Sprachzertifikate untereinander vergleichbar zu machen und einen Maßstab für den Erwerb von Sprachkenntnissen zu schaffen. A1 – Anfänger Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen – z. B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben – und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen.

Rot-weiß-Rot – Karte Plus Die "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" berechtigt zur befristeten Niederlassung und Ausübung einer Beschäftigung (selbstständig oder unselbstständig) im gesamten Bundesgebiet. Die "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" kann in folgenden Fällen erteilt werden: Voraussetzung ist, dass die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige bereits zwei Jahre eine "Blaue Karte EU" besitzt und eine Bestätigung des AMS vorliegt, dass die Fremde/der Fremde innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war. bereits zwölf Monate eine "Rot-Weiß-Rot – Karte" besitzt und eine Bestätigung des AMS vorliegt, dass die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der letzten zwölf Monate zehn Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.

Familienangehöriger Neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln muss die "Kernfamilieneigenschaft" vorliegen. Zur Kernfamilie der Zusammenführenden/des Zusammenführenden zählen: Ehegattinnen/Ehegatten eingetragene Partnerinnen/Partner und ledige minderjährige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder). Ehegattinnen/Ehegatten und eingetragene Partnerinnen/Partner müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben. Darüber hinaus haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen

Niederlassungsbewilligung Wichtig für die Staatsbürgerschaft Der Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung" berechtigt zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Voraussetzung ist, dass die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige in den letzten zwölf Monaten eine Tätigkeit als Inhaberin/Inhaber einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" ausgeübt hat und diese weiter ausgeübt werden soll.

Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit Nach fünfjähriger ununterbrochener Niederlassung kann der Inhaberin/dem Inhaber einer "Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit" auf Antrag ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU„ erteilt werden, sofern diese/dieser das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.

Niederlassungsbewilligung – Angehöriger Angehörige in diesem Zusammenhang sind: Verwandte der Zusammenführenden/des Zusammenführenden bzw. ihres Ehegatten/seiner Ehegattin bzw. ihrer eingetragenen Partnerin/seines eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie (z.B. Eltern, Schwieger- und Großeltern), sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird Lebenspartnerinnen/Lebenspartner, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen können und für die tatsächlich Unterhalt geleistet wird Sonstige Angehörige, Die von der Zusammenführenden/dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben oder Die mit der Zusammenführenden/dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder Bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch die Zusammenführende/den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

Österreichische Staatsbürgerschaft Mindestens zehnjähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich, davon mindestens fünfjährige Niederlassungsbewilligung; Abweichungen von dieser Voraussetzung bestehen bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft aufgrund eines Rechtsanspruches Unbescholtenheit Keine gerichtlichen Verurteilungen Kein anhängiges Strafverfahren (sowohl im In- als auch im Ausland) Keine schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen mit besonderem Unrechtsgehalt Hinreichend gesicherter Lebensunterhalt Nachweis fester und regelmäßiger eigener Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten 6 Jahren vor dem Antragszeitpunkt, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen

Österreichische Staatsbürgerschaft Deutschkenntnisse und Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und der daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes Nachweis durch schriftliche Prüfung, wenn keine Ausnahmeregelungen bestehen (z.B. Deutsch ist Muttersprache, Minderjährigkeit, Schulbesuch mit positiver Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch") Bejahende Einstellung zur Republik Österreich und Gewährleistung, dass keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit besteht Kein bestehendes Aufenthaltsverbot und kein anhängiges Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung Keine Rückkehrentscheidung Keine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz Keine Ausweisung innerhalb der letzten 18 Monate

Österreichische Staatsbürgerschaft Kein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung Grundsätzlich Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit Durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft dürfen Die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden und Die Interessen der Republik Österreich nicht geschädigt werden

Quellen http://www.europaeischer-referenzrahmen.de/ http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/integration.html http://www.integrationsfonds.at/oeif_dossiers/wie_spricht_oesterreich/ https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/12/Seite.120221.html