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Asylrecht Kategorien von Rechtsstellungen. Kategorien Status bestimmt Rechtsstellung Kategorien: –Asylbewerber –anerkannter Flüchtling mit Asyl (Flüchtling.

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1 Asylrecht Kategorien von Rechtsstellungen

2 Kategorien Status bestimmt Rechtsstellung Kategorien: –Asylbewerber –anerkannter Flüchtling mit Asyl (Flüchtling im formel- len Sinne) –erfolgloser Asylbewerber mit Flüchtlingseigenschaft: vorläufig aufgenommen (Flücht- ling im materiellen Sinne) ohne Flüchtlingseigenschaft: –vorläufig aufgenommen (tatsächlicher Flüchtling) –weggewiesen –Schutzbedürftige Achtung: « Asylant » ist nicht Rechtsbegriff

3 Asylbewerber wer Asylgesuch stellt Anwesenheitsberechtigung bis Abschluss des Asylverfahrens (Art. 42 AsylG) prekäre Rechtsstellung, insbes.: –Erwerbstätigkeit erst nach drei Monaten (Art. 43 AsylG) –keine Auslandreisen –grundsätzlich kein Familienzusammenschluss –Möglichkeit einer regulären (humanitären) Aufent- haltsbewilligung nach fünf Jahren (Art. 14 Abs. 2 AsylG)

4 Anerkannte Flüchtlinge erhalten Asyl beste Rechtsstellung, insbes.: –Recht auf Anwesenheit in Schweiz (Art. 2 Abs. 2 AsylG) –Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung und nach fünf Jahren auf Niederlassung (Art. 60 AsylG) –Recht auf Erwerbstätigkeit (Art. 61 AsylG) –Familienasyl nach sowie Anspruch auf Familienleben nach Art. 8 EMRK/Art. 13 BV –Recht auf Reisepapiere –Non-Refoulement-Schutz –Entfernung nur aus sehr restriktiven Gründen (Art. 65 AsylG)

5 Erfolglose Asylbewerber mit Flüchtlingseigenschaft: –Asylverweigerung durch Nichteintreten oder Gesuchsabweisung und Wegweisung –vorläufige Aufnahme –Rechte gemäss FK, insbes.: Non-Refoulement-Schutz Recht auf Erwerbstätigkeit Familienzusammenführung nach drei Jahren (Art. 85 Abs. 7 AuG) ohne Flüchtlingseigenschaft: –Asylverweigerung und Wegweisung –vorläufige Aufnahme nur ausnahmsweise bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausschaffung (« tatsächliche Flüchtlinge ») –prekärer Status: kaum Rechte Zwangsmassnahmen Sozialhilfe auf Nothilfe beschränkbar

6 Schutzbedürftige wer Voraussetzungen der Unterschutzstellung erfüllt mittlerer Status: –Berechtigung zur Anwesenheit (Art. 74 Abs. 1 AsylG) –nach fünf Jahren Anspruch auf Aufenthaltsbewilli-gung, nach zehn Jahren Möglichkeit der Niederlassung (ohne Anspruch; Art. 74 Abs. 2 und 3 AsylG) –Arbeitsverbot während drei Monaten, danach Erwerbstätigkeit möglich, wenn es Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage erlaubt (Art. 75 AsylG) –Familienvereinigung: analog zu Familienasyl (Art. 71 AsylG) (spätestens) nach fünf Jahren: Anspruch auf Familienleben nach Art. 8 EMRK/Art. 13 BV


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