LE/LEADER Workshop Vergaberecht

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 Präsentation transkript:

LE/LEADER 2014-2020 Workshop Vergaberecht Herzlich Willkommen! Datum: 19.04.2018 Harald Schwaiger Katharina Trettnak-Hahnl Thomas Hölzl Eva Eichinger-Kollermann

Zeitplan Workshop Anwendung BVergG im Rahmen von LE/LEADER 2014-2020 09:30 – 11:00 Uhr Einleitung Direktvergabe auf Basis der AMA-Tabelle 11:00 – 11:30 Uhr Pause 11:30 – ca. 13:00 Uhr Fortsetzung Direktvergabe Zusatzinfos jenseits Direktvergabe

Inhaltlicher Rahmen keine reine Vergabeschulung, kein Spezialwissen Kombination mit fördertechnischen Fragen, kompakte und ressourcenschonende Anwendung, Interpretation der AMA-Tabelle Bundesländer-Prüfung durch EK zu Vergaben im Rahmen von LEADER-Projekten  keine Verfahrensmängel, aber Dokumentation der Vergabeschritte nicht ausreichend AMA-Tabelle als Hilfestellung/Leitfaden zu den bisher bereits notwendigen Durchführungsschritten im Rahmen einer Direktvergabe  keine neuen Anforderungen

Inhaltlicher Rahmen Anwendung (Beilage) der AMA-Tabelle nur durch Förderwerber, die dem BVergG unterliegen  jedenfalls LAGs, Destinationen, Gemeinden laufende Dokumentation durch den PT inkl. etwaiger Änderungen in den Vergaben Liste ist pro Auftrag/Verfahren zu befüllen bis auf Weiteres i.S. „angemessener Aufwand“: nur > € 12.500 Vergabeliste ist EY mit der Abrechnung zu übermitteln

Inhaltlicher Rahmen Dokumente (zu den einzelnen Schritten) sind nur in Evidenz zu halten & müssen nicht mit beigelegt werden Unterschiede zwischen Vergaberecht und Plausibilisierung im Rahmen von LE/LEADER mitdenken

Anwendungs- und Geltungsbereich: BVergG 2006 (inkl Ausblick Novelle / Richtlinien) = FRAGE, ob Beschaffungsvorgang unter das BVergG 2006 fällt PERSÖNLICHE VORAUSSETZUNGEN = Auftraggebereigenschaft SACHLICHE VORAUSSETZUNGEN = Vertrag iSd BVergG, Schwellenwerte über-/oder unterschritten davon gibt es wiederum Ausnahmen vgl § 10 BVergG Wichtig, weil Frage, welches Vergaberegime anwendbar (Ober- oder Unterschwellenbereich, klassischer Bereich oder Sektorenbereich) und Zuständigkeit der Vergabekontrollbehörden oder gar ordentliche Gerichte

Anwendungs-bereich des BVergG persönlicher Anwendungs-bereich – klassischer Bereich Öffentliche Auftraggeber iSd § 3 BVergG iVm Art 14b B- VG § 3 Abs 1 BVergG Bund, Länder, Gemeinde und Gemeindeverbände

Anwendungs-bereich des BVergG persönlicher Anwendungs-bereich – klassischer Bereich Einrichtungen des öffentlichen Rechts (zB BRZ, ASFINAG, BIG, etc) „Einrichtungen, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und zumindest teilrechtsfähig sind und überwiegend von Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden sind“

Status Förderprojekt/ Datum Mehrere Versionen des Formblattes Abstimmbarkeit mit dem DKP gegeben Dokumentation des jeweilig aktuellen Status Laufende Weiterentwicklung bei Änderungen Status Förderprojekt/ Datum

Beschreibung der Leistung Kurze Beschreibung ausreichend Details können den Dokumenten beim PT entnommen werden

Art des Auftrages Bauleistung Lieferleistung Lieferaufträge (§ 5 BVergG) „Lieferaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand der Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder der Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren, einschließlich von Nebenarbeiten wie dem Verlegen und der Installation, ist.“ Dienstleistung Dienstleistungsaufträge (§ 6 BVergG) „Dienstleistungsaufträge sind entgeltliche Aufträge, die keine Bau- oder Lieferaufträge sind und deren Vertragsgegenstand Dienstleistungen im Sinne der Anhänge III (prioritäre Dienstleistungsaufträge) oder IV (nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge) sind.“

Art des Auftrages Anhang III = prioritäre Dienstleistungen Anhang IV = nicht-prioritäre Dienstleistungen Achtung: Unterscheidung fällt iRd Novelle weg (es bleiben jedoch taxativ aufgezählte, „besondere Dienstleistungen“, welche einem eingeschränkten Vergaberegime unterliegen - § 151 BVergG 2018) Dienstleistungskonzessionsverträge (§ 8 BVergG) „Dienstleistungskonzessionsverträge sind Verträge, deren Vertragsgegenstand von Dienstleistungsaufträgen nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.“ Achtung: bei gemischten Verträgen  Abgrenzung nach Überwiegen

Geschätzter Auftragswert Schriftliche Dokumentation, wie Auftragswert geschätzt wurde Erfahrungswerte, Vergleichswerte Kenntnis der Marktpreise Unverbindliche Preisauskünfte etc. Begründung, wenn Vergleichswerte aus anderen Vorhaben herangezogen werden Vorab durchzuführen Bestimmt Art des durchzuführenden Verfahrens

Ermittlung geschätzter Auftragswert §§ 13 ff, 181 ff BVergG sehen bestimmte Berechnungsregelungen des geschätzten Auftragswertes (immer exkl USt) vor. Relevanter Zeitpunkt für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes ist die Einleitung des Vergabeverfahrens (§ 20 Z 38 BVergG). Der geschätzte Auftragswert ist vor der Einleitung zu berechnen, sohin ex ante zu ermitteln. Hat der Auftraggeber die Berechnungsvorschriften eingehalten, so schadet es nicht, dass der Auftragswert – was sich im Zuge des Vergabeverfahrens herausstellt – höher ist. ACHTUNG: bei wiederkehrenden Aufträgen, Optionen, etc und Umgehungsverbot In den Ausschreibungsunterlagen Angabe, ob Ober- oder Unterschwellenbereich zur Anwendung gelangen!!

Ermittlung geschätzter Auftragswert Auftragswert bestimmt die Art und den Ablauf des weiteren Vergabeverfahrens, zB wichtig für die Beantwortung folgender FRAGEN… WO ist die Vergabeabsicht bekannt zu machen? ABI oder nationale Medien? Welche Standardformulare sind anzuwenden? (Zwar marginale, aber immerhin) unterschiedliche Mindestangaben sind bekannt zu machen! Bei Bekanntmachung über www.lieferanzeiger.at wird unterschieden! Welche Verfahrensarten sind überhaupt möglich? Welche Mindestfristen für Angebotsabgabe, Abgabe der Teilnahmeunterlagen, Stillhaltefrist, etc sind einzuhalten? Rechtsschutz: uU Zusammensetzung der Senate bei den Vergabekontrollbehörden (Entscheidung des Senatsvorsitzenden alleine oder Senat?); Anfechtungsfristen!!!, Höhe der Pauschalgebühren

Ermittlung geschätzter Auftragswert funktionelle Betrachtungsweise „des Projekts“ Das Hauptaugenmerk soll hierbei nach Rsp des EuGH auf der technischen und wirtschaftlichen Einheit des Projekts liegen (EuGH 12.3.2012 Rs C-574/10 und EuGH 5.10.2000 Rs C-16/98). Das Kriterium der wirtschaftlichen und technischen Einheit ist dann erfüllt, wenn ein Auftrag einheitlich und aufeinander abgestimmt auszuführen ist (= Kriterium des einheitlichen Charakters eines Bauwerks mit funktionaler und wirtschaftlicher Kontinuität sowie innerer Kohärenz). Die Kontinuität sowie innere Kohärenz darf entsprechend dem Rhythmus der Ausführung nicht durch eine Aufteilung der Gesamtleistungen in einzelne Abschnitte durchbrochen werden. Diese Betrachtungsweise darf auch nicht aus haushaltsrechtlichen Gründen außer Acht gelassen werden.

Ermittlung geschätzter Auftragswert bei Erbringung gleichartiger Leistungen in mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, der geschätzte Auftragswert aller Lose (Gewerke) anzusetzen ist; zur GLEICHARTIGKEIT Bauaufträge  vgl Anhang I (Gewerk) und örtliche Trennung (vgl VwG Wien 5.6.2014, VGW-123/077/23937/2014, ua)

Ermittlung geschätzter Auftragswert Lieferaufträge  Nach den Materialien zu § 15 Abs 3 BVergG liegen gleichartige Lieferungen vor, „wenn von einem im Wesentlichen einheitlichen Bieterkreis nach den gleichen Fertigungsmethoden aus vergleichbaren Stoffen Erzeugnisse hergestellt werden, die einem im Wesentlichen einheitlichen bzw. gleichen oder ähnlichen Verwendungszweck dienen. Als gleichartige Lieferungen gelten daher zB die Lieferungen verschiedener Lebensmittel. Der geschätzte Gesamtwert einzelner Lieferungen ist zusammenzurechnen, falls die beabsichtigten Beschaffungen gleichartiger Lieferungen zu Aufträgen führen (können), die gleichzeitig in Losen vergeben werden. Die gleichzeitige Vergabe muss lediglich möglich und zumutbar sein, auf die tatsächliche gleichzeitige Vergabe kommt es hingegen nicht an“.

Ermittlung geschätzter Auftragswert Dienstleistungsaufträge  Im Anschluss an Pachner wird dabei vom Teil eines Fachgebietes auszugehen sein, uU auch Bieterkreis (?) Berechnung Vor Einleitung des Vergabeverfahrens (Achtung: Unterschied zu Abrechnungssumme) Dokumentation der Berechnung des geschätzten Auftragswertes Achtung: Zusatzaufträge, geänderte Leistungen (Abgrenzung Einheitspreis- und Pauschalpreisvertrag) Achtung: Vertragsänderungen (Rs Pressetext – EuGH) – wesentliche Änderung, § 365 BVergG 2018? Achtung: Änderung der Ausschreibungsunterlagen während des Vergabeverfahrens / vor Vertragsabschluss (Achtung: tw Verhandlungsverbot)

Geplantes Vergabeverfahren Rechtskonforme Wahl der Verfahrensart ist abhängig von Art der Leistung Schwellenwert (OSB oder USB) Klassischer Bereich oder Sektorenbereich „Oberschwellenbereich“ Bauaufträge: > € 5.548.000 Liefer-, Dienstleistungs- und Dienstleistungskonzessionsverträge: > € 221.000 / € 443.000 / € 144.000 (Novelle: € 750.000 bei „besonderen Dienstleistungsaufträgen iSd Anhang XVI) „Unterschwellenbereich“ Bauaufträge: < € 5.548.000 < € 221.000 / € 443.000 / € 144.000 (Novelle: € 750.000 bei „besonderen Dienstleistungsaufträgen iSd Anhang XVI)

Wahl der Verfahrensart im OSB Primat des offenen und nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung; Verhandlungsverfahren mit und ohne vorherige Bekanntmachung stellen Ausnahmeverfahren dar (Unzulässig: nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung, Direktvergabe) kleinere Lose eines Gesamtvorhabens im Oberschwellenbereich : Liefer- und Dienstleistungsaufträge: Wert aller Lose erreicht die OSB-Schwellenwerte von € 221.000 oder € 443.000 = OSB. Beträgt der geschätzte Auftragswert von Kleinlosen weniger als € 80.000 und übersteigt der Wert aller Kleinlose 20% des kumulierten Wertes aller Lose nicht, so sind wiederum die Bestimmungen des USB anwendbar

Wahl der Verfahrensart im USB Alle Verfahrensarten wie im OSB und zusätzliche Wahlmöglichkeiten im USB: (a) Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung Bauaufträge < € 1 Mio (Novelle: € 300.000) Liefer- und Dienstleistungsaufträge < € 100.000 (Novelle: € 80.000) (b) Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung Liefer- und Dienstleistungsaufträge < € 221.000 Bauaufträge < € 1 Mio

Wahl der Verfahrensart im USB (c) Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung Liefer- und Dienstleistungsaufträge < € 130.000 Bauaufträge < € 500.000 (d) Direktvergabe Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge < € 100.000 (Novelle: € 50.000) Achtung: strengere, freiwillige Festlegungen AG-intern (Dienstanweisung, etc) und förderrechtliche Vorgaben Wahl des Vergabeverfahrens: Relevanz Vorhabensbegriff; Relevanz Gleichartigkeit der Leistung und geschätzter Auftragswert je Gewerk! vgl §§ 14 Abs 4, 15 Abs 5, 16 Abs 5 wie auch §§ 182 Abs 4, 183 Abs 5, 184 Abs 6 BVergG

Direktvergabe § 41 Abs 2 BVergG: Schwellenwert „Eine Direktvergabe ist nur zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert 100 000 Euro nicht erreicht.“ (Novelle: € 50.000, uU VO?) Gilt gleichermaßen für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Ermittlung des geschätzten Auftragswertes hat vor Einleitung des Vergabeverfahrens zu erfolgen (Achtung: Auftragssplitting) Achtung: Bei dem gegenständlichen Schwellenwert iHv € 100.000 handelt es sich ausschließlich um die Vorgabe des BVergG. Abhängig vom konkreten Auftraggeber können interne, strengere (dh niedrigere) Schwellenwerte festgelegt sein.

Direktvergabe § 41 Abs 1 BVergG: Beschränkte Anwendbarkeit des BVergG Bei Durchführung einer Direktvergabe kommt das BVergG nur beschränkt zur Anwendung; maßgeblich sind dabei insb die Regelungen über: die Einstufung als öffentlicher Auftraggeber (§ 3) Ausnahmetatbestände vom BVergG (§ 10) die Berechnung des geschätzten Auftragswertes (§ 13 ff) die Grundsätze des Vergabeverfahrens (§ 19) den vergaberechtlichen Rechtsschutz

Direktvergabe § 41 Abs 4 BVergG: Eignung Auch bei einer Direktvergabe ist der Auftrag nur einem geeigneten Unternehmer zu erteilen Vor Angebotseinholung ist somit zu prüfen, ob die eingeladenen Unternehmer befugt, leistungsfähig und zuverlässig sind. Eine Direktvergabe an Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, die sich in Liquidation befinden oder die ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, ist möglich, sofern ihre Leistungsfähigkeit hinreichend gegeben ist.

Ablauf Direktvergabe I Die betreffende Leistung kann im Wesentlichen formfrei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer bezogen werden (bspw ohne vorherige Mitteilung einer Zuschlagsentscheidung) Aus vergaberechtlicher Sicht besteht kein Schriftlichkeitsgebot; die Direktvergabe kann daher grundsätzlich auch mündlich erfolgen Aus förderrechtlicher Sicht sind jedoch Regelungen hinsichtlich der Einholung von Vergleichsangeboten zu beachten Die Auswahl der für die Direktvergabe in Frage kommenden Unternehmer liegt im freien Ermessen des Auftraggebers Keine strenge Eignungsprüfung (System der Eigenerklärungen); Einholung von Eignungsnachweisen nur dann, wenn tatsächlich erforderlich

Ablauf Direktvergabe II Eignung des Unternehmers hat spätestens im Zeitpunkt des Zuschlags vorzuliegen Eine Bekanntmachung ist grundsätzlich nicht erforderlich (Ausnahme: Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung iSd § 41a BVergG) Achtung: Bei Vorliegen eines binnenmarktrelevanten Verhaltens besteht auch bei Direktvergaben eine gewisse Transparenzpflicht. Eine mögliche Binnenmarktrelevanz ist vom konkreten Auftrag und dem zugehörigen Markt / Marktsegment abhängig. Das Vorliegen / Nicht-Vorliegen der Binnenmarktrelevanz ist vom Auftraggeber zu prüfen und zu dokumentieren Für den vergaberechtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit Direktvergaben sind die Vergabekontrollbehörden zuständig

Vergleichs-angebote Grundsätzlich formfreie Beziehung von Leistungen eines bestimmten Unternehmers; aus vergaberechtlicher Sicht ist jedoch die Einholung von Vergleichsangeboten und bloßen Preisauskünften jedenfalls zulässig Achtung: Aus förderrechtlicher Sicht ist die Einholung von Vergleichsangeboten oft zwingend vorgeschrieben Eingeholte Vergleichsangebote sollen insbesondere der Prüfung der Preisangemessenheit sowie der ordnungsgemäßen Ermittlung des Zuschlagsempfängers dienen Bei vorgeschriebener Mindestanzahl an Vergleichsangeboten ist darauf zu achten, ob sich diese Mindestanzahl auf die einzuladenden Unternehmer oder auf die tatsächlich erforderlichen Vergleichsangebote bezieht

Dokumentation Direktvergabe § 41 Abs 3 BVergG Nur sehr geringe Dokumentationsverpflichtungen des Auftraggebers Eingeholte Angebote oder unverbindliche Preisauskünfte sind jedenfalls zu dokumentieren Darüber hinaus ist zu dokumentieren („sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist“): Gegenstand und Wert des Auftrags Name des Auftragnehmers Prüfung der Preisangemessenheit Empfehlenswert ist weiters die Dokumentation der Ermittlung des geschätzten Auftragswertes sowie der Wahl der Verfahrensart; Achtung: mehr Dokumentation aus förderrechtlicher Sicht

Aufteilung in Lose keine Aufteilung in Lose  Gründe für die Gesamtvergabe zu dokumentieren

Diverse Daten zur Angebotseinholung Datum zur Einholung von Angeboten/Vgl.angeboten Anzahl der Unternehmen, die zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wurden Entsprechende Dokumentation beachten (Emails, Aktenvermerke etc.) Absagen oder Nicht-Vorlage von Angeboten sind ebenfalls zu dokumentieren

Leistungsfähigkeit, Eignungskriterien I Eignungskriterien (Befugnis, Zuverlässigkeit, technische wie auch wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit: unternehmensbezogen, Mindestanforderungen, k.o.- Kriterien, keine Wertung/Reihung, Befugnis, Zuverlässigkeit, technische, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Bewerber können mittels Eigenerklärung belegen, dass sie die geforderte Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit erfüllen. Wenn aufgefordert, müssen die Nachweise unverzüglich erbracht werden. zB Berufsregister, Kontoauszug Sozialversicherungsanstalt, durchschnittlicher Jahresumsatz, branchenspezifische Haftpflichtversicherung

Leistungsfähigkeit, Eignungskriterien II Befugnis „Der Nachweis der Befugnis ist durch Vorlage einer Abschrift des Berufsregisters des Herkunftslandes (in Österreich: Auszug aus dem GISA oder Bestätigung der zuständigen Kammer) zu führen.“ Berufliche Zuverlässigkeit Firmenbuchauszug Auszug aus der Insolvenzdatei Bestätigung, dass sich der Bieter / Bewerber nicht in Liquidation befindet Strafregisterauszüge Vorlage des letztgültigen Kontostandes Vorlage der letztgültigen Rückstandsbescheinigung Einverständnis zur Einholung einer Auskunft gem § 28b AuslBG und gem § 35 LSD-BG

Leistungsfähigkeit, Eignungskriterien III Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Erklärung über den durchschnittlichen Jahresumsatz der letzten drei Jahre Berufshaftpflichtversicherung inklusive Bestätigung über die Möglichkeit des Abschlusses einer projektbezogenen Haftpflichtversicherung Zusage Bankgarantie Technische Leistungsfähigkeit (zB Referenz ÖBA Bau)

Vergleich von unverbindlichen Preisauskünften/ Angeboten Dokumentation der eingeholten Preisauskünfte/Angebote entsprechend der Daten in der Tabelle

Zuschlagserteilung Dokumentation des Datums der Zuschlagserteilung des Unternehmens, an den der Zuschlag erteilt wurde inkl. Nettogesamtbeauftragungspreis & allfälliger Optionen Begründung des Zuschlages/Auswahl Klare Festlegung vorab und entsprechende Dokumentation Best- vs. Billigstbieter Kommissionsbewertung der einzelnen Kriterien

Vergleich Soll/Ist Dokumentation entsprechend der Tabelle Erläuterungen der Differenzen bei Über-/Unterschreitung der Angebotssumme sowie sonstigen Differenzen Änderungen können zu erneuten Vergabe/Dokumentation führen Überprüfung durch EY im Rahmen der Abrechnung

Exkurs Ausnahmen vom BVergG §§ 10, 175 BVergG (Novelle: §§ 9f, 178)  dann BVergG nicht anwendbar! GRUNDSATZ: Ausnahmen sind eng auszulegen; Primat des BVergG 2006, Beweislast liegt beim AG (Achtung: Dokumentation!) Ausgenommen sind …zB Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, außer deren Ergebnisse sind ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit und die Dienstleistungen werden vollständig durch den Auftraggeber vergütet die Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen durch Auftraggeber von einer zentralen Beschaffungsstelle, sofern die zentrale Beschaffungsstelle bei der Beschaffung dieser Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen die Bestimmungen des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes eingehalten hat oder die Beauftragung einer zentralen Beschaffungsstelle durch Auftraggeber mit der Beschaffung von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen für diese Auftraggeber

Exkurs Ausnahmen vom BVergG Ausgenommen sind …zB Verträge über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten, ausgenommen Verträge über finanzielle Dienstleistungen jeder Form, die gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden Aufträge über Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen, die zur Ausstrahlung durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten bestimmt sind, sowie die Ausstrahlung von Sendungen

Exkurs Ausnahmen vom BVergG Wesentliche Ausnahme §§ 10 Z 7, 175 Z 6 BVergG (Ausnahme sog In-House-Beschaffungen)  § 10 Novelle Aufträge, die ein öffentlicher Auftraggeber durch eine Einrichtung erbringen lässt, a) über die der öffentliche Auftraggeber eine Aufsicht wie über eine eigene Dienststelle ausübt, und b) die ihre Leistungen im Wesentlichen für den oder die öffentlichen Auftraggeber erbringt, die ihre Anteile innehaben oder aus denen sie sich zusammensetzt Geht auf Urteil des EuGH in der Rs Teckal zurück derzeit 2 Kriterien kumulativ die Kontrolle der Tochtergesellschaft durch die leistungsbeziehende(n) Muttergesellschaft(en) wie über eine eigene Dienststelle und die Erbringung der Leistungen der Tochtergesellschaft im Wesentlichen für die Muttergesellschaft(en)

Exkurs Ausnahmen vom BVergG ACHTUNG aber bei gemischt-wirtschaftlichen Tochtergesellschaften eines öffentlichen Auftraggebers; EuGH in der Rs Stadt Halle: keine Kontrolle wie über eine eigene Dienstleistung liege vor, wenn ein Privater am Kapital der Gesellschaft beteiligt ist. Begründet wurde dies damit, dass die Anlage von privatem Kapital in einem Unternehmen auf andersartigen Überlegungen beruhe, als sie in einer Beziehung zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und seinen Dienststellen vorherrschen. Zum anderen würde die Vergabe eines Auftrages an ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen ohne Ausschreibung dem beteiligten privaten Unternehmen jedenfalls einen Wettbewerbsvorteil verschaffen und den Grundsatz der Gleichbehandlung der Interessenten beeinträchtigen. Ergebnis: unabhängig von der Höhe der Beteiligung des Privaten, KEIN § 10 Abs 1 Z 7 BVergG BVergG gelangt zur Anwendung

Exkurs Ausnahmen vom BVergG Urteil Rs „Parking Brixen“ „Beherrschung wie über eine eigene Dienststelle“ verneint, weil sich die fehlende Abhängigkeit einer AG bereits aus der Natur dieser Gesellschaftsform ergebe, die Ausweitung des Gesellschaftszwecks im Anlassfall, die vorgeschriebene baldige Öffnung der Gesellschaft für Fremdkapital, die Ausweitung der geografischen Tätigkeitsbereiche der Gesellschaft auf ganz Italien und das Ausland, die beträchtlichen dem Verwaltungsrat übertragenen Vollmachten, die praktisch ohne Kontrolle der Geschäftsführung durch die Gemeinde ausgeübt werden. Urteil Rs „ANAV“ „eingekapselte Beschaffungsvorgänge“ – im Zuge der In-house-Vergabe keine Anteilsveräußerungen an Private

Exkurs Ausnahmen vom BVergG Präzisierung des Inhouse-Privilegs durch neue Vergaberichtlinien: Mehr als 80% der faktischen Tätigkeiten (Umsatz) der kontrollierten Einrichtung müssen der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie vom kontrollierenden Auftraggeber betraut wurde Bottom-up und horizontale Inhouse-Vergaben sowie gemeinsame Kontrolle mehrerer Auftraggeber (vgl die folgenden Folien) Eine direkte private Kapitalbeteiligung an der kontrollierten Einrichtung darf nicht bestehen Ausnahme: Nicht beherrschende Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit den Verträgen durch nationale gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen maßgeblichen Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln Detaillierte Regelung iRd Novelle: § 10 BVergG 2018 („Ausgenommene öffentlich-öffentliche Verhältnisse“)

Exkurs Ausnahmen vom BVergG § 10 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 Aufträge, die ein öffentlicher Auftraggeber durch einen Rechtsträger erbringen lässt über den der Auftraggeber eine ähnliche Kontrolle wie über eigene Dienststellen ausübt und mehr als 80% der faktischen Tätigkeiten (Umsatz) der kontrollierten Einrichtung dient der Ausführung von Aufgaben, mit denen sie vom kontrollierenden Auftraggeber betraut wurde und keine direkte private Kapitalbeteiligung an der kontrollierten Einrichtung besteht. (siehe oben genannte Ausnahme)

Exkurs Ausnahmen vom BVergG Bottom-up und horizontale Inhouse Vergaben § 10 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 Aufträge, die ein öffentlicher Auftraggeber entweder an den ihn kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber vergibt (Bottom-up Vergaben) oder an einen anderen, von demselben öffentlichen Auftraggeber, kontrollierten Rechtsträger vergibt (horizontale-Inhouse Vergabe) und keine direkte private Kapitalbeteiligung an der kontrollierten Einrichtung besteht. (siehe oben genannte Ausnahme)

Exkurs Ausnahmen vom BVergG Gemeinsame Kontrolle mehrerer Auftraggeber § 10 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 Aufträge, die ein öffentlicher Auftraggeber durch einen Rechtsträger erbringen lässt, über den der öffentliche Auftraggeber gemeinsam mit einem anderen öffentlichen Auftraggeber Kontrolle ausübt und mehr als 80% der faktischen Tätigkeiten (Umsatz) der kontrollierten Einrichtung für die kontrollierende Einrichtung erbracht werden und keine direkte private Kapitalbeteiligung an der kontrollierten Einrichtung besteht. (siehe oben genannte Ausnahme)

Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung § 41a BVergG Zusätzliche Verfahrensart im Unterschwellenbereich Vergleichbar mit der „regulären“ Direktvergabe, jedoch höhere Schwellenwerte für die Zulässigkeit der Verfahrenswahl: Liefer- und Dienstleistungsaufträge < € 130.000 Bauaufträgen < € 500.000 Auch hier ist das BVergG nur sehr beschränkt anwendbar Eignungsprüfung wie bei der „regulären“ Direktvergabe Wesentlicher Unterschied: Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe

Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung § 41a Abs 3 BVergG: Bekanntmachung Bekanntmachung iSd § 55 BVergG Bekanntmachung hat zumindest folgende Angaben zu enthalten: Bezeichnung des Auftraggebers Leistungsgegenstand, Leistungsfrist und Leistungsort Angaben zur Beschaffung weiterer Informationen hinsichtlich der zu vergebenden Leistung sowie des Verfahrensablaufs Ausdrückliche Bezeichnung des Verfahrens als Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung

Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung § 41a Abs 4 BVergG: Kriterien Im Unterschied zur „regulären“ Direktvergabe fordert § 41a Abs 4 BVergG ausdrücklich die Festlegung folgender Punkte: Objektive, nicht diskriminierende Kriterien, anhand derer eine allfällige Auswahl der Unternehmer erfolgt oder von denen Angebote eingeholt werden Kriterien, anhand derer das erfolgreiche Angebot ermittelt wird (Zuschlagskriterien) Die Erarbeitung förmlicher Ausschreibungsunterlagen ist nicht erforderlich

Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung § 41a BVergG: Ablauf Bekanntmachung des Verfahrens inkl der zwingend festzulegenden Kriterien Auswahl des befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Bieters anhand der definierten Zuschlagskriterien Beauftragung des ermittelten, erfolgreichen Bieters mittels Zuschlagserteilung (die Bekanntgabe einer Zuschlagsentscheidung ist nicht erforderlich) Den übrigen Teilnehmern oder Bietern des Verfahrens ist unverzüglich nach Zuschlagserteilung der ermittelte Zuschlagsempfänger bekannt zu geben (inklusive Mitteilung des Gesamtpreises des erfolgreichen Angebots)

Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung § 41a BVergG: Dokumentation Erhöhte Dokumentationsvorschriften im Vergleich zur „regulären“ Direktvergabe § 42 Abs 3 BVergG: „Bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung sind alle wesentlichen Festlegungen und Vorgänge im Vergabeverfahren schriftlich festzuhalten“ Eine umfangreiche Dokumentation des Vergabeverfahrens ist daher jedenfalls zu empfehlen (insb Ermittlung des Auftragswertes, Wahl der Verfahrensart, Festlegung der Kriterien, etc)

Zuschlagskriterien Lieferauftrag Preis Das Angebot mit dem geringsten bewertungsrelevanten Angebotspreis erhält 100 Punkte, alle anderen Angebote proportional dazu weniger gemäß nachstehender Formel: Punkte = Pmin * 100/ angebotener bewertungsrelevanter Angebotspreis Service Kriterien (1) Anzahl der Servicetechniker (2) Reaktionszeit vom Eingang der Störungsmeldung bis zum Einlangen vor Ort Technische Qualität (technische Eigenschaften) Kriterien zB Gewicht des Gerätes, Möglichkeit der Speicherung im offline Betrieb, Anzahl der offline speicherbaren Daten, Austauschbarkeit des Gehäuses Technische Qualität (Funktionalität) Einladung der Bieter zu Teststellung inkl Bewertung durch Kommission Kriterien (1) Handling (2) Bildverarbeitung

Zuschlagskriterien DL Auftrag GPL-Pauschalhonorar und Kosten pauschal pro Verlängerungsmonat bei Bauzeitüberschreitung Der bewertungsrelevante Preis wird herangezogen, welcher aus Pauschalpreis GPL-Leistungen und Kosten pauschal pro Verlängerungsmonat besteht. Punkteanzahl = 30 x billigster bewertungsrelevanter Gesamtpreis / angebotenem bewertungsrelevanten Gesamtpreis Projektausarbeitung erfolgt durch Bewertungskommission anhand der Kriterien (1) Lösung im Hinblick auf das Ortsbild (2) Architektonische Lösung (3) Funktionelle Lösung (4) Nachhaltigkeit und Umweltgerechtheit (5) Investitions- und Betriebskosten Qualität der Dienstleistung Präsentation des Projektteams von Kommission bewertet (1) Organisation des Teams (2) Koordination (3) System Kostenplanung/-steuerung

Inhalt der Ausschreibungs-unterlagen Ausschreibung = die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen Bestimmungen erhalten möchte (Bekanntmachung, Aufruf zum Wettbewerb, Ausschreibungs-, Wettbewerbs- und Auktionsunterlagen, Beschreibung der Bedürfnisse und Anforderungen beim Wettbewerblichen Dialog). Eine nachvollziehbare Struktur der Unterlagen ist wichtig, um Unklarheiten bei den Bietern zu vermeiden. Die Gestaltung von Formblättern ist vorteilhaft, um den Bietern die Abgabe eines vollständigen und gegliederten Angebotes zu erleichtern. Die in den Unterlagen gewählten Formulierungen sollten klar und verständlich sein.

Inhalt der Ausschreibungs-unterlagen Kernstück = Leistungsbeschreibung, Leistungsvertrag, die Zuschlags-, Eignungs- und Auswahlkriterien Sofern nicht (zulässigerweise) eine sog „funktionale Leistungsbeschreibung“ erfolgt, sind die Ausschreibungsunterlagen so auszuarbeiten, dass die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist und die Preise ohne umfangreiche Vorarbeiten und ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risken von den Bietern ermittelt werden können Die Beschreibung der Leistung und die sonstigen Bestimmungen sind so abzufassen, dass sie in derselben Fassung sowohl für das Angebot als auch für den Leistungsvertrag verwendet werden können

Inhalt der Ausschreibungs-unterlagen nur eine Stelle für die rechtsgültige Unterfertigung des Angebotes durch den Bieter nach Ablauf der Angebotsfrist und während der Zuschlagsfrist ist der Auftraggeber an die eigenen Ausschreibungsunterlagen gebunden. Kein einseitiges Abgehen! Möglich Berichtigungen der Ausschreibung während der Angebotsfrist, die den Bietern bekannt zu geben sind; Ist dies nicht möglich, so hat die Berichtigung in gleicher Weise wie die Vergabebekanntmachung zu erfolgen [Achtung: ggf Verlängerung der Angebotsfrist bei einer Berichtigung der Bekanntmachung] Einige Änderungen sind jedoch einer Berichtigung nicht zugänglich, sondern führen vor Angebotsabgabe zu einem Widerruf der Ausschreibung

Inhalt der Ausschreibungs-unterlagen auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen ist … zu Einheitspreisen, wenn sich eine Leistung nach Art und Güte genau, nach Umfang zumindest annähernd bestimmen lässt; zu Pauschalpreisen, wenn Art, Güte und Umfang einer Leistung sowie die Umstände, unter denen sie zu erbringen ist, zur Zeit der Ausschreibung hinreichend genau bekannt sind und mit einer Änderung während der Ausführung nicht zu rechnen ist; zu Regiepreisen nur dann, wenn Art, Güte und Umfang der Leistung oder die Umstände, unter denen sie zu erbringen ist, nicht so genau erfasst werden können, dass eine Vergabe nach Einheits- oder Pauschalpreis möglich ist und nur nach dem tatsächlichen Stunden- oder Materialaufwand abgerechnet werden kann. Festpreise nur dann vorzusehen sind, wenn den Vertragspartnern nicht durch langfristige Verträge oder durch preisbestimmende Kostenanteile, die einer starken Preisschwankung unterworfen sind, unzumutbare Unsicherheiten entstehen; ansonsten veränderliche Preise auszuschreiben. Zudem darf der Zeitraum für die Geltung fester Preise die Dauer von zwölf Monaten nicht übersteigen.

Inhalt der Ausschreibungs-unterlagen Leistungsbeschreibung - 2 Arten konstruktive Leistungsbeschreibung: Leistungen sind nach zu erbringenden Teilleistungen in einem Leistungsverzeichnis aufzugliedern funktionale Leistungsbeschreibung: die zu beschaffende Leistung wird als Aufgabenstellung durch Festlegung von Leistungs- oder Funktionsanforderungen beschrieben beide Arten der Leistungsbeschreibungen sind eindeutig, vollständig und neutral zu gestalten und zu verfassen. Die Leistung darf nicht so umschrieben werden, dass bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen. Sind für die konstruktive Leistungsbeschreibung ÖNORMen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen vorhanden, so sind diese heranzuziehen. Es bleibt dem AG aber unbenommen (aus sachlichen Gründen) abweichende Festlegungen zu treffen.