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Normalwert- regelung § 4 Abs 9 UStG

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Präsentation zum Thema: "Normalwert- regelung § 4 Abs 9 UStG"—  Präsentation transkript:

1 Normalwert- regelung § 4 Abs 9 UStG
Seit kommt es zwischen verbundenen Personen zu einer Anpassung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage, wenn das vereinbarte Entgelt vom fremdüblichen Entgelt abweicht. Art 80 der MwSt-RL 2006/112/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten bei Leistungserbringung zwischen verbundenen Unternehmen, in bestimmten Fällen eine Anpassung (das kann eine Senkung oder Erhöhung sein) des vereinbarten Entgelts auf ein fremdübliches Ausmaß (den Normalwert) vornehmen können. Mit § 4 Abs 9 UStG 1994 hat Österreich von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht.

2 Welches Ziel mit der Normalwertregelung verfolgt wird
Das mit der Normalwertregelung verfolgte Ziel ist die Anpassung der Bemessungsgrundlage an den Normalwert. Wenn das Entgelt zu niedrig ist, kommt es zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage und somit zu einer Erhöhungs-Umsatzsteuer. Mit der Normalwertregelung sollen mögliche Steuervorteile, für Zwecke außerhalb des Unternehmens oder für den Bedarf des Personals, vermieden werden.

3 Normalwert Normalwert Normalwert
Leistungen werden erbracht für Zwecke des Unternehmens für Zwecke außerhalb des Unternehmens für den Bedarf des Personals nicht verbundene Personen verbundene Personen verbundene Personen Normalwert nicht möglich Normalwert möglich Normalwert möglich Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei der Erbringung von Leistungen ist das Entgelt. Entgelt ist gemäß § 4 UStG 1994 alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistungen aufzuwenden hat, um diese zu erhalten. In der Regel werden die Leistungen an nicht verbundene Personen für Zwecke des Unternehmens erbracht, und an den Leistungsempfänger werden in der Folge fremd- bzw marktübliche Preise verrechnet. Bemessungsgrundlage ist in diesem Fall das Entgelt. Wenn die Leistungen allerdings an verbundene Personen für Zwecke außerhalb des Unternehmens oder für den Bedarf des Personals erbracht werden, ist es nicht selten der Fall, dass keine fremd- bzw marktüblichen Preise verrechnet werden. Bemessungsgrundlage ist in diesem Fall der Normalwert. Vor allem bei der Erbringung von Leistungen an verbundene Personen ist es leichter möglich, Steuervorteile durch die Änderung des Entgelts zu erzielen. Steuervorteile, durch ein bewusstes Senken oder Erhöhen des Entgelts, sollen vermieden werden

4 Erhöhungs-USt € 100,00 € 70,00 Wenn das vereinbarte Entgelt kein fremdübliches Ausmaß erreicht, kommt es unter bestimmten Voraussetzungen zu einer entsprechenden Anpassung. Es ist also zu prüfen, warum das vereinbarte Entgelt kein fremdübliches Ausmaß (sprich den Normalwert) erreicht. Die künstliche Verringerung des Entgelts ist etwa dann gegeben, wenn ein Dienstnehmer eine Ware günstiger erwerben kann, zB um netto € 70,00 (brutto € 84,00), als dies unternehmensfremden Personen, zB um netto € 100,00 (brutto € 120,00), möglich ist. Normalwert Entgelt In manchen Fällen wird das Entgelt „künstlich„ verringert (oder erhöht)

5 In diesem Fall liegt ein Eigenverbrauch vor
€ 100,00 € 0,00 Kein Fall für die Normalwertregelung ist gegeben, wenn die Leistung unentgeltlich erbracht wird. In diesem Fall handelt es sich um einen Eigenverbrauch, der einer Lieferung (zum Einkaufspreis) oder einer sonstigen Leistung (zu den anfallenden Kosten) gleichgestellt ist. Normalwert Entgelt In manchen Fällen wird die Leistung unentgeltlich erbracht

6 Der Normalwert

7 „Normalwert“ ist der gesamte Betrag,
den ein Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung auf derselben Absatzstufe, auf der die Lieferung oder sonstige Leistung erfolgt, an einen unabhängigen Lieferer oder Leistungserbringer zahlen müsste, um die betreffenden Gegenstände oder sonstigen Leistungen zu diesem Zeitpunkt, unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs, zu erhalten. Kann keine vergleichbare Lieferung oder sonstige Leistung ermittelt werden, ist der Normalwert unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 8 lit. a und b (Eigenverbrauch) zu bestimmen. Um eine künstliche Veränderung zu verhindern, wird der Umsatz nach dem Normalwert bemessen

8 Preisvergleich bei vergleichbaren Geschäften mit Leistungsempfängern, zu denen kein Naheverhältnis besteht. Bei Dienstnehmern können die Sachbezugswerte für die Lohnsteuer herangezogen werden. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können die Fremdvergleichspreise herangezogen werden. Für die Bestimmung des Normalwerts können verschiedene Werte herangezogen werden: Preisvergleich bei vergleichbaren Geschäften mit Leistungsempfängern, zu denen kein Naheverhältnis besteht. Bei Dienstnehmern können die Sachbezugswerte für die Lohnsteuer herangezogen werden. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können die Fremdvergleichspreise herangezogen werden. Grundsätze zur Bestimmung des Normalwerts

9 Der Normalwert ist nicht anzuwenden

10 unentgeltlichen Vorgängen
Kein Normalwert bei … unentgeltlichen Vorgängen einem Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung wenn beide Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind unentgeltlichen Vorgängen Kein Fall für die „Normalwertregelung“ ist bei unentgeltlichen Vorgängen gegeben. Ein unentgeltlicher Vorgang liegt vor, wenn die Leistung von vornherein unentgeltlich erfolgt, oder die Gegenleistung (auf Grund ihrer Höhe) bloß als symbolisches Entgelt zu werten ist. Bei diesen unentgeltlichen Vorgängen handelt es sich um einen Eigenverbrauch, der einer Lieferung (zum Einkaufspreis) oder einer sonstigen Leistung (zu den anfallenden Kosten) gleichgestellt ist. einem Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung Kein Fall für die „Normalwertregelung“ ist bei einem Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben. Wenn dieser Zusammenhang gegeben ist, kann das Entgelt sogar unter dem Marktpreis oder unter den Selbstkosten liegen. wenn beide Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind Kein Fall für die „Normalwertregelung“ ist gegeben, wenn beide Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind. Wenn der „künstlich zu hohe oder zu niedrige“ Preis zwischen Unternehmern vereinbart wird, die beide zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, kann es auf Grund des beiderseitigen vollen Vorsteuerabzugs zu keiner Steuerhinterziehung oder –umgehung kommen. der Lieferung sowie Vermietung und Verpachtung von Grundstücken Kein Fall für die „Normalwertregelung“ ist bei der Lieferung sowie der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gegeben. Die Lieferung sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist ausdrücklich von der Normalwertregelung ausgenommen. der Lieferung sowie Vermietung und Verpachtung von Grundstücken Der Normalwert ist nicht anzuwenden, wenn …

11 § 4 Abs 9 UStG 1994

12 § 4 Abs 2 Zum Entgelt gehören auch ...
§ 4 Abs 1 Entgelt ist alles, ... § 4 Abs 2 Zum Entgelt gehören auch ... § 4 Abs 3 Nicht zum Entgelt gehören ... § 4 Abs 4 Differenzbesteuerung ist zu beachten ... § 4 Abs 5 Entgelt bei Pfandschein, Gewinnspiel ... § 4 Abs 6 Entgelt beim Tausch § 4 Abs 7 Geschäftsveräußerung § 4 Abs 8 Umsatz bei Eigenverbrauch § 4 Abs 9 Normalwert als Bemessungsgrundlage § 4 Abs 10 Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage Die Bestimmungen betreffend den Ansatz des Normalwerts sind in § 4 Abs 9 UStG 1994 geregelt. Die Bemessungsgrundlagen für Lieferungen, sonstige Leistungen und den Eigenverbrauch sind in § 4 UStG geregelt

13 (9) Ungeachtet Abs. 1 ist der Normalwert die Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen oder für den Bedarf seines Personals, sofern a) das Entgelt niedriger als der Normalwert ist und der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist; b) das Entgelt niedriger als der Normalwert ist, der Unternehmer nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umsatz gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 bis 26 oder Z 28 steuerfrei ist; c) das Entgelt höher als der Normalwert ist und der Unternehmer nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dies gilt nicht für die Lieferung von Grundstücken sowie für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Der Normalwert als Bemessungsgrundlage kann niedriger oder höher sein

14 Das Entgelt für den Leistungsempfänger ist niedriger
Erhöhungs-USt Durch den Ansatz des Normalwerts, anstatt des Entgelts, als Bemessungsgrundlage kommt es zu einer entsprechenden Erhöhungs-Umsatzsteuer, die zusätzlich an das Finanzamt abzuführen ist. Wenn das Entgelt für den Leistungsempfänger, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, niedriger ist, erhält dieser die Leistung auch um die Umsatzsteuer vermindert, und es kommt zu einer entsprechenden Verkürzung der Umsatzsteuer. Damit kommt es auf Ebene des Leistungsempfängers zu einem teilweise unversteuerten Letztverbrauch, welcher durch die „Erhöhungs-Umsatzsteuer“ neutralisiert wird. Normalwert Entgelt Das Entgelt für den Leistungsempfänger ist niedriger

15 Verhältnis der Umsätze
Umsatz € 100,00 Umsatz € 70,00 60 % steuer- pflichtig € 60,00 möglich € 2,40 weniger Vorsteuer-kürzung € 42,00 möglich 40 % steuer- frei € 40,00 nicht möglich € 28,00 nicht möglich Unternehmer, welche sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Leistungen erbringen, können die Vorsteuer nur im Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze zu den gesamten Umsätzen geltend machen. Mit dem Ansatz eines geringeren Entgelts könnten die Umsätze, von denen kein anteiliger Vorsteuerabzug möglich ist, niedriger gehalten werden, und damit das Ausmaß der Vorsteuerkürzung reduzieren. Ein Unternehmer, welcher 60 % steuerpflichtige Umsätze und 40 % unecht steuerbefreite Umsätze ausführt, darf nur 60 % der an ihn in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Für die restlichen 40 % ist der Vorsteuerabzug nicht möglich. Bei einem Umsatz von € 100,00 ist der Vorsteuerabzug im Betrag von € 12,00 (20 % von € 60,00) möglich, und im Betrag von € 8,00 (20 % von € 40,00) nicht möglich. Bei einem Umsatz von € 70,00 ist der Vorsteuerabzug im Betrag von € 8,40 (20 % von € 42,00) möglich, und im Betrag von € 5,60 (20 % von € 28,00) nicht möglich. Insgesamt kommt es bei dem geringeren Entgelt somit zu einer ungerechtfertigten Reduktion der Vorsteuerkürzung im Ausmaß von € 2,40 (20 % von € 12,00). € 12,00 Verhältnis der Umsätze Vorsteuer-abzug Vorsteuer-abzug weniger Vorsteuerkürzung Weniger Vorsteuerkürzung, wenn das Entgelt für den Leistungsempfänger niedriger ist

16 Verbundenheit zwischen Leistendem
Leistungsempfänger

17 Die Verbundenheit ist gegeben bei familiären Nahebeziehungen
freundschaftlichen Nahebeziehungen Gesellschafterstellung gesellschaftlicher Verflechtung Bindungen aufgrund von Leitungsfunktionen Bindungen aufgrund von Mitgliedschaften Vorliegen eines Dienstverhältnisses Verbundenheit zwischen Leistendem und Leistungsempfänger

18 Die Auswirkung des Normalwerts auf die Vorsteuerkürzung

19 Vorsteuerkorrektur beim Leistungsempfänger
30 % € 30 € 24 70 % € 70 € 56 Bei einem Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze des Leistungsempfängers zu den unecht steuerbefreiten Umsätzen von 30 : 70, ergibt sich eine anteilige Vorsteuerkürzung im Ausmaß von 70 %. Wenn der die Leistung empfangende Unternehmer nun eine Rechnung mit einer ausgewiesenen Umsatzsteuer im Betrag von € 100,00 erhält, steht ihm nur der Vorsteuerabzug im Betrag von € 30,00 zu, die anteilige Vorsteuerkorrektur beträgt € 70,00. Wenn der Unternehmer nun eine Rechnung mit einer ausgewiesenen Umsatzsteuer im Betrag von € 80,00 erhält, steht ihm nur der Vorsteuerabzug im Betrag von € 24,00 zu, die anteilige Vorsteuerkorrektur beträgt € 56,00. Die Vorsteuerkürzung im Ausmaß von € 56,00 ist auf € 70,00 zu korrigieren. Außerdem ist die Umsatzsteuerpflicht von € 16,00 (20 % von € 80,00) auf € 20,00 (20 % von € 100,00) zu korrigieren. Durch den Ansatz des Normalwerts, anstatt des Entgelts, als Bemessungsgrundlage kommt es zu höheren Gesamtumsätzen, und dadurch zu einer größeren Vorsteuerkürzung. Die daraus entstehende höhere Umsatzsteuer ist an das Finanzamt abzuführen. unecht befreit pflichtig Vorsteuer Umsätze 100 Umsätze 80 Vorsteuerkorrektur beim Leistungsempfänger

20 Vorsteuerabzug ist anteilig zu hoch
Ein nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer erbringt eine unecht steuerbefreite Leistung gegen ein unangemessen niedriges Entgelt Anteil der den Vorsteuerabzug ausschließenden unecht befreiten Leistung wird geringer Vorsteuerabzug ist anteilig zu hoch Wenn das Entgelt beim Leistungsersteller niedriger ist Der nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer erbringt eine unecht steuerbefreite Leistung, mit welcher der Ausschluss des Vorsteuerabzugs verbunden ist. Wenn dieses Entgelt „künstlich“ niedrig gehalten wird, wird der Anteil der den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätze verringert. Damit wird erreicht, dass der Ausschluss des Vorsteuerabzugs geringer und der Anteil der abziehbaren Vorsteuern größer ist. Diese Auswirkung wird durch den Ansatz des Normalwerts korrigiert. Normalwert Entgelt Das Entgelt beim Leistungsersteller ist niedriger

21 Das Entgelt beim Leistungsersteller ist höher
Ein nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer erbringt eine steuerpflichtige Leistung gegen ein unangemessen hohes Entgelt Anteil der den Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätze wird geringer Vorsteuerabzug ist anteilig zu hoch Wenn das Entgelt beim Leistungsersteller höher ist Der nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer erbringt eine steuerpflichtige Leistung, mit welcher die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs verbunden ist. Wenn dieses Entgelt „künstlich“ hoch gehalten wird, wird der Anteil der den Vorsteuerabzug zulassenden Umsätze erhöht. Damit wird erreicht, dass der Ausschluss des Vorsteuerabzugs geringer und der Anteil der abziehbaren Vorsteuern größer ist. Diese Auswirkung wird durch den Ansatz des Normalwerts korrigiert. Normalwert Entgelt Das Entgelt beim Leistungsersteller ist höher

22 weil es zu keiner Steuerhinterziehung oder –ungehung kommen kann
Kein Normalwert, wenn beide Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind weil es zu keiner Steuerhinterziehung oder –ungehung kommen kann

23 Wenn beide Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind
Ein zum vollen Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer erbringt eine steuerpflichtige Leistung an einen anderen Unternehmer Da beide Unternehmer zu vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, kann es zu keiner Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung kommen Ein Ansatz des Normalwerts kommt dann nicht zur Anwendung, wenn beide Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, da es in diesem Fall zu keiner Steuerhinterziehung oder –umgehung kommen kann. Normalwert Entgelt Selbstkosten Wenn beide Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind

24 weil in diesem Fall ein Eigenverbrauch vorliegt
Kein Normalwert bei unentgeltlicher Zuwendung an eine verbundene Person für private Zwecke weil in diesem Fall ein Eigenverbrauch vorliegt

25 900 700 Eigenverbrauch üblicher Verkaufspreis € 900,00
tatsächlicher Verkaufspreis € 0,00 Einkaufspreis € 700,00 zu versteuern € 700,00 900 Entscheidungsfolge entgeltlich nein  STOPP ja 700 Entscheidungsfolge Wenn eine Leistung von vornherein unentgeltlich oder bloß zu einem symbolischen Entgelt erfolgt, liegt ein Eigenverbrauch vor. Dabei handelt es sich um einen einer Lieferung oder sonstigen Leistung gleichgestellten Vorgang. Der Eigenverbrauch ist mit € 70,00 als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer heranzuziehen. Es liegt ein Eigenverbrauch vor, der mit dem Einkaufspreis zu bewerten ist Eigenverbrauch

26 Das Entgelt ist niedriger als der Normalwert und der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt 4 Abs 9 lit a UStG soll vermeiden, dass ein Letztverbrauch beim Leistungsempfänger zu gering besteuert wird

27 Verkauf an eine verbundene Person für private Zwecke
üblicher Verkaufspreis € 900,00 tatsächlicher Verkaufspreis € 600,00 Einkaufspreis € 700,00 zu versteuern € 900,00 900 Entscheidungsfolge entgeltlich nein  STOPP ja verbilligte Abgabe von Leistungen nein  STOPP verbundene Person nein  STOPP Leistungsempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ja  STOPP nein Normalwert 600 700 Entscheidungsfolge Aus Sicht des Leistungsempfängers. Es erfolgt ein Verkauf an eine verbundene Person für rein private Zwecke. Zu 1: Es ist zu prüfen, ob ein entgeltlicher oder unentgeltlicher Vorgang vorliegt. Zu 3: Es ist zu prüfen, ob das vereinbarte Entgelt ein fremdübliches Ausmaß erreicht. Zu 5: Es ist zu prüfen, ob es sich beim Leistungsempfänger um eine verbundene Person handelt. Zu 7: Es ist zu prüfen, ob der Leistungsempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Da der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist anstatt dem niedrigeren Entgelt in Höhe von € 600,00 der Normalwert in Höhe von € 900,00 als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer heranzuziehen. Verkauf an eine verbundene Person für private Zwecke

28 Das Entgelt ist niedriger als der Normalwert und der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung ist nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt 4 Abs 9 lit a UStG soll vermeiden, dass ein Letztverbrauch beim Leistungsempfänger zu gering besteuert wird

29 Verkauf an eine verbundene Person zur Erzielung
üblicher Verkaufspreis € 900,00 tatsächlicher Verkaufspreis € 600,00 Einkaufspreis € 700,00 zu versteuern € 600,00 900 Entscheidungsfolge entgeltlich nein  STOPP ja verbilligte Abgabe von Leistungen nein  STOPP verbundene Person nein  STOPP Leistungsempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ja  STOPP nein Normalwert 600 700 Entscheidungsfolge Aus Sicht des Leistungsempfängers. Es erfolgt ein Verkauf an eine verbundene Person für betriebliche und private Zwecke. Zu 1: Es ist zu prüfen, ob ein entgeltlicher oder unentgeltlicher Vorgang vorliegt. Zu 3: Es ist zu prüfen, ob das vereinbarte Entgelt ein fremdübliches Ausmaß erreicht. Zu 5: Es ist zu prüfen, ob es sich beim Leistungsempfänger um eine verbundene Person handelt. Zu 7: Es ist zu prüfen, ob der Leistungsempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Da der Leistungsempfänger nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist die umsatzsteuerliche Beurteilung nur für den betrieblichen Teil zu prüfen. Da es sich um eine Leistung an einen Unternehmer handelt, der anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, braucht kein Normalwert angesetzt werden. Daher ist der tatsächliche Verkaufspreis von € 600,00 als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer heranzuziehen. Der Vorsteuerabzug darf nur vom 60 %igen Anteil vorgenommen werden. Verkauf an eine verbundene Person zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze (60 %) und für private Zwecke (40 %)

30 Das Entgelt ist niedriger als der Normalwert und der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung ist nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt 4 Abs 9 lit a UStG soll vermeiden, dass eine anteilige Vorsteuerkürzung beim Leistungsempfänger zu niedrig ausfällt

31 Verkauf an eine verbundene Person zur Erzielung
üblicher Verkaufspreis € 900,00 tatsächlicher Verkaufspreis € 600,00 Einkaufspreis € 700,00 zu versteuern € 900,00 900 Entscheidungsfolge entgeltlich nein  STOPP ja verbilligte Abgabe von Leistungen nein  STOPP verbundene Person nein  STOPP Leistungsempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ja  STOPP nein Normalwert 600 700 Entscheidungsfolge Aus Sicht des Leistungsempfängers. Es erfolgt ein Verkauf an eine verbundene Person welche steuerpflichtige und unecht steuerbefreite Umsätze ausführt. Zu 1: Es ist zu prüfen, ob ein entgeltlicher oder unentgeltlicher Vorgang vorliegt. Zu 3: Es ist zu prüfen, ob das vereinbarte Entgelt ein fremdübliches Ausmaß erreicht. Zu 5: Es ist zu prüfen, ob es sich beim Leistungsempfänger um eine verbundene Person handelt. Zu 7: Es ist zu prüfen, ob der Leistungsempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Da der Leistungsempfänger nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist der Normalwert anzusetzen. Es ist anstatt dem niedrigeren Entgelt in Höhe von € 600,00 der Normalwert in Höhe von € 900,00 als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer heranzuziehen. Verkauf an eine verbundene Person zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze (60 %) und unecht steuerbefreiter Umsätze (40 %)

32 Das Entgelt ist niedriger als der Normalwert und der Unternehmer ist nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt § 4 Abs 9 lit b UStG soll einen zu hohen anteiligen Vorsteuerabzug beim Leistungserbringer vermeiden

33 Sonstige Leistung an eine verbundene Person zu einem
üblicher Preis der Leistung € ,00 tatsächlicher Preis der Leistung € ,00 zu versteuern € ,00 10.000 Entscheidungsfolge entgeltlich nein  STOPP ja verbilligte Abgabe von Leistungen nein  STOPP verbundene Person nein  STOPP Leistungsersteller zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ja  STOPP nein Normalwert 8.000 Entscheidungsfolge Aus Sicht des leistenden Unternehmers. Zu 1: Es ist zu prüfen, ob ein entgeltlicher oder unentgeltlicher Vorgang vorliegt. Zu 3: Es ist zu prüfen, ob das vereinbarte Entgelt ein fremdübliches Ausmaß erreicht. Zu 5: Es ist zu prüfen, ob es sich beim Leistungsempfänger um eine verbundene Person handelt. Zu 7: Es ist zu prüfen, ob der Leistungsempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Da der leistende Unternehmer nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist anstatt dem niedrigeren Entgelt in Höhe von € 8.000,00 der Normalwert in Höhe von € ,00 als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer heranzuziehen. Sonstige Leistung an eine verbundene Person zu einem unter dem Normalwert liegenden Entgelt

34 Das Entgelt ist höher als der Normalwert und der Unternehmer ist nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt § 4 Abs 9 lit c UStG soll einen zu hohen anteiligen Vorsteuerabzug beim Leistungserbringer vermeiden

35 Sonstige Leistung an eine verbundene Person zu einem
üblicher Preis der Leistung € 8.000,00 tatsächlicher Preis der Leistung € ,00 zu versteuern € 8.000,00 10.000 Entscheidungsfolge entgeltlich nein  STOPP ja verbilligte Abgabe von Leistungen nein  STOPP verbundene Person nein  STOPP Leistungsersteller zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ja  STOPP nein Normalwert 8.000 Entscheidungsfolge Aus Sicht des leistenden Unternehmers. Zu 1: Es ist zu prüfen, ob ein entgeltlicher oder unentgeltlicher Vorgang vorliegt. Zu 3: Es ist zu prüfen, ob das vereinbarte Entgelt ein fremdübliches Ausmaß erreicht. Zu 5: Es ist zu prüfen, ob es sich beim Leistungsempfänger um eine verbundene Person handelt. Zu 7: Es ist zu prüfen, ob der Leistungsempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Anstatt dem höheren Entgelt in Höhe von € ,00 der Normalwert in Höhe von € 8.000,00 als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer heranzuziehen. Sonstige Leistung an eine verbundene Person zu einem den Normalwert übersteigenden Entgelt


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