Was darf im niedergelassenen Bereich delegiert werden?

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Was darf im niedergelassenen Bereich delegiert werden? Rechtsanwalt Dr. Stefan Bäune Fachanwalt für Medizinrecht Sozietät Schmidt, von der Osten & Huber Haumannplatz 28 45130 Essen baeune@soh.de

I. Allgemeines Begriff und Grundlage der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung Aufgrund des Arztvertrages ist der Arzt nach § 613 S. 1 BGB verpflichtet, die ärztliche Behandlung als Dienstleistung persönlich zu erbringen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Arzt jede Leistung höchstpersönlich erbringen muss. Es ist aber immer erforderlich, dass der Arzt bei Inanspruchnahme nicht ärztlicher oder ärztlicher Mitarbeiter zur Erbringung eigener beruflicher Leistungen leitend und eigenverantwortlich tätig wird. (Gemeinsame Stellungnahme BÄK und KBV vom 29.08.2008, DÄBl. 2008, A 2173) 1 SCHMIDT, VON DER OSTEN & HUBER Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB | Dr. Stefan Bäune| 22.09.2018

I. Allgemeines Rechtsgrundlagen § 613 S. 1 BGB (i.V.m. § 630b BGB) § 19 Abs. 1 MBO-Ärzte §§ 32 Abs. 1, 32a S. 1 Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV § 15 Abs. 1 BMV-Ä § 4 Abs. 2 GOÄ Ziff. I. 2.2 Allg. Bestimmungen EBM 2 SCHMIDT, VON DER OSTEN & HUBER Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB | Dr. Stefan Bäune| 22.09.2018

II. Delegation von Leistungen auf ärztliches Personal Delegation auf angestellte Fachärzte Cave: ggf. Erforderlichkeit von Abrechnungsgenehmigungen nach § 135 Abs. 2 SGB V oder sonstigen persönlichen Qualifikationserfordernissen Delegation auf angestellte fachfremde Ärzte Delegation auf Weiterbildungsassistenten Zulässiger Umfang richtet sich nach dem Kenntnistand des jeweiligen Assistenten Anleitungs- und Überwachungspflicht grundsätzlich Anwesenheit des Praxisinhabers in den Praxisräumen erforderlich 1 2 3 SCHMIDT, VON DER OSTEN & HUBER Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB | Dr. Stefan Bäune| 22.09.2018

III. Delegation von Leistungen auf nicht-ärztliches Personal Delegationsfähigkeit der Leistung Arztvorbehalt § 48 AMG: Verordnung von Arzneimitteln § 9 Embryonenschutzgesetz: Durchführung einer künstlichen Befruchtung Maßgeblich ist jeweils, ob das Erbringen einer bestimmten Leistung oder die notwendige Beherrschung gesundheitlicher Gefährdungen ärztliche Fachkenntnisse und damit das Tätigwerden eines Arztes erfordert -> je risikoreicher eine Maßnahme, desto eher ist diese nicht delegationsfähig 1 a) SCHMIDT, VON DER OSTEN & HUBER Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB | Dr. Stefan Bäune| 22.09.2018

III. Delegation von Leistungen auf nicht-ärztliches Personal Delegationsfähigkeit der Leistungen Einzelfälle (vgl. dazu auch die Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nicht-ärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 28 Abs. S. 3 SGB V) - Aufklärung (-) Therapieentscheidung (-) Anamnese und Stellen der Diagnose (-) Operativer Eingriff (-) (delegationsfähig sind nur assistierende Tätigkeiten) Narkose (-) offen: Beaufsichtigung während der Narkose intramuskuläre und subkutane Injektionen (+) intravenöse Injektionen (abhängig von der applizierten Substanz) Bluttransfusion (-) 1 b) SCHMIDT, VON DER OSTEN & HUBER Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB | Dr. Stefan Bäune| 22.09.2018

III. Delegation von Leistungen auf nicht-ärztliches Personal Delegationsfähigkeit der Leistungen Einzelfälle Anordnung von Röntgen-/CT-/MRT-Untersuchungen (-) Durchführung von Röntgen-/CT-/MRT-Untersuchungen (+) technische Durchführung Strahlentherapie (+) Blutabnahme (+) Impfung (+) Allergietest (+) Einlage eines transurethralen Blasenkatheters (+) Ersteinlage eines suprapubischen Blasenkatheters (-) Wunderversorgung (+) Hausbesuche/Heimversorgung (+) (nach Maßgabe von § 87 Abs. 2 S. 5 SGB V und der darauf basierenden Delegations- Vereinbarung) 1 b) SCHMIDT, VON DER OSTEN & HUBER Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB | Dr. Stefan Bäune| 22.09.2018

III. Delegation von Leistungen auf nicht-ärztliches Personal Persönliche Delegationsfähigkeit Gesetzlicher Ausbildungsberuf z.B. Medizinische Fachangestellte, Hebamme, MTRA, Physiotherapeut Qualifikation kann grds. vorausgesetzt werden, Arzt muss sich jedoch zu Beginn der Zusammenarbeit davon überzeugen, dass die Leistungen des Mitarbeiters der formalen Qualifikation entsprechen Nicht-Vorliegen eines abgeschlossenen Ausbildungsberufes - Einzelfallprüfung hinsichtlich Mitarbeiter und der konkret zu delegierenden Leistung 2 a) b) SCHMIDT, VON DER OSTEN & HUBER Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB | Dr. Stefan Bäune| 22.09.2018

III. Delegation von Leistungen auf nicht-ärztliches Personal Überwachung und Kontrolle Räumliche Nähe Grundsätzlich: Anwesenheit in den Praxisräumlichkeiten (vgl. z.B. für Röntgenleistungen LSG NRW, Urt. v. 15.03.1995 – L 11 KA 41/96, MedR 1997,94) die Durchführung von vom Arzt angeordneten Leistungen, die keine Gefahren begründen, darf durch entsprechend qualifiziertes Personal erfolgen, wenn der Arzt erreichbar ist und kurzfristig in der Praxis erscheinen kann (z.B. Blutentnahme) (so Stellungnahme BÄK/KBV) Stichprobenkontrolle hinsichtlich der konkreten Ausführung der Leistungen (Überwachungspflicht) 3 a) b) SCHMIDT, VON DER OSTEN & HUBER Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB | Dr. Stefan Bäune| 22.09.2018

IV. Rechtsfolgen bei unzulässiger Delegation Vertragsarztrecht Verstoß gegen die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung Honorarrückforderung Disziplinarverfahren/Zulassungsentziehung (je nach Schwere des Verstoßes) Berufsrecht/Gebührenrecht keine Abrechenbarkeit der Leistung berufsgerichtliches Verfahren (je nach Schwere des Verstoßes) Entzug der Approbation (bei extremen Verstößen) 1 2 SCHMIDT, VON DER OSTEN & HUBER Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB | Dr. Stefan Bäune| 22.09.2018

IV. Rechtsfolgen bei unzulässiger Delegation Strafrecht Körperverletzung Arzt kann verantwortlich für eine etwaig eingetretene Körperverletzung sein Durchführung des Eingriffs selbst kann den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen, da sich vorherige Einwilligung des Patienten nur auf die Durchführung durch einen Arzt bezogen haben dürfte (Voraussetzung ist dann natürlich, dass der Patient keine Kenntnis von der Durchführung der Maßnahme durch nicht- ärztliches Personal hat) Abrechnungsbetrug § 5 Heilpraktikergesetz 3 a) b) C) SCHMIDT, VON DER OSTEN & HUBER Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB | Dr. Stefan Bäune| 22.09.2018

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Rechtsanwalt Dr. Stefan Bäune Fachanwalt für Medizinrecht Sozietät Schmidt, von der Osten & Huber Haumannplatz 28 45130 Essen baeune@soh.de