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Praxisoptimierung? Besser geht‘s immer! Teil 2.

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Präsentation zum Thema: "Praxisoptimierung? Besser geht‘s immer! Teil 2."—  Präsentation transkript:

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2 Praxisoptimierung? Besser geht‘s immer! Teil 2

3 Schnittstelle Vertragsarzt/ Vertragszahnarztrecht
#4

4 Kooperation zur Optimierung

5 Die Zukunft in der ambulanten Versorgung
Nur Kooperationen werden eine flächendeckende Versorgungsstruktur sicherstellen (auch sektorenübergreifend) Ambulante Kettenstrukturen (werden) entstehen Mehr Anstellungen als selbständige Niederlassung sind zu erwarten (Mehr Frauen als Studienabgänger mit paralleler Familienplanung) Kommunen betreiben zukünftig Landpraxen? Versorgungsnetze insbesondere für Chronikergruppen werden zukünftig interessanter für Krankenkassen

6 Welche Chancen bieten sich Ärzten?
Ausrichtung auf Morbiditätsgruppen Förderung der Spezialisierung einzelner Praxen, BAG, Kooperationen Teilnahme an Selektivverträgen Hausarztzentriert § 73 b Besondere ambulante Versorgung § 73 c Integrierte Versorgung § 140 a Angebot ambulant und stationär vernetzen (regionale Leistungsangebote)

7 Innovative Ideen umsetzen
BAG Wer Wie Kerntruppe Kultur Regeln Verteilung Management Ärztliche Leitung Kaufmännische Leitung

8 Homogene Gruppe? Fragebögen Warum ins Ärztehaus / Kooperation? Chancen? Risiken? Was wird von den Partnern erwartet? Selbsteinschätzung der eigenen Person Risikobereit? Kommunikativ? Kompromissbereit? Auswertung und Vorstellung der anonymisierten Ergebnisse

9 Erfolgskritische Faktoren beachten
Akzeptanz der ökonomischen und demographischen Paradigmen Veränderung des Berufsverständnisses Neue Rollenanforderungen umsetzen Einstellungs- und Kulturwandel in Praxis Führungsverantwortung übernehmen

10 Anstellung zu Optimierung
#4b

11 Übersicht der Möglichkeiten
Einstieg Berufsrecht Honorararzt Privatärztl. Anstellung Jobsharing Assistenten Weiterbildung Entlastung Anstellungszulassung Praxis – Filiale Dauerhaft - Übergang Angestellte in Vertragsarztpraxen, auch fachgebietsübergreifend

12 § 1. Berufsrecht Berufsordnung Nordrhein
§ 19 Beschäftigung angestellter Praxisärztinnen und -ärzte Ärztinnen und Ärzte müssen die Praxis persönlich ausüben. Die Beschäftigung ärztlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Praxis setzt die Leitung der Praxis durch die niedergelassene Ärztin oder den niedergelassenen Arzt voraus. Die Ärztin oder der Arzt hat die Beschäftigung der ärztlichen Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters der Ärztekammer anzuzeigen.

13 1. Berufsrecht Problem: Zweigpraxis Problem: Fachfremde Leistungen
Finanzamt Gewerbesteuer bei fehlender Freiberuflichkeit PKV § 4 Abs. 2 GOÄ Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). KV? Persönliche Leistungserbringung §§ 15 und 15a BMV-Ä

14 § 2. Assistenten § 32 Ärzte-ZV
(2) Die Beschäftigung von Assistenten gemäß § 3 Abs. 3 bedarf der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Im Übrigen darf der Vertragsarzt einen Vertreter oder einen Assistenten nur beschäftigen, 1. wenn dies im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung oder aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt, 2. während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss, und 3. während der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer von sechs Monaten. Die Kassenärztliche Vereinigung kann die in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Zeiträume verlängern. Für die Beschäftigung eines Vertreters oder Assistenten ist die vorherige Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich. Die Dauer der Beschäftigung ist zu befristen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Beschäftigung eines Vertreters oder Assistenten nicht mehr begründet ist; sie kann widerrufen werden, wenn in der Person des Vertreters oder Assistenten Gründe liegen, welche beim Vertragsarzt zur Entziehung der Zulassung führen können. (3) Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen. (4) Der Vertragsarzt hat Vertreter und Assistenten zur Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten anzuhalten

15 2. Assistenten Genehmigung der KV
Immer vorher, sonst folgt Honorarrückforderung Formular auf Homepage Entscheidung durch Vorstand Bei Weiterbildung, Kindererziehung oder Pflege problemlos In anderen Fällen (längere Krankheit) mgl. Ausdehnung der Praxis Wird recht streng kontrolliert SG Berlin – Fälle vorher + mehr als 25 % Entlastungsassistent soll Fehlzeiten auffangen Weiterbildungsassistent soll was lernen, aber auch selbständig arbeiten

16 3. Jobsharing Gründe für Jobsharing
Verlängerte Übergabe, Vorteil bei Praxisnachfolge Mehr Zeit für Private oder KH-Tätigkeit (OP) Teilw. BU, Behinderung, sonst. Gründe das keine Vollzeittätigkeit ausgeübt werden kann Vorteil bei Öffnung des Planungsbereiches (nachrangig zu Jobsharing-Gesellschaftern) § 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V Überversorgung Fachidentisch Begrenzung des Leistungsvolumens (ABER: Gesetzesänderung möglich) Letzten 4 Quartale jeweils + 3 % des Fachgruppendurchschnitts

17 4. Anstellungszulassung
Grundlagen § 95 Abs. 9 SGB V ermöglicht die Anstellung von Ärzten in der Praxis Nach § 14a BMV-Ä in der Regel bis zu drei Vollzeitkräfte mgl. Achtung: Zahnärzte nur 2 Angestellte Notwendig ist eine freie Zulassung – Erwerb durch: Verzicht eines Arztes auf seine Zulassung zur Anstellung Tatsächl. Tätigwerden? Wie lange? - In welchem Umfang? Bewerbung auf ausgeschriebene Zulassung mit Antrag auf Anstellung Kriterien der Bewerberauswahl richten sich nach Angestelltem Eigene Zulassung halbieren

18 4. Anstellungszulassung
Ausgestaltung Tätigkeit in der Praxis und/oder Zweigpraxis Persönl. Leistungserbringung? Bis zu 4 Angestellte auf einer Zulassung mgl. Vergrößerung der Praxis ohne Partner aufnehmen zu müssen Kennenlernphase vor Einstieg in Praxis Teilzeit-Angestellte

19 Praxisbesonderheiten
#4c

20 Praxisbesonderheiten
HVV/HVM - KV Nordrhein § 6a Praxisbesonderheiten Zur Sicherstellung eines besonderen Versorgungsbedarfs kann im Einzelfall auf Antrag eine Anpassung des arztgruppenspezifischen Fallwertes gewährt werden, wenn der Antragsteller aus objektiven Gründen gehindert ist, mit dem durchschnittlichen arztgruppenspezifischen Fallwert eine an § 12 Abs. 1 SGB V orientierte Versorgung der GKV-Versicherten zu gewährleisten. Voraussetzung ist eine im Leistungsumfang der Praxis zum Ausdruck kommende Spezialisierung sowie eine von der Typik der Arztgruppe abweichende Praxisausrichtung mit auffallendem und messbarem signifikanten Anteil der im Spezialisierungsbereich abgerechneten Punkte im Verhältnis zum Gesamtpunktzahlvolumen der Praxis. • Ein signifikanter Anteil des Spezialisierungsbereichs liegt vor, wenn hierauf in vier aufeinander folgenden Quartalen mindestens 20% des Gesamtpunktzahlvolumens entfallen. Für die Ermittlung des Punktzahlanteils im jeweiligen Spezialisierungsbereich sind ggf. einzelne GOP additiv zu betrachten, wenn ein Sachzusammenhang besteht. • Indiz für die Atypik der Praxisausrichtung im Vergleich zur Arzt-/Fachgruppe ist, wenn im Verhältnis zum Fachgruppendurchschnitt eine signifikant überdurchschnittliche Leistungshäufigkeit in einem Spezialgebiet vorliegt. Zur Begründung einer versorgungsrelevanten Besonderheit genügt es nicht, lediglich ein „Mehr“ an arzt-/fachgruppentypischen Leistungen abzurechnen. Die Überschreitung muss entweder auf arztgruppenübergreifend erbrachten speziellen Leistungen nach dem EBM beruhen, die eine besondere (Zusatz-) Qualifikation und eine besondere Praxisausstattung erfordern, oder auf arztgruppentypischen Leistungen nach dem EBM, die im Verhältnis zur Arzt-/Fachgruppe mit mindestens 5-facher Häufigkeit im Anwendervergleich zur Sicherstellung erbracht werden müssen. Die Berücksichtigung als Praxisbesonderheit ist ausgeschlossen, wenn die Spezialisierung ganz oder teilweise in einem leistungsfallbezogenen QZV Ausdruck gefunden hat. Nach Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, steht der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein ein Ermessen bei der Höhe der Festsetzung eines Fallwertzuschlages zu. Über den Fallwertzuschlag wird für vier Quartale entschieden; ein erneuter Antrag ist erst für einen Anschlusszeitraum zulässig.

21 Einzelfallregelungen
HVM - KZV Nordrhein § 6 Einzelfallregelungen Der Vorstand kann auf begründeten schriftlichen Antrag Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen beschließen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen. Anträge müssen der KZV Nordrhein bis zum des Jahres (Eingang bei der KZV) vorliegen, das dem Jahr folgt, für welches der Antrag berücksichtigt werden soll.

22 Fazit #5

23 Was haben Sie für sich mitgenommen?
Fazit – Teil 1 Was haben Sie für sich mitgenommen?

24 Fazit – Teil 2 Was fehlt Ihnen noch?

25 für Ihre Aufmerksamkeit!
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Richardstr. 73  Moers Tel.: /


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