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Crashkurs Medizinrecht 16.01.2008. Crashkurs Medizinrecht 16.01.2008.

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1 Crashkurs Medizinrecht 16.01.2008

2 Crashkurs Medizinrecht 16.01.2008

3 Crashkurs Medizinrecht 16.01.2008 Haftungsbestimmungen: (1) Zivilrechtliche Bestimmungen – Schadenersatzrecht §§ 1293ff ABGB (1) Strafrechtliche Bestimmungen (1) Verwaltungsrechtliche Bestimmungen

4 Crashkurs Medizinrecht 16.01.2008 (1) Zivilrechtliche Bestimmungen – Schadenersatzrecht §§ 1293ff ABGB Wer kann Schädiger sein? –Krankenanstalt (Erfüllungsgehilfen: Anstaltsärzte, Pflegepersonal usw) Behandlungsvertrag! –Angestellter Arzt oder sonstiger Angehöriger eines Gesundheitsberufes (zB diplomierte Krankenschwester) –Freiberufliche Angehörige der Gesundheitsberufe (zB niedergelassener Arzt, Hebamme, Physiotherapeut) –Gruppenpraxis (Ärzte in einer OG) –Belegarzt, Beleghebamme

5 Crashkurs Medizinrecht 16.01.2008 Warum kann es zu einer Haftung kommen? Behandlungsfehler: Verstoß gegen die anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft Fehlende oder mangelnde Aufklärung: auch bei einer lege artis-Behandlung!!!

6 Crashkurs Medizinrecht 16.01.2008 Prüfungsschema: 1.Schaden? Körperverletzung, Tötung Was wird ersetzt? Heilungskosten, Verdienstentgang, Schmerzen, Verunstaltung muss Patient beweisen 2.Kausalität wäre Schaden auch ohne Verhalten des Arztes eingetreten?

7 Crashkurs Medizinrecht 16.01.2008 3.Rechtswidrigkeit: -Behandlung erfolgte nicht lege artis (auch unterlassene Behandlung uU rechtswidrig) -Unwirksame Einwilligung des Patienten aufgrund fehlender oder mangelhafter Aufklärung Verstoß gegen Behandlungsvertrag (Erfüllungsgehilfenhaftung, Beweislastumkehr, bloße Vermögensschäden) Verstoß gegen Schutzgesetze (Beweislastumkehr) Verletzung eines absoluten Rechts

8 Crashkurs Medizinrecht 16.01.2008 Rechtfertigungsgründe? Einwilligung des Patienten rechtfertigende Notstandshilfe Geschäftsführung ohne Auftrag im Notfall Beweislast? Patient hat Vorliegen eines Behandlungsfehlers zu beweisen Behandler hat ausreichende Aufklärung zu beweisen

9 Crashkurs Medizinrecht 16.01.2008 4. Verschulden kann in der Regel bejaht werden, da Sorgfaltsmaßstab von Sachverständigen höher liegt und es auf einen objektiven Verschuldensmaßstab ankommt Verschuldensgrade: –Leichte Fahrlässigkeit muss Behandler beweisen –Grobe Fahrlässigkeit muss Patient beweisen; auch entgangener Gewinn wird ersetzt –Vorsatz muss Patient beweisen; auch entgangener Gewinn wird ersetzt Mitverschulden des Patienten beachten!

10 Crashkurs Medizinrecht 16.01.2008 Außergerichtliche Einigung: Abfindungsvergleich Streitigkeiten und Unsicherheiten über das Bestehen und die Höhe des Anspruchs werden endgültig bereinigt Verjährung: Schadenersatzansprüche verjähren drei Jahre nach Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens nach 30 Jahren. Vergleichsverhandlungen hemmen die Verjährungsfrist!

11 Crashkurs Medizinrecht 16.01.2008 (2) Strafrechtliche Bestimmungen –Körperverletzung § 83 StGB –Fahrlässige Körperverletzung § 88 StGB –Schwangerschaftsabbruch § 96 StGB –Eigenmächtige Heilbehandlung § 110 StGB

12 Crashkurs Medizinrecht 16.01.2008 Prüfungsschema: 1.Tatbestand? entsprechende Handlung gesetzt objektive Sorgfaltswidrigkeit: Verstoß gegen Rechtsnormen, Verkehrsnormen, Vergleich mit Maßfigur Erfolg eingetreten Erfolg ist dem Täter zurechenbar

13 Crashkurs Medizinrecht 16.01.2008 2.Rechtswidrigkeit Fehlen von Rechtfertigungsgründen (zB Einwilligung des Verletzten gemäß § 90 StGB) 3.Schuld Fehlen eines Entschuldigungsgrundes (zB entschuldigender Notstand gemäß § 10 StGB) 4.Zusätzliche Voraussetzungen der Strafbarkeit Fehlen sonstiger Strafausschließungs- und Strafaufhebungs- gründe (zB Verjährung)

14 Crashkurs Medizinrecht 16.01.2008 Wann liegt eine Körperverletzung iSd §§ 83, 88 StGB vor? = jeder nicht ganz unerhebliche Eingriff in die Unversehrtheit des Körpers Heilbehandlung = ärztliche Eingriffe und Behandlungen, die aufgrund einer medizinischen Indikation vorgenommen werden, um Krankheiten, Leiden, Körperschäden usw vorzubeugen, zu erkenn, zu heilen und zu lindern

15 Crashkurs Medizinrecht 16.01.2008 Einwilligung des Verletzten: -Man kann über körperliche Integrität frei entscheiden (nicht aber über den Tod!) -Natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist gegeben -Einwilligungserklärung -Freiheit von Willensmängeln – Ausreichende Aufklärung Ist durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit in Gefahr, darf auch ohne Einwilligung behandelt werden (zB Bewusstlosigkeit, Operationserweiterung)

16 Crashkurs Medizinrecht 16.01.2008 Umfang der Aufklärung: - Art und Tragweite der Behandlung - Typische Gefahren, Folgen und Nebenwirkungen, die für die Entscheidung eines verständigen Menschen ins Gewicht fallen können - Aussichtsreichere und schonendere Behandlungsalter- nativen Je weniger dringend die Behandlung ist, desto höher sind die Aufklärungsanforderungen.

17 Crashkurs Medizinrecht 16.01.2008 Strafausschließung bei leichter Körperverletzung: § 88 Abs 2 StGB -Kein schweres Verschulden -Arzt oder Angehöriger des Krankenpflegefachdienstes -Dauer der Gesundheitsschädigung oder Berufs- unfähigkeit übersteigt nicht 14 Tage

18 Crashkurs Medizinrecht 16.01.2008 (3) Verwaltungsrechtliche Bestimmungen - Disziplinarrecht: vgl § 136 ÄrzteG: Beeinträchtigt das Ansehen der österr. Ärzteschaft Vorsätzlich begangene strafbare Handlung mit einer Freiheitsstrafe 6+ Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 360 Tagessätzen oder EUR 36.340,- Disziplinarstrafen (schriftlicher Verweis, Geldstrafen, befristete Untersagung der Berufsausübung, Streichung aus der Ärzteliste)

19 Crashkurs Medizinrecht 16.01.2008 - div. Strafbestimmungen: vgl § 105 GuKG, § 54a HebG: (subsidiär zum StGB) Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs / der Tätigkeit als Hebamme ohne Berechtigung Heranziehen einer Person des Gesundheits- und Krankenpflegeberufs / einer Hebamme, die nicht zu dieser Ausübung berechtigt ist Verwaltungsübertretung und Geldstrafe bis EUR 3.600,-

20 Crashkurs Medizinrecht 16.01.2008 Danke für Eure Aufmerksamkeit!!


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