Rechtliche Gesichtspunkte eines Auseinanderbrechens der Eurozone

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Rechtliche Gesichtspunkte eines Auseinanderbrechens der Eurozone

Austritt aus der Eurozone (Fortsetzung) Die Europäischen Verträge sehen (aktuell) kein Verfahren für einen Austritt allein aus der Eurozone vor Art. 50 EUV ermöglicht nur den Austritt aus der (gesamten) EU im Rahmen eines Austrittsverfahren Austritt aus der Eurozone? Art. 50 EUV analog (als Minus zum Vollaustritt) Austrittsmöglichkeit als ungeschriebenes Gemeinschaftsrecht Allgemeine Regeln des Völkerrechts (Wegfall der Vertragsgrundlage „clausula rebus sic stantibus“ Art. 62 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge) Einführung eines Austrittsrechts in die bestehenden Verträge Kurzfristige politische Absprachen Aber: Historische Beispiele (z.B. Österreich-Ungarn, UdSSR) zeigen: Auflösung einer Währungsunion typischerweise durch einseitige Handlungen Haftung des austretenden Staates nach Francovich-Rechtsprechung?

Folgen des Austritts aus Eurozone Wiedererlangung der Währungssouveränität Erlass eines neuen nationalen Währungsrechts (kaum vorhersehbar wie diese Gesetze aussehen würden, verschiedene Szenarien denkbar) Einführung einer neuen nationalen Währung (am wahrscheinlichsten) Möglichkeit von „Parallelwährungen“ Umwandlungsverfahren Umtauschverhältnis Im Prinzip: freie Entscheidung des austretenden Staates („lex monetae“) Umtauschverhältnis von 1:1 Unterschiedliche Umtauschverhältnisse sind möglich, z.B. Renten/Löhne 1:1, andere 1:2 (ähnlich wie bei der Einführung der DM in der DDR, dort grundsätzlich 1:2 mit Ausnahmen)

II. Folgen des Austritts aus der Eurozone (Fortsetzung) Die Gerichte des austretenden Staats die neuen nationalen Währungsgesetze befolgen und Zahlungen in der neuen Währung jeweils im fixierten Verhältnis als Erfüllung anerkennen Anerkennung der neuen Währungsgesetze durch andere nationale Gerichte im Falle der Anwendbarkeit des Rechtes eines austretenden Staates (Rom I-VO) Anerkennung der neuen Währungsgesetze durch andere nationale Gericht gem. Art. 9 III Rom I-VO bei allein einer engen Verbindung (z.B. Erfüllungs- und Zahlungsort im Austrittsstaat) Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen der Gerichte des austretenden durch die Gerichte anderer Mitgliedsstaaten nach Art. 32 ff. EuGVO Ausnahmen: Offensichtlicher Verstoß gegen nationalen Ordre Public (grundlegende Gerechtigkeitsvorstellungen, Art. 34 Nr. EuGVO, Art. 21 Rom I-VO) eher unwahrscheinlich

III. Gefahren für Investoren Auflösung bestehender Verträge wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage Keine Vorschriften zur Vertragskontinuität? (wie bei der Euro-Einführung in Art. 3 Verordnung (EG) 1103-97) Vertragliche vereinbarte Vertragsauflösungsrechte (MAC-Klauseln) Umwandlung von Forderungen in neue Währung Extreme Abwertung der neuen Währung möglich und damit Abwertung der eigenen Forderung Operative Risiken im Falle von (temporären) Handelsbeschränkungen oder Grenzkontrollen Kein Schutz durch bilaterale Investitionsschutzabkommen (konkrete Ausgestaltung der BITs, Ausweichen auf BITs anderer Staaten?)

Praktische Möglichkeiten der Risikominimierung Gefahren erkennen Bestehen direkte / indirekte Investitionen in betroffene Unternehmen? Wie beurteilen sich Sicherheiten / Bankgarantien von und für Schulden eines betroffenen Unternehmens? Bestehen derivative Vereinbarungen, deren Wert / Kosten von einem signifikanten Anstieg an Volatilität oder einer Neubewertung stark beeinträchtigt wären? Sorgfältige interne „due diligence“ und Prüfung verschiedener Szenarien Überprüfung von Standardverträgen (Verzug, MACs, Währungsfreistellungen etc., die bei einem Austritt eines Staates aus der Eurozone relevant werden) Beurteilung operativer Risiken / Risiken im Falle von (temporären) Handelsbeschränkungen oder Grenzkontrollen

IV. Praktische Möglichkeiten der Risikominimierung Vorsorgliche Maßnahmen Anpassung von Standardverträgen insoweit, als im Bezug auf anwendbares Recht internationale Zuständigkeit sowie Erfüllungs- und Zahlungsort ein „unverdächtiger“ Staat gewählt wird Anpassung von Standardverträgen bezüglich Verzug, MACs, usw., um geeigneten Schutz sicherzustellen Ausdrückliche Vereinbarung der Zahlung in Euro, unter Hinweis auf Möglichkeit einer Änderung des Währungsrechts Überprüfung, ob Geschäfte mit „verdächtigen“ Staaten, wenn möglich, unter den Schutz eines bilateralen Investitionsabkommens zu fassen sind

Was, wenn z.B. Deutschland und / oder Frankreich aus der Eurozone austritt? Massive Aufwertung der nationalen Währungen gegenüber dem (verbleibenden) Euro (Deutsche Exporte werden extrem teuer) Massive Abwertung von Forderungen gegen Bewohner der anderen (ehemaligen) Eurozone Staaten Möglichkeit der Einführung von Euro 1 und Euro 2 – Austritt Deutschlands und anderer wirtschaftlich stabiler Euroländer aus der Eurozone und Gründung einer weiteren Währungsunion (Euro 2), was zu einer Abwertung des Euro 1 führt Nahezu unvorhersehbare wirtschaftliche und politische Konsequenzen

VI. Ausblick Vertrag der Euro-Staaten über sog. Fiskalunion (Entwurf) Strengere Defizitregeln (Verankerung in nationalen Verfassungen) Automatische Korrekturmechanismen (= automatische Einsparungen) Zwingender Schuldenabbau (für Deutschland ca. 1 % des BIP jährlich) Verzicht auf Einspruchsrechte bei Strafverfahren wegen zu hoher Defizite

VI. Ausblick Möglicherweise spannende Weihnachtsfeiertage: „Am besten führt man die Währungsreform (im Bezug auf Griechenland) über die Weihnachtsfeiertage durch.“ 5. November 2011, Hans-Werner Sinn, Präsident des Ifo-Institutes