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Barrierefreiheit aus der Sicht des Mittelstands – Herausforderungen für das private Busgewerbe Anja Ludwig Leiterin Recht Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer.

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Präsentation zum Thema: "Barrierefreiheit aus der Sicht des Mittelstands – Herausforderungen für das private Busgewerbe Anja Ludwig Leiterin Recht Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer."—  Präsentation transkript:

1 Barrierefreiheit aus der Sicht des Mittelstands – Herausforderungen für das private Busgewerbe Anja Ludwig Leiterin Recht Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) e.V. 10. Deutscher Nahverkehrstag 20. März 2014

2 Rechtlicher Hintergrund UN-Behindertenrechtskonvention (vom 13.12.2006, in Deutschland in Kraft seit 24.02.2009): -Verpflichtungen aus Art. 9 (accessibility) und Art. 20 (personal mobility) -Völkerrechtlicher Vertrag (inter partes) -Keine unmittelbare Anwendung (nicht einklagbar) -Ausnahme: „self-executing“ -Verneint für Art. 9 und Art. 20 -Begründung: beide Art. nicht hinreichend bestimmt, sondern bloße Programmsätze -Umsetzung durch BGG und PBefG u. a. 02.06.20162

3 Rechtlicher Hintergrund Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) Definition Barrierefreiheit, § 4 BGG „Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“ 02.06.20163

4 Rechtlicher Hintergrund Novelliertes PBefG (in Kraft seit 1.1.2013): ÖPNV: „vollständige Barrierefreiheit“ ab 1.1.2022 „von konkret zu benennenden und zu begründenden Ausnahmen abgesehen“ - § 8 Abs. 3 Fernlinienverkehr: zwei Rollstuhlplätze und Einstiegshilfe (Hublift)  ab dem 1.1.2016 für Neufahrzeuge  nach dem 31.12.2019 für alle Fahrzeuge - § 42b i. V. m. § 62 Abs. 3 02.06.20164

5 Herausforderungen in der Praxis Mehrkosten (Investition und Wartung) Übergangsfristen Nachrüstung nicht möglich Normative und praktische Komplexität 02.06.20165

6 Fahrzeuge Europäische Regelungen: RL 2007/46 /EG (EG-Typgenehmigung) RL 2001/85/EG (besondere Vorschriften für KOM (Anhang VII)) bzw. ECE R107 (einheitliche Bedingungen für KOM-Genehmigungen (Anhang 8)) Nationale Regelungen: StVZO Merkblatt 760 VdTÜV (Kap. 5: Änderungen an Sitzen und Verankerungspunkten) 02.06.20166

7 Fahrzeuge Presse-Information: -Setra setzt Zeichen im Fernlinienverkehr -Unternehmen „berlinlinienbus.de“ übernimmt fünf Omnibusse -Setra-Reisebusse sind die ersten Fernlinien-Fahrzeuge mit jeweils zwei Rollstuhlplätzen -Wichtiger Schritt zur selbstbestimmten Mobilität behinderter Menschen 02.06.20167

8 Fahrzeuge 02.06.20168

9 Rollstühle Produktvielfalt Medizinproduktegesetz Kraftknoten 5-8 verschiedene Sicherungssysteme Eignung als Fahrzeugsitz? 02.06.20169

10 Rollstühle 02.06.201610 SportrollstuhlElektrorollstuhlSpezialrollstuhl

11 Infrastruktur Busstationen 02.06.201611 -Hamburg -Mannheim -Berlin -München

12 Infrastruktur Busstationen 02.06.201612 -Frankfurt a. M. -Dresden -u.v.a.m.

13 Aufgaben  Festlegung einheitlicher technischer Standards für Rollstühle und Fahrzeuge  Schaffung von Rechtsgrundlagen, die die Bedürfnisse aller mobilitätseingeschränkter Menschen berücksichtigen  Sicherheit für Fahrer und Unternehmer durch eindeutige und nachvollziehbare Kennzeichnung der Rollstühle gemäß Beförderungsmöglichkeit („Ampel“/ Piktogramm) 02.06.201613

14 Busunternehmer Politik (Infrastruktur) gesetzliche KK (Rollstühle) Hersteller (Fahrzeuge) Städte & Gemeinden (Infrastruktur)

15 Barrierefreiheit 02.06.201615

16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 02.06.201616


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