Die Kranken-versicherung der Landwirte – Ein kurzer Überblick Klaus-Dieter Ebel Abteilung Tarif BK
Landwirte – Versicherungspflicht § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte: In der Krankenversicherung der Landwirte sind versicherungspflichtig Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht (landwirtschaftliche Unternehmer).
Landwirte – Kassenzuständigkeit Träger der Krankenversicherung der Landwirte ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gartenbau (SVLFG). Die SVLFG ist eine berufsständische Krankenkasse. Sie fällt deshalb nicht unter das allgemeine Kassenwahlrecht. Dies heißt: Landwirte können keine andere Krankenkasse wählen. Nicht-Landwirte können nicht die SVLFG wählen.
Landwirte – Beiträge Anders als in der allgemeinen Krankenversicherung, die die Beiträge nach einem Vom-Hundert-Satz der beitragspflichtigen Einnahmen erhebt, werden die Beiträge in der Krankenversicherung der Land- wirte nach Beitragsklassen festgesetzt. Vorgeschrieben sind 20 Beitragsklassen. Die Zuordnung des landwirtschaftlichen Unternehmers in eine Beitragsklasse wird nach dem Flächenwert seiner landwirt- schaftlichen Nutzfläche berechnet: Landwirtschaftliche Fläche in Hektar x durchschnittlicher Hektar-Wert der Gemeinde = Flächenwert
Pflegeversicherung Eltern Pflegeversicherung Kinderlose Beitragsklassen und Beiträge in der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung - Stand 01.01.2015 Beitrags-klasse Flächenwert (EUR) Monatlicher Beitrag (EUR) Krankenversicherung Pflegeversicherung Eltern Pflegeversicherung Kinderlose 1 Kleinunternehmer 86,00 11,63 12,87 2 bis 5.400 87,00 11,76 13,02 3 10.800 111,75 15,11 16,72 4 16.200 136,50 18,45 20,42 5 21.600 161,25 21,80 24,12 6 27.000 186,00 25,15 27,83 7 32.400 210,75 28,49 31,53 8 37.800 235,50 31,84 35,23 9 43.200 260,25 35,19 38,93 10 48.600 285,00 38,53 42,64 11 54.000 309,75 41,88 46,34 12 59.400 334,50 45,22 50,04 13 64.800 359,25 48,57 53,74 14 70.200 384,00 51,92 57,45 15 75.600 408,75 55,26 61,15 16 81.000 433,50 58,61 64,85 17 86.400 458,25 61,96 68,55 18 91.800 483,00 65,30 72,26 19 97.200 507,75 68,65 75,96 20 über 532,50 71,99 79,66
Landwirte – Versicherungsfreiheit § 2 Abs. 4a und § 3a des Zweiten Gesetzes über die Kranken-versicherung der Landwirte: Versicherungsfrei sind landwirtschaftliche Unternehmer, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungs- pflichtig sind (z. B. Arbeitnehmer) als Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht befreit sind nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungs- frei sind (z. B. Arbeitnehmer oberhalb der Jahresarbeits- entgeltgrenze, Beamte) außerhalb der Landwirtschaft hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind Mitglied des Deutschen Bundestages oder eines Landtages sind
Landwirte – Befreiung § 4 Abs. 1 und 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte: Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungs-pflichtig wird durch seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer, wenn der Wirtschaftswert seines landwirtschaftlichen Unternehmens 60.000 Deutsche Mark *) übersteigt. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse (= SVLFG) zu stellen. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. *) Anm.: Dieser DM-Wert wurde bisher nicht in EUR umgerechnet
Landwirte – Befreiung Herr A. übernimmt zum 01.03.2015 ein landwirtschaftliches Unternehmen mit einem Wirtschaftswert von 80.000 Deutsche Mark. Kann er sich von der Versicherungspflicht befreien lassen? Wenn ja, bis wann ist der Befreiungsantrag zu stellen? Herr A. kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen; der Befreiungsantrag ist bis zum 31.05.2015 bei der SVLFG zu stellen.
Landwirte – Befreiung Der Bauer B. ist seit 1999 selbstständiger Landwirt und bei der SVLFG versichert. Sein Unternehmen hat einen Wirtschaftswert von 50.000 Deutsche Mark. Zum 01.08.2015 kauft er eine zusätzliche landwirtschaftliche Nutzfläche im Wert von 20.000 Deutsche Mark hinzu. Kann er sich von der Versicherungspflicht befreien lassen? Wenn ja, bis wann ist der Befreiungsantrag zu stellen? Bauer B. kann sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung stellt nicht auf den Termin des Überschreitens des Wirtschaftswertes in Höhe von 60.000 Deutsche Mark ab, sondern auf den Beginn der Versicherungspflicht; dieser Beginn war aber schon 1999!