Wer entscheidet für mich, wenn ich es einmal nicht mehr kann?

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 Präsentation transkript:

Wer entscheidet für mich, wenn ich es einmal nicht mehr kann?

«Vorsorgen für das Alter» Gemeinde Meggen Abteilung Soziales/Gesundheit Alterskommission Meggen 30. Oktober 2017 lic. iur. Matthias Retsch Rechtsanwalt MAS-BA Mitarbeiter Rechtsdienst KESB Luzern-Land «Vorsorgen für das Alter»

Allgemeine Hinweise zum (neuen) Erwachsenenschutzrecht Ablauf Allgemeine Hinweise zum (neuen) Erwachsenenschutzrecht Gesetzliche Vertretungsrechte 1.1 Ehegattenvertretung 1.2 Vertretung bei medizinischen Angelegenheiten Eigene Vorsorge 2.1 Vorsorgeauftrag 2.2 Patientenverfügung

Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung Eigene Vorsorge Keine eigene Vorsorge Eigene Vorsorge Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung unvollständig geregelt vollständig geregelt Massnahmen von Gesetzes wegen genügend ungenügend ungenügend Behördliche Massnahmen (Beistandschaft)

1. Gesetzliches Vertretungsrecht 1.1 Ehegattenvertretungsrechte Art. 374 ZGB Der Ehegatte/die Ehegattin, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin bei gemeinsamen Haushalt oder regelmässig persönlichem Beistand kann folgende Aufgaben für die urteilsunfähige Person erledigen: Rechtshandlungen zur Deckung des üblichen Unterhaltsbedarfs Wenn nötig Post öffnen und erledigen Ordentliche Einkommens- und Vermögensverwaltung  Ausserordentliche Vermögensverwaltung nur mit Zustimmung der KESB

1. Gesetzliches Vertretungsrecht 1.1 Ehegattenvertretungsrechte KESB stellt auf Antrag eine entsprechende Urkunde aus. Einschreiten der KESB bei Unklarheiten, Konflikten und Interessengefährdung, z.B. wenn ein Ehepartner das eheliche Vermögen verschleudert; aus Überforderung den Ehepartner verwahrlosen lässt; wenn Ehepartner selber urteilsunfähig wird.

1. Gesetzliches Vertretungsrecht 1.2 medizinisches Vertretungsrecht Art. 377 ff. ZGB Drei Voraussetzungen: Urteilsunfähigkeit Patientenverfügung fehlt / gibt keine Antwort es handelt sich nicht um eine psychiatrische Behandlung in einer Psychiatrie  Wenn Patientenverfügung zur Behandlung nichts aussagt, bespricht Ärztin/Arzt die Behandlung mit der vertretungsberechtigten Person.

1. Gesetzliches Vertretungsrecht 1.2 medizinisches Vertretungsrecht Das sind vertretungsberechtigte Personen (Art. 378 ZGB): beauftragte Person aus Vorsorgeauftrag oder Patientenverfügung Beistandsperson mit Vertretungsrecht bei med. Massnahmen Ehegatte/eingetragene Partner/in, wenn regelmässig Beistand Lebenspartner/in, wenn regelmässig Beistand Nachkommen, wenn regelmässig Beistand Eltern, wenn regelmässig Beistand Geschwister, wenn regelmässig Beistand

1. Gesetzliches Vertretungsrecht 1.2 medizinisches Vertretungsrecht Aufgaben der vertretungsberechtigen Person(en): Entscheid für oder gegen eine medizinische Behandlung nach dem mutmasslichen Willen der urteilsunfähigen Person. Der mutmassliche Wille ist abzuleiten aus: Früheren Willensäusserungen Werthaltungen, die sich in der Lebensführung zeigten Ist der mutmassliche Wille nicht bekannt, so hat sie nach den objektiven Interessen zu entscheiden. Die objektiven Interessen sind abzuleiten von: Gesundheitsinteressen der betroffenen Person Menschenwürde

1. Gesetzliches Vertretungsrecht 1.2 medizinisches Vertretungsrecht Einschränkungen des medizinischen Vertretungsrechts: Bei Dringlichkeit entscheidet Arzt/Ärztin nach mutmasslichem Willen oder den objektiven Interessen. Die KESB schreitet ein, wenn keine vertretungsberechtige Person vorhanden ist Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet sind; die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Meinungen haben.

Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung Eigene Vorsorge Keine eigene Vorsorge Eigene Vorsorge Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung unvollständig geregelt vollständig geregelt Massnahmen von Gesetzes wegen genügend ungenügend ungenügend Behördliche Massnahmen (Beistandschaft)

2. Eigene Vorsorge 2.1 Vorsorgeauftrag Eine handlungsfähige Person bestimmt für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit eine natürliche oder juristische Person für ihre Personensorge, Vermögenssorge oder/und rechtliche Vertretung und umschreibt deren Aufgaben. Handlungsfähig: volljährig und urteilsfähig Urteilsfähigkeit besteht aus zwei Komponenten: intellektuell: Fähigkeit zur richtigen Beurteilung der konkreten Lage willensmässig: nach der Beurteilung vernünftig handeln und zwar aus freiem Willen

2. Eigene Vorsorge 2.1 Vorsorgeauftrag Eine handlungsfähige Person bestimmt für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit eine natürliche oder juristische Person für ihre Personensorge, Vermögenssorge oder/und rechtliche Vertretung und umschreibt deren Aufgaben. Personensorge: Wohnsituation, medizinische Behandlungen (ohne psychiatrische Behandlung), Betreuung, ... Vermögenssorge: Einkommen und Vermögen verwalten, Rechnungen bezahlen, Zusatzversicherungen bei der Krankenkasse kündigen, ... Rechtsverkehr: Vertretung gegenüber Behörden, Amtsstellen, Privatpersonen, Vermietern, ...

2. Eigene Vorsorge 2.1 Vorsorgeauftrag Form: - eigenhändig (gratis) oder - beim Notar öffentlich beurkundet (ab ca. Fr. 200.00) Eintrag beim Zivilstandsamt: Existenz und Hinterlegungsort (Fr. 75.00)  Die KESB erfährt es sicher! Vorsorgeauftrag ist jederzeit widerrufbar

2. Eigene Vorsorge 2.1 Vorsorgeauftrag Was passiert, wenn ich nicht mehr für mich entscheiden und sorgen kann? Angehörige müssen den Vorsorgeauftrag der KESB einreichen. KESB prüft bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit: die Gültigkeit und Eintritt Wirksamkeit setzt die beauftragte Person ein (Eignungsprüfung) legt Vorsorgeauftrag aus oder ergänzt ihn bei Unklarheiten interveniert, wenn die Interessen der betroffenen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind

2. Eigene Vorsorge 2.1 Vorsorgeauftrag Empfehlungen: Erstellen Sie – wenn nötig – einen Vorsorgeauftrag. Bewahren Sie ihn an einem Ort auf, wo die Angehörigen ihn finden. Hinterlegen Sie Kopien mit Hinweis auf das Original bei Ihren Angehörigen. Bezeichnen Sie den Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt. Sprechen Sie sich mit der Person ab, die Sie einsetzen wollen. Wählen Sie vorzugsweise eine deutlich jüngere Person und eine Ersatzperson. Halten Sie im Vorsorgeauftrag fest, ob und allenfalls wie die Person entschädigt wird. Lassen Sie sich beraten, z.B. von der Pro Senectute (für ältere Menschen): gratis von einer Rechtsanwaltsperson/Notariatsperson: kostenpflichtig

2. Eigene Vorsorge 2.2 Patientenverfügung Eine urteilsfähige Person legt für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die gewünschten oder nicht gewünschten medizinischen Massnahmen fest oder bestimmt eine natürliche Person, die sich mit Ärztin/Arzt bezüglich der Behandlung Massnahmen bespricht und festlegt (Vertrauensperson).

2. Eigene Vorsorge 2.2 Patientenverfügung Form: schriftlich, datiert und unterzeichnet Eintrag Existenz auf Krankenkassenkarte möglich Patientenverfügung jederzeit widerrufbar Befolgungspflicht der Ärztinnen/Ärzte soweit rechtlich zulässig

2. Eigene Vorsorge 2.2 Patientenverfügung Empfehlungen: Erstellen Sie eine Patientenverfügung mit ihrem Hausarzt/ihrer Hausärztin. Patientenverfügung mit Ihrer Haltung zu Leben und Sterben ergänzen, damit auch bei Unklarheiten nach Ihrem Willen entschieden wird. Mit den nächsten Angehörigen auch über die Werthaltung zum Leben, zum Sterben und zur Gesundheit sprechen. Instruieren Sie die Person, die Sie allenfalls einsetzen. Äussern Sie sich zum Thema Organspende. Hinterlegen Sie eine Kopie bei Ihrem Hausarzt und bei den Angehörigen. Lassen Sie die Existenz der Patientenverfügung auf der Krankenkassenkarte registrieren. Überprüfen Sie die Patientenverfügung regelmässig und unterschreiben und datieren Sie sie neu.

2. Eigene Vorsorge 2.2 Patientenverfügung Einschreiten der KESB auf Anzeige hin, wenn der Verfügung nicht entsprochen wird, sie nicht auf freiem Willen beruht oder die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind.  Äusserst konflikthaft

Allgemeine Empfehlung Schlusswort Allgemeine Empfehlung Überprüfen Sie Wer ist bei mir von Gesetzes wegen (teilweise) vertretungsberechtigt? (verheiratet oder Konkubinat, Kaskade bei medizinischen Massnahmen) Welche Geschäfte/Entscheide können bei mir künftig anstehen? (Wohneigentum, grosses Vermögen in Wertschriften oder Immobilien) Ist die Person meines Vertrauens bereit, die Vertretung zu übernehmen? (Verantwortung, Zeitaufwand, [familiäres] Konfliktpotential bei Geschwister) Habe ich meine Vertrauensperson bereits bevollmächtigt? (Generalvollmacht, Bankvollmacht, gemeinsames Konto) Weiss meine Vertrauensperson, welche Werthaltungen und Lebenseinstellungen mir wichtig sind? Machen Sie Ihr Älterwerden zum Thema!

Fragen?