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Juristische Fragen rund ums Älterwerden

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Präsentation zum Thema: "Juristische Fragen rund ums Älterwerden"—  Präsentation transkript:

1 Juristische Fragen rund ums Älterwerden
Reformierte Kirchgemeinde Murten Informationsveranstaltung vom 3. Oktober 2018 Juristische Fragen rund ums Älterwerden Nachfolgeplanung / Ehe-Erbrecht / Dokumente Kurt Schwab, Fürsprecher und Notar

2 Inhaltsverzeichnis Kontext Die Frage der Zweckmässigkeit
Welche juristischen Instrumente gibt es im Allgemeinen Das rechtliche System Die gesetzlichen Möglichkeiten des Eherechts Die gesetzlichen Möglichkeiten des Erbrechts Patchwork-Familien – eine Illustration Kurt Schwab Fürsprecher und Notar, in Kerzers und Murten

3 Schutz des überlebenden Partners wie?
I. Kontext Die relevante Zeitachse Tod eines Ehepartners / Tod des zweiten Ehepartners L L + L + + Schutz des überlebenden Partners wie? Was dann ?? Vorsorge- auftrag?? Kurt Schwab Fürsprecher und Notar, in Kerzers und Murten

4 II. Die Frage der Zweckmässigkeit
Sechs Punke, die bei einer Nachlassplanung zu beachten sind : 1° Jede familiäre Situation ist grundsätzlich einmalig. « Standard-Lösungen » sind sehr oft nicht opportun. 2° Analyse der Situation des überlebenden Ehegatten im Hinblick auf - seine Bedürfnisse ; - die Gegebenheiten bezüglich der Kinder ; - die vorhandene Vermögensstruktur. Kurt Schwab Fürsprecher und Notar, in Kerzers und Murten

5 II. Die Frage der Zweckmässigkeit
3° Bei gemeinsamen Kindern, wo diese zum Vorteil des überlebenden Ehegatten benachteiligt werden, ist zu beachten : - Wiederverheiratung ; - Veränderungen des Vermögens ; - Alters- und Pflegeheimproblematik. 4° Ohne gemeinsame Kinder oder bei nicht-gemeinsamen Kindern kann die Bevorzugung des überlebenden Ehegatten zu einem starken Ungleichgewicht zwischen den betroffenen Familien führen, je nach Abfolge der Todesfälle (welche absolut zufällig ist). 5° Es müssen die steuerlichen Konsequenzen beachtet werden. 6° Die Erbschaftsregelung kann vorweggenommen werden (zu Lebzeiten). Kurt Schwab Fürsprecher und Notar, in Kerzers und Murten

6 III. Juristische Instrumente im Allgemeinen
A. Grundlagen Generelle Ordnung Gesetz Freiwillig ZGB Eherecht Erbrecht Ehevertrag L-VvTw Kurt Schwab Fürsprecher und Notar, in Kerzers und Murten

7 III. Juristische Instrumente im Allgemeinen
B. Arten Verfügungen von Todes wegen einseitig vertraglich Testament (jederzeit änderbar) Erbvertrag (nur mit Zustimmung) Zuwendung Erbverzicht Frage : Wie stark will man sich mit dem Ehegatten und/oder den Kindern binden? Kurt Schwab Fürsprecher und Notar, in Kerzers und Murten

8 III. Juristische Instrumente im Allgemeinen
C. Form eigenhändig Erbvertrag öffentlich (mit Zeugen) Testament öffentlich (mit Zeugen) Ehevertrag öffentlich mündlich Kurt Schwab Fürsprecher und Notar, in Kerzers und Murten

9 IV. Das rechtliche System
1° Der Tod führt zur Auflösung des Güterstandes ; die Auflösung des Güterstandes kommt immer (!) vor der Erbschaftsregelung. 2° Das Gesetz hat ein System für den Fall, dass nichts geregelt wurde. 3° Das Vorgehen ist wie folgt: Gesetz = Wille Kein Handlungsbedarf J Vorkehrungen treffen N Kurt Schwab Fürsprecher und Notar, in Kerzers und Murten

10 IV. Das rechtliche System
4° Das Gesetz beschränkt die Autonomie der Ehegatten: - im Eherecht (Wahl des Güterstandes, ZGB 216, etc.) ; - im Erbrecht (das Pflichtteilsrecht, etc.). Es geht immer darum, festzustellen, inwieweit man ohne Zustimmung von Dritten (Kinder, Eltern) entsprechende Dispositionen treffen kann. Autonomer Regelungsraum Regelungsraum durch Zustimmung Dritter Kurt Schwab Fürsprecher und Notar, in Kerzers und Murten

11 V. Gesetzliche Möglichkeiten des Eherechts
A. Wahl des Güterstandes gesetzlich: Errungenschafts-beteiligung E-B modifiziert (ZGB 199 und 216) Güterstand Vereinbarung Gütergemein- schaft Gütertrennung Kurt Schwab Fürsprecher und Notar, in Kerzers und Murten

12 V. Gesetzliche Möglichkeiten des Eherechts
B. Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung Ehemann Ehefrau Errungen-schaft Total der Errungenschaft Eigengut Kurt Schwab Fürsprecher und Notar, in Kerzers und Murten

13 V. Gesetzliche Möglichkeiten des Eherechts
B. Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung Beispiel : Albert und Bernadette haben 1980 geheiratet ; sie haben zwei gemeinsame Kinder. Damals hatten sie kein Vermögen. Beide sind während der Ehe einer Beschäftigung nachgegangen. Im Jahre 1990 hat der Ehemann ein Haus für die Familie zum Preis von Fr. 500’000.– gekauft; er hat Fr. 100’000.– Eigenmittel investiert und eine Hypothek von Fr. 400’000.– errichtet. Der Ehemann ist am 1. Januar 2018 gestorben. Das Haus hat nun einen Wert von Fr. 800'000.--; die Hypothek wurde bis auf Fr. 100' zurückbezahlt. Die Ehefrau konnte Fr. 200'000.– auf einem Konto ansparen. Der Ehemann hat 2017 Fr. 300’ von seinem Vater geerbt. Kurt Schwab Fürsprecher und Notar, in Kerzers und Murten

14 V. Gesetzliche Möglichkeiten des Eherechts
B. Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung Ehemann Ehefrau Konto 200’000 Errungenschaft 800’000 100’000 Konto 300’000 Eigengut Kurt Schwab Fürsprecher und Notar, in Kerzers und Murten

15 V. Gesetzliche Möglichkeiten des Eherechts
B. Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung Summe der Errungenschaften Haus ’000 + Konto ’000 1’000’000 - Hypothek ’000 Nettoerrungen- schaft ’000 Eigengut Mann: 300’000 Eigengut Frau: 0 Kurt Schwab Fürsprecher und Notar, in Kerzers und Murten

16 V. Gesetzliche Möglichkeiten des Eherechts
B. Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung Die Hälfte der Nettoerrungenschaft beträgt Fr. 450’ Die Ehefrau hat daher eine Forderung von Fr. 250’000.– gegenüber der Erbschaft. Erbmasse des Ehemanns Haus ’000 + Erbschaft 300’000 1’100’000 - Hyp-schuld 100’000 - Forderung EB 250’000 750’000 Anteil Ehefrau 375’000 Anteil Kinder 375’000 Die Ehefrau hat somit Ihre Ersparnisse 200’000 + Forderung EB 250’000 + Erbteil 375’000 825’000 Kurt Schwab Fürsprecher und Notar, in Kerzers und Murten

17 V. Gesetzliche Möglichkeiten des Eherechts
B. Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung Bei gemeinsamen Kindern kann mit Ehevertrag die gesamte Errungenschaft dem überlebenden Ehegatten zugeteilt werden (ZGB 216 I). Die Erbmasse beträgt somit nur Fr. 300’ (erhaltene Erbschaft von Vater). Die Kinder erhalten davon die Hälfte, nämlich Fr. 150’ Die überlebende Ehefrau erhält dann : die gesamte Errungenschaft : Fr. 900’000.– netto ; ihren Anteil an der Erbschaft : Fr. 150’ netto. Dies ergibt somit Fr. 1’050’000.– (anstatt gemäss Gesetz: Fr. 825’000.--) Bei Gütertrennung der Ehegatten bleibt das Ersparte der Ehefrau von Fr. 200’000.– in ihrem Vermögen. Die Erbmasse beträgt Fr. 1’000’000.--, so dass sie aus Erbrecht Fr. 500’000.– erhalten wird; zusammen mit ihren Fr. 200’000.– ergibt dies Fr. 700’ Für die Kinder: Fr. 500’ Kurt Schwab Fürsprecher und Notar, in Kerzers und Murten

18 VI. Gesetzliche Möglichkeiten des Erbrechts
A. Erbe und Vermächtnisnehmer Gesamtnachfolge Erbe Einzelnachfolge Vermächtnisnehmer Kurt Schwab Fürsprecher und Notar, in Kerzers und Murten

19 VI. Gesetzliche Möglichkeiten des Erbrechts
B. Das Pflichtteilsrecht (Art. 471 ZGB) Das Pflichtteilsrecht wird in Relation zum gesetzlichen Erbteil berechnet: ¾ für die Kinder; ½ für den Ehegatten; ½ für die Eltern Im vorgennanten Beispiel, wo die Errungenschaft ganz dem überlebenden Ehegatten zugewiesen wurde, ist die Erbmasse noch Fr. 300’ Der gesetzliche Erbteil der Kinder beträgt Fr. 150’000.--, ihr Pflichtteil somit also Fr. 112’500.– (3/4 von Fr. 150’000.--). Sind pflichtteilsgeschützte Erben vorhanden, deren Rechte man nicht respektieren will, kann man entweder - » darüber hinwegsehen », mit dem Risiko einer Anfechtungsklage, - oder einen Erbverzichtsvertrag mit den Betroffenen abschliessen. Kurt Schwab Fürsprecher und Notar, in Kerzers und Murten

20 VII. Patchwork-Familien- eine Illustration
Peter und Daniela sind seit 1990 verheiratet. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Peter hat aber einen Sohn Emil. Daniela hat keine Kinder, ihre Eltern sind bereits verstorben: sie hat aber noch ihre Schwester Susanne. Sie hatten kein Vermögen bei der Heirat. Während der Ehe hat der Ehemann Fr. 200’000.--, die Ehefrau Fr. 300’000.– erspart. Die Ehefrau hat zudem 2017 Fr. 500’000.– von ihren Eltern geerbt. Peter Daniela Susanne Emil Kurt Schwab Fürsprecher und Notar, in Kerzers und Murten

21 VII. Patchwork-Familien – eine Illustration
A. Vorversterben des Ehemanns Ehemann Ehefrau 200’000 Total der Errungenschaft 300’000 ErrungS 500’000 250’000 + 250’000 750’000 500’000 EigenG Die Erbschaft besteht aus der Errungenschaft des Ehemannes von Fr. 200’000.– und einer Forderung gegenüber der Ehefrau von Fr. 50’ [(200’ ’000) / 2 – 200’000] ; sie beträgt daher Fr. 250’ Die Ehefrau erhält die Hälfte, ausmachend Fr. 125’ Kurt Schwab Fürsprecher und Notar, in Kerzers und Murten

22 VII. Patchwork-Familien – eine Illustration
A. Vorversterben des Ehemanns Die Ehefrau erhält daher : Eigengut Fr. 500’ Errungenschaft Fr. 300’ /. Forderung Ehemann Fr. 50’ ½ Erbschaft Fr. 125’ Fr. 875’ Der Sohn Emil erhält Fr. 125’ Falls die Ehefrau kurz danach verstirbt, erbt die Schwester Susanne die gesamten Fr. 875’ Kurt Schwab Fürsprecher und Notar, in Kerzers und Murten

23 VII. Patchwork-Familien – eine Illustration
B. Vorversterben der Ehefrau Die Erbschaft besteht aus der Hälfte der Errungenschaft (Fr. 250’000.--) und dem Eigengut der Ehefrau (Fr. 500’000.--), ausmachend Fr. 750’ Da ohne Kinder wird die Erbschaft dem Ehemann (3/4) und der Schwester (1/4) zugewiesen. Der Ehemann erhält daher - aus Errungenschaft Fr. 250’ aus Erbschaft Fr. 562’ Fr. 812’ Die Schwester erhält nur Fr. 187’500.– (anstatt allenfalls Fr. 875’000.--). Falls er kurz danach verstirbt, erhält der Sohn Fr. 812’500.– (anstatt Fr. 125’000.--). Sollte der überlebende Ehegatte durch Erbvertrag/Testament zusätzlich noch begünstigt sein, so wird die Situation noch gravierender. Kurt Schwab Fürsprecher und Notar, in Kerzers und Murten

24 VII. Patchwork-Familien – eine Illustration
B. Vorversterben der Ehefrau Wie kann man diese Vermögensverschiebung unter den zwei beteiligten Familien verhindern ? Einige Lösungsansätze : 1° die Nutzniessung am Vermögen einräumen ; 2° Vor- und Nacherbeneinsetzungen ; 3° gegenseitiger Erbverzicht. Kurt Schwab Fürsprecher und Notar, in Kerzers und Murten

25 VII. Patchwork-Familien – eine Illustration
B. Vor- Nacherbeneinsetzung auf Ueberrest Sohn Familie Bsp. Vor-Nacherbeneinsetzung auf Ueberrest : Im gezeigten Beispiel sind beide Ehegatten damit ausdrücklich einverstanden, dass der Ueberrest des vom Vorverstorbenen erworbenen Vermögens zurück an die entsprechende Familie geht. Bei Vorversterben des Ehemannes heisst das – bei unverändertem (!) Vermögen -, der Sohn erbt Fr. 125’000.– von seiner Stiefmutter. Bei Vorversterben der Ehefrau heisst das – bei unverändertem (!) Vermögen -, die Schwester erbt von ihrem Schwager die damals erhaltenen Fr. 562’500.–. Kurt Schwab Fürsprecher und Notar, in Kerzers und Murten

26 Schlussbetrachtungen
Analyse der Familien- und Vermögensverhältnisse Entschluss über Nachlassregelung fassen (inkl. digitaler Nachlass) Erstellen der rechtlichen Grundlagen (Ehevertrag, Testament, Erbvertrag)

27 Schlussbetrachtungen
Zusätzlich ist nicht zu vergessen: Vorsorgeauftrag für den Fall der Unzurechnungsfähigkeit vor dem Tod Patientenverfügungen, Generalvollmachten, Bankvollmachten, PK/Versicherungsmappe sog. „Anordnungen für den Todesfall“ „Exit“

28 „Wohlfühl-Paket“ Ehe-Erbvertrag / Testament Vorsorgeauftrag
Patientenverfügungen „Anordnungen für den Todesfall“ Generalvollmachten Bankvollmachten PK/Versicherungsmappe „Exit“ (Regelmässige Ueberprüfung des „Wohlfühl-Pakets“!!!)


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