Tiroler Verkehrsaufschließungs- abgabengesetz 2011 – TVAG 2011 Herzlich willkommen! Verkehrsaufschließungsabgabengesetz
Verkehrsaufschließungs- abgabengesetz - Themenübersicht Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 - TVAG 2011 mit Praxisbeispielen - Ausgleichsabgabe für Abstellmöglichkeiten - (vorgezogener) Erschließungsbeitrag - Gehsteigbeitrag Neu: Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz – TVAG - Ausgleichsabgabe für Spielplätze - Ausnahme vom „Gebäudebegriff“ (Lagerung von Dünger, Jauche, Gülle oder Mist) - Entstehung des Abgabenanspruches durch „Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden bei bewilligenden Bescheiden“
Rechtsmittel - Musterbescheide siehe Homepage des Tiroler Gemeindeverbandes Rechtsmittelfrist Beschwerdevorentscheidung durch den BGM „grundsätzlich“ erforderlich (siehe § 262 BAO, jedoch Ausnahmen!) Vorlage an das Verwaltungsgericht (siehe §§ 265 und 266 BAO, „formale“ Erfordernisse)
Verordnungen im Abgabenbereich „Mustersammlung“ steht im Wege der „Gemeindeanwendung“ zur Verfügung Beschlussfassung im Wege des Voranschlages genügt nicht (keine zeitliche Begrenzung vornehmen) Kundmachung (Frist …) Verordnungsprüfung („Vorprüfung“ durch die Abt. Gemeinden)
Ausgleichsabgabe, (vorgezogener) Erschließungsbeitrag, Gehsteigbeitrag Rechtsgrundlagen: Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 – TVAG 2011, LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017 Verordnung über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren, LGBl. Nr. 184/2014 Geltungsbereich ( § 1 ): Ausgleichsabgaben - Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten (vorgezogener) Erschließungsbeitrag - Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung Gehsteigbeitrag - Beitrag zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen
Tiroler Verkehrsaufschließungsabgaben- gesetz Erweiterung (ab 1.7.2011) Vorgezogener Erschließungsbeitrag Gebäudebegriff - Zuständigkeitsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 - Ausnahmen nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b TBO 2011 (zB Seilbahnanlagen, militärische Anlagen) - Stromerzeugungsanlagen nach dem Tiroler Elektrizitätsgesetz - Abfallbehandlungsanlagen nach § 1 Abs. 3 lit. g TBO 2011 6
Tiroler Verkehrsaufschließungsabgaben- gesetz Begriffsbestimmungen ( § 2 ): Gebäude – sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen … (siehe dazu Erkenntnisse des LVwG Tirol!)
Tiroler Verkehrsaufschließungs- abgabengesetz Begriffsbestimmungen ( § 2 ): Baumasse – durch ein Gebäude umbaute Raum, geschoßweise zu ermitteln; bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m bleibt der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht Zeitgemäße Gehsteige – sind Gehsteige, die mit einem staubfreien Belag auf frostsicheren Unterbau ausgestattet sind Baubeginn – ist der Tag, an dem mit den Erd- und Bauarbeiten für die Herstellung der baulichen Anlage begonnen wird
Tiroler Verkehrsaufschließungs- abgabengesetz Nicht als Gebäude gelten: ortsübliche Städel u. Bienenhäuser in Holzbauweise, Jagd- und Fischereihütten, Kapellen (vgl. § 41 Abs. 2 lit. a bis d TROG 2016) Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf § 47 TROG 2016-Flächen oder im Freiland Folientunnels bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes Gebäude(-teile) zur Lagerung von Dünger, Jauche, Gülle oder Mist (Klarstellung!)
Tiroler Verkehrsaufschließungs- abgabengesetz Bauplatzanteil Mindestabstandsfläche bei §§ 44, 45 oder 46 TROG 2016 sowie Sonderflächen nach §§ 47, 50 und 50a TROG 2016 - mindestens drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 TROG 2016 und zu Vorbehaltsflächen jedenfalls vier Meter (siehe § 6 Abs. 1 lit. c oder d TBO 2011) - bei Ausnahmen von der TBO 2011 jedenfalls vier Meter (vgl. § 2 Abs. 3 lit. b, c und d)
Ausgleichsabgabe für Abstellmöglichkeiten Abgabengegenstand ( § 3 ): für Befreiungen nach § 8 Abs. 6 TBO 2011 (Schaffung von Abstellmöglichkeiten für KFZ) Abgabenschuldner ( § 4 ): Eigentümer des Bauplatzes auf fremden Grund – Eigentümer der baulichen Anlage bzw. Bauberechtigte Bemessungsgrundlage und Höhe ( § 5 ): ein Vielfaches des Erschließungskostenfaktors
Ausgleichsabgabe für Abstellmöglichkeiten Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung ( § 6 ): mit Eintritt der Rechtskraft des Befreiungsbescheides Vorschreibung nach dem Baubeginn Beachte: Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015 der Landesregierung
Erschließungsbeitrag Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz ( § 7 ): für Neubau, bei Vergrößerung der Baumasse, bei Änderung des Verwendungszweckes durch bauliche Änderungen Erhebung erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors max. jedoch 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors – von der Gemeinde einheitlich durch VO festzulegen
Erschließungsbeitrag Abgabenschuldner ( § 8 ): Eigentümer des Bauplatzes auf fremden Grund – Eigentümer der baulichen Anlage bzw. Bauberechtigte Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe ( § 9 ): Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil Bauplatzanteil: Fläche Bp in m² x 150 v.H. x EBS im Freiland, auf Sonderflächen nach §§ 44, 45 oder 46, 47, 50 und 50a TROG 2016 u. Gebäude, die von der TBO 2011 nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b ausgenommen sind, tritt anstelle der Fläche des Bauplatzes die Mindestabstandsfläche nach TBO 2011 – für Laufställe nur 50% der überbauten Fläche
Erschließungsbeitrag Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe (§ 9 ): Baumassenanteil: Produkt Baumasse in m³ x 70 v. H. x EBS - Neubau gesamte Baumasse - Änderung des Gebäudes – zusätzliche Baumasse bei landw. Wirtschaftsgebäude ist die Baumasse nur zur Hälfte, bei Laufställen nur zu einem Viertel anzurechnen (Achtung bei Verwendungszweck-änderung und Ausbau des Dachgeschoßes) Berücksichtigung vom Abgabenpflichtigen bereits aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung an die Gemeinde für Verkehrserschließung erbrachten Aufwendungen
Erschließungsbeitrag Bemessungsgrundlage bei Grundstücksänderungen ( § 10 ): Vergrößerung des Bauplatzes vor Vorschreibung - geänderte Fläche ist zu berücksichtigen Vergrößerung des Bauplatzes nach Vorschreibung – Erschließungsbeitrag für die hinzugekommene Fläche ist zu entrichten Verkleinerung des Bauplatzes nach Vorschreibung - unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt eine Rückzahlung
Erschließungsbeitrag Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes ( § 11 ): für Gesamtfläche des Bauplatzes bereits Erschließungsbeitrag entrichtet - Anteil der vergrößerten Baumasse ist noch zu entrichten kein Erschließungsbeitrag bzw. nur für eine Teilfläche wurde entrichtet – Formel Bauplatzanteil = (BM neu x Fläche des Bauplatzes / BM neu + BM alt) x 150 v. H. x EBS bei Abbruch, für dessen Baumasse bereits ein Erschließungsbeitrag entrichtet wurde, ist nur mehr die Differenzgröße der Baumasse der Vorschreibung zugrunde zulegen
Erschließungsbeitrag Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung ( § 12 ): bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben – mit Rechtskraft der Baubewilligung bzw. mit dem Baubeginn (NEU!) (bei Bauanzeige – wann nach den Bestimmungen der TBO 2011 begonnen werden darf bzw. bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn) bei Grundstücksänderungen – mit deren grundbücherlichen Durchführung Vorschreibung - nach Baubeginn
Vorgezogener Erschließungsbeitrag Voraussetzung: Verordnung der Gemeinde
Vorgezogener Erschließungsbeitrag Abgabengegenstand - unbebaute Grundstücke - Widmung als Bauland (allenfalls Teilfläche) - verkehrsmäßige (rechtlich gesicherte) Erschließung des Grundstückes ist Voraussetzung; das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung ist nicht erforderlich
Vorgezogener Erschließungsbeitrag kein vorgezogener Erschließungsbeitrag bei: - erforderlicher Baulandumlegung (§ 31 Abs. 7 TROG 2016) - Grundstücke, die einer Bebauung nicht zugänglich sind (§ 54 Abs. 8 TROG 2016) - Grundstücke, die an eine Bauparzelle angrenzen und auf sie die Mindestabstandsflächen nach TBO 2011 bei Eigentümeridentität entfallen (Ausweisung von Bauparzellen bis 1.1.1969)
Vorgezogener Erschließungsbeitrag Erschließungsbeitragssatz - es gilt der von der Gemeinde nach § 7 Abs. 3 festgelegte Erschließungsbeitragssatz (max. 5 v.H. des Erschließungskostenfaktors) Abgabenschuldner - Eigentümer des Grundstückes Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe - wie Bauplatzanteil - Anrechnung von Aufwendungen für die Verkehrserschließung ist vorgesehen
Vorgezogener Erschließungsbeitrag Entstehen des Abgabenanspruches - mit Inkrafttreten der Widmung als Bauland Vorschreibung - in fünf jährlich gleichen Teilbeträgen Erlöschen des Abgabenanspruches - mit Vorschreibung des Erschließungsbeitrages (Bauplatzanteil, Berücksichtigung von Teilbeträgen)
Vorgezogener Erschließungsbeitrag Rückzahlung innerhalb von zehn Jahren auf Antrag bei - Aufhebung der Widmung als Bauland - Kennzeichnung nach § 35 Abs. 2 TROG 2016 (neuer Abgabenanspruch bei Aufhebung der Kennzeichnung)
Vorgezogener Erschließungsbeitrag Grundstücksänderungen, Rückzahlung - Verkleinerung innerhalb von zehn Jahren und „Trennstück“ ist nie mehr abgabepflichtig, dann Rückzahlung - Indexanpassung und 5-Jahresfrist für Antrag
Vorgezogener Erschließungsbeitrag Übergangsbestimmung für bereits als Bauland gewidmete unbebaute Grundstücke - Abgabenanspruch entsteht mit 1.Juli 2014 bzw. - mit dem Zeitpunkt, ab dem die Gemeinde den Beitrag erstmalig erhebt (Verordnung) - mit Aufhebung der Kennzeichnung nach § 35 Abs. 2 TROG 2016 - verkehrsmäßige (rechtlich gesicherte) Erschließung des Grundstückes ist Voraussetzung
Gehsteigbeitrag Abgabengegenstand, Gehsteigbeitragssatz ( § 19 ): bei Neubau oder bei Vergrößerung der Baumasse eines Gebäudes Erschließung eines Bauplatzes durch eine Verkehrsfläche, auf die ein zeitgemäßer Gehsteig noch nicht errichtet wurde gilt nicht für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude der Gehsteigbeitragssatz = VO durch Gemeinde (max. 1 v. H. der durchschnittlichen Kosten für einen Quadratmeter Gehsteigfläche)
Gehsteigbeitrag Abgabenschuldner ( § 20): Eigentümer des Bauplatzes auf fremden Grund – Eigentümer des Bauplatzes bzw. der Bauberechtigte
Gehsteigbeitrag Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe ( § 21): der Gehsteigbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil Bauplatzanteil: Fläche Bp in m² x 150 v.H. x GBS Baumassenanteil: Produkt Baumasse in m³ x 70 v. H. x GBS - Neubau gesamte Baumasse - Änderung des Gebäudes – zusätzliche Baumasse - bei Fabriks- und Werkstättengebäuden ist die Baumasse nur zu einem Drittel anzurechnen Berücksichtigung von bereits entrichteten Gehsteigbeiträgen
Gehsteigbeitrag Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung ( § 22 ): bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben – mit Rechtskraft der Baubewilligung bzw. mit dem Baubeginn (NEU!) (bei Bauanzeige, wann mit der Ausführung nach TBO 2011 begonnen werden darf und bei allen anderen Bauvorhaben mit Baubeginn) bzw. mit der Fertigstellung eines zeitgemäßen Gehsteiges bei Grundstücksänderungen – mit deren grundbücherlichen Durchführung Vorschreibung - nach Baubeginn bzw. mit dem dem Entstehen des Abgabenanspruches folgenden Kalenderjahr
Ausgleichsabgabe für Spielplätze (Neu – Verordnung der Gemeinde erforderlich) Abgabengegenstand ( § 23 ): für Befreiungen nach § 11 Abs. 2 lit. a oder c der TBO 2011 (Schaffung von Spielplätzen bei Wohnanlagen = mehr als fünf Wohnungen) Abgabenschuldner ( § 24 ): Eigentümer des Bauplatzes auf fremden Grund – Eigentümer der Wohnanlage bzw. der Bauberechtigte Bemessungsgrundlage und Höhe ( § 25 ): je nach Anzahl der Wohnungen von 5.000,00 Euro (bei sechs bis zwölf Wohnungen) bis 25.000,00 Euro (bei mehr als 50 Wohnungen) Zweckwidmung der Abgabe für Spielplätze
Ausgleichsabgabe für Spielplätze (Neu – Verordnung der Gemeinde erforderlich) Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung ( § 26): mit Eintritt der Rechtskraft des Befreiungsbescheides Vorschreibung nach dem Baubeginn Gesetzliches Pfandrecht ( § 28 )
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für allfällige Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abt. Gemeinden bzw. des Tiroler Gemeinde-verbandes gerne zur Verfügung.