Aufbau des Tatbestandes

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 Präsentation transkript:

Aufbau des Tatbestandes § 164   Nach h.L. zwei Rechtsgüter alternativ 1. Das Interesse des Angeschuldigten 2. Das Interesse der Verfolgungsorgane bzw. des Staates Aufbau des Tatbestandes Obj. Tatbestand Adressat: 1. Verfolgungsbehörde 2. Zur Entgegennahme von Anzeigen zuständiger Amtsträger 3. Öffentlichkeit Gegenstand: 1. Eine nicht begangene Straftat (§ 11) 2. Eine nicht begangene Dienstpflichtverletzung Erläuterung: Eine Tat ist auch definiert durch die Identität des Täters. Deshalb ist auch eine falsche Täterangabe tatbestandsmäßig. Nach m.M. genügt auch die Schaffung falscher Beweise gegen den wahren Täter.

Handlung: verdächtigen   Erläuterung: § 164 ist kein Äußerungsdelikt. Deshalb ist auch die Schaffung eines falschen Anscheins tatbestandsmäßig subj. Tatbestand Wider besseren Wissen: Positives Wissen, dass die Anschuldigung falsch ist Erläuterung: Das ist nicht dasselbe wie wissentlich i.S. des StGB also dolus directus II. Absicht ein Verfahren herbeizuführen Erläuterung: Nach h.L. sog. Absicht im weiteren Sinne also dolus directus I und II (Wissentlichkeit)

§ 145 d   Rechtsgut: Ansehen und Arbeitskraft der Verfolgungsorgane Aufbau wie § 164 Adressat: Behörde oder Beamter zur Entgegennahme von Anzeigen zuständig Gegenstand: 1. Straftat oder Identität des Täters oder Teilnehmers 2. Bevorstehende schwere Straftat (s. § 126) vortäuscht: Mit Worten oder durch Schaffung eines falschen Anscheins Erläuterung: Ein Erfolg der Täuschung ist nicht erforderlich. sub. Tatbestand Wider besseren Wissen: Täter muss positiv wissen, dass die Straftat überhaupt nicht oder nicht von dieser Person begangen wurde. Erläuterung: Das ist nicht dasselbe wie Wissentlichkeit also dolus directus II.

§ 257 StGB a.F. (bis 1. Januar 1975) (1) Wer nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens dem Thäter oder Theilnehmer wissentlich Beistand leistet, um denselben der Bestrafung zu entziehen oder um ihm die Vortheile des Verbrechens oder Vergehens zu sichern, ist wegen Begünstigung mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre und, wenn er diesen Beistand seines Vortheils wegen leistet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch, der Art oder dem Maße nach, keine schwerere sein, als die auf die Handlung selbst angedrohte. § 257 StGB n.F. Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 258 StGB n.F. (1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Objektiver Tatbestand § 258   Objektiver Tatbestand Vortat: nur Straftat nicht Ordnungswidrigkeit, in der Klausur meistens schon behandelt Erfolg: Vereitelung der Verurteilung Ganz Wenn Verurteilung endgültig unmöglich geworden ist Nach Rechspr. auch wenn sie für „geraume Zeit“ verzögert wird, „geraume Zeit“ sind 2 Wochen oder auch 10 Tage Zum Teil Wenn eine geringere Strafe oder Maßnahme verhängt wird Tathandlung Nach hL jede Verursachung des Erfolges durch sozial inadäquates Handeln (Schaffung einer unerlaubten Gefahr), nach Mindermeinung nur täterschaftliche Verursachung des Erfolges, nicht Beihilfe zur sog. Selbstbegünstigung des Vortäters Subjektiver Tatbestand Absicht (dolus directus I) oder Wissentlichkeit (dolus directus II): Der Täter verfolgt entweder die Vereitelung als Ziel oder er verfolgt ein Ziel mit dessen Erreichung die Vereitelung notwendig verbunden ist

§ 258   Rechtsgut: Der sog. Strafanspruch Aufbau  Vortat: Schuldhaft und noch verfolgbar Erläuterung: Nicht Ordnungswidrigkeit Von der Alternative der Maßregelvereitelung wird hier abgesehen Erfolg vereiteln Erläuterung: Dem Wortlaut nach bedeutet das die endgültige Verhinderung einer Bestrafung. Das ist auch erfüllt wenn endgültig eine geringere Bestrafung bewirkt wird. Nach Rspr. genügt auch die Verzögerung der Bestrafung für „geraume Zeit“. Zehn Tage sind danach eine „geraume Zeit“. Handlung: Verursachung des Erfolges Erläuterung: Problematisch ist ob auch eine alltägliche oder berufsspezifische Dienstleistung tatbestandsmäßig ist. subj. Tatbestand Absicht oder Wissentlichkeit = dolus directus II in Bezug auf den Vereitelungserfolg

Objektiver Tatbestand § 257 Rechtsgut: Die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands nach der Straftat. Da diese nicht notwendig ein Vermögensdelikt ist, ist § 257 kein reines Vermögensdelikt. Objektiver Tatbestand Vortat eines anderen: Rechtswidrige Straftat (§ 11) Beendet (sonst Beihilfe) Eines anderen Beteiligte an der Vortat machen sich nicht nach § 257 strafbar (Erfolgseinheit, mitbestrafte Nachtat); Ausnahme: Anstiftung eines Unbeteiligten zur Begünstigung (§ 257 Abs. 3). Vorteile der Tat: Nur unmittelbare Vorteile, kein Ersatz (problematisch bei Betrug als Vortat) Hilfeleisten zur Sicherung: Streitig, ob die Hilfe objektiv geeignet sein muss die Restitution zu erschweren (abstraktes Gefährdungsdelikt) oder die entsprechende Zielsetzung genügt (unechtes Unternehmensdelikt). Problem: Begünstigung durch alltägliches oder berufliches Verhalten?   Subjektiver Tatbestand Absicht, die Vorteile zu sichern: Nach h.L. Absicht im engeren Sinne (dolus directus I); wird aber im Falle der Wissentlichkeit umgangen (BGHSt 4, 107)