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STRAFRECHT BT DER BETRUG Art.146 StGB

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Präsentation zum Thema: "STRAFRECHT BT DER BETRUG Art.146 StGB"—  Präsentation transkript:

1 STRAFRECHT BT DER BETRUG Art.146 StGB
Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern

2 BETRUG – OBJ. TB: DAS GRUNDDELIKT ART.146 Ziff. 1
4 Stadien (= Tatbestandsmerkmale): Arglistige Täuschung Irrtum Motivationszusammenhang Vermögensverfügung Motivationszusammenhang Vermögensschaden Kausalzusammenhang Prof. Dr. H. Vest

3 BETRUG – OBJ. TB: DIE TÄUSCHUNG
Vorspiegelung von Tatsachen Äussere Tatsachen: objektiv feststehend Innere Tatsachen Unterdrückung von Tatsachen Bestärkung eines Irrtums Täuschung ist auch durch Schweigen möglich, erfordert aber, dass durch Schweigen eine Rechtspflicht verletzt wird – Garantenstellung erforderlich! Achtung: Abgrenzung zum sog. qualifizierten Schweigen mit positivem Erklärungsvorbehalt Prof. Dr. H. Vest

4 BETRUG – OBJ. TB: DIE ARGLIST (I)
Lügengebäude Besondere Machenschaften/Kniffe Im Gegensatz zum Lügengebäude und den bes. Machenschaften/Kniffen ist die einfache Lüge ist nur arglistig, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: Überprüfung der Lüge unmöglich oder schwierig Überprüfung unzumutbar (sofern besondere Fachkenntnisse vorausgesetzt) Abhalten des Opfers von einer möglichen Überprüfung Täter sieht voraus, dass das Opfer aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses von einer Überprüfung absieht Prof. Dr. H. Vest

5 BETRUG – OBJ. TB: DIE ARGLIST (II)
Opfermitverantwortung Mangelnde Aufmerksamkeit des Opfers lässt die Betrugs-strafbarkeit grds. nicht entfallen. Unterlässt das Opfer aber die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen, so ist die Arglist zu verneinen – im Ergebnis besteht somit eine Opfermitverant-wortung, sowohl in Fällen der einfachen Lüge, als auch bei ganzen Lügenkonstrukten und bes. Machenschaften. Prof. Dr. H. Vest

6 BETRUG – OBJ. TB: DER IRRTUM (I)
Definiton: Jede Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit, wobei unerheblich ist, ob sich der Getäuschte eine konkrete unkorrekte Vorstellung bildet oder ob ihm lediglich die richtige Vorstellung fehlt (d.h. Verkennen und Nichterkennen der Sachlage sind gleichwertig) Prof. Dr. H. Vest

7 BETRUG – OBJ. TB: DIE VERMÖGENSVERFÜGUNG (I)
Im Einzelnen sind die Voraussetzungen der Vermögensverfügung: Unmittelbar vermögensmindernde Wirkung Wahlfreiheit Verfügungsmacht (Achtung: Dreiecksbetrug!) Prof. Dr. H. Vest

8 BETRUG – OBJ. TB: DIE VERMÖGENSVERFÜGUNG (II)
Sonderfall des Prozessbetruges Täuschung des Richters in der Absicht, ihn zum Nachteil des Prozessgegners zu einem unrichtigen Urteil zu veranlassen (Sonderfall des Dreieckbetrugs) Prof. Dr. H. Vest

9 BETRUG – OBJ. TB: DER MOTIVATIONSZUSAMMENHANG
Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (Kausalzusammenhang genügt nicht) Prof. Dr. H. Vest

10 BETRUG – OBJ. TB: DAS GESCHÜTZTE VERMÖGEN
Strafrechtlicher Vermögensbegriff: Juristischer Vermögensbegriff Wirtschaftlicher Vermögensbegriff Juristisch-wirtschaftlicher Vermögensbegriff (h.M.) Personaler Vermögensbegriff Prof. Dr. H. Vest

11 BETRUG – OBJ. TB: VERMÖGENS-SCHADEN (I)
Vermögensbestand Differenzmethode Subjektive Konzeption (Bundesgericht) Objektive Konzeption Prof. Dr. H. Vest

12 BETRUG – OBJ. TB: VERMÖGENSSCHADEN (II): OBJ
BETRUG – OBJ. TB: VERMÖGENSSCHADEN (II): OBJ.-INDIVIDUELLE KONZEPTION (h.L.) Vermögensschaden, wenn die Gegenleistung objektiv zwar gleichwertig ist, aber für die zumutbaren individuellen Zwecke des Betroffenen unbrauchbar ist oder zu weiteren vermögensschädigenden Massnahmen zwingt die Aufrechterhaltung einer angemessenen Lebensführung verunmöglicht Prof. Dr. H. Vest

13 BETRUG – OBJ. TB: VERMÖGENSSCHADEN (III): ZEITPUNKT
Wertvergleich des Vermögens durch „Gesamtsaldierung“ (Differenzmethode) vor und nach der eingegangenen Verpflichtung (Eingehungsbetrug) bzw. erfolgten Verfügung (Erfüllungsbetrug) Achtung: Spätere Veränderung des Vermögens sind irrelevant! Prof. Dr. H. Vest

14 BETRUG – OBJ. TB: DER VERMÖGENSSCHADEN (IV):
Eingehungsbetrug Erfüllungsbetrug  „echter“ Erfüllungsbetrug  „unechter“ Erfüllungsbetrug Prof. Dr. H. Vest

15 BETRUG – OBJ. TB: VERMÖGENSSCHADEN (V): VERMÖGENSGEFÄHRDUNG
Vermögensgefährdung genügt grds. nicht, da Gesetz einen Schadenseintritt voraussetzt Aber: Schaden ist zu bejahen bei sog. schadensgleicher Vermögensgefährdung = Gefährdungsschaden Prof. Dr. H. Vest

16 BETRUG – SUBJ. TB Vorsatz (dolus eventualis ausreichend)
Bereicherungsabsicht Unrechtmässigkeit Betrug entfällt, wenn der Täter einen Anspruch auf die Bereicherung hat Prof. Dr. H. Vest


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