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HERZLICH WILLKOMMEN! Unterlassen 1. Leseempfehlung Fahl, Böhmermanns Schmähkritik als Beleidigung, NStZ 2016, 313 BGH 3 StR 199/15, Urt. v. 27.10.15 (Notwehrwille)

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Präsentation zum Thema: "HERZLICH WILLKOMMEN! Unterlassen 1. Leseempfehlung Fahl, Böhmermanns Schmähkritik als Beleidigung, NStZ 2016, 313 BGH 3 StR 199/15, Urt. v. 27.10.15 (Notwehrwille)"—  Präsentation transkript:

1 HERZLICH WILLKOMMEN! Unterlassen 1

2 Leseempfehlung Fahl, Böhmermanns Schmähkritik als Beleidigung, NStZ 2016, 313 BGH 3 StR 199/15, Urt. v. 27.10.15 (Notwehrwille) – Fall insgesamt gut geeignet, die Notwehr zu wieder- holen BGH 1 StR 457/15, Urt. v. 3.12.15 (Tötungsvorsatz bei Tritten gegen den Kopf – Wird die Hemmschwelle erwähnt?) 2

3 Welche Deliktarten kennen Sie? … 3

4 Einteilung d. Straftaten in Deliktarten Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte (§ 15) Tätigkeits- und Erfolgsdelikte (§ 153 ff. - 223) Gefähr- u VerletzDelikte (§§ 315 ff.-(k)/316(a) - 212) Dauer- und Zustandsdelikte (§ 123, 239 - 212) Allgemein- und Sonderdelikte („Wer“- §§ 203, 331) Eigenhändige Delikte (§ 323a, 153 ff., 339) Verbrech u. Vergeh (§ 12 I-III, §§ 23 I, 30, 153 StPO) Delikte entspr. dem geschützten Rechtsgut Tötungs-, Körperverletzungs-, Eigentums- etc.) Begehungs- und Unterlassungsdelikte (BT, § 13) 4

5 Unterlassungsdelikte Fall: A und B, Eltern von C (3 Jahre), stehen mit ihrem Kind am Ufer des Neckars. C fällt beim Spielen ins Wasser und droht zu ertrinken. B kann nicht schwimmen. A kann schwimmen, mag C aber nicht retten. Spaziergänger S steht neben A und B, kann schwimmen, ärgert sich aber immer über Kinder und bleibt abwartend neben beiden stehen. C ertrinkt nach fünf Minuten. Wie haben sich die Beteiligten nach dem StGB strafbar gemacht? 5

6 Wer nichts macht, … … macht nichts verkehrt. Das gilt grundsätzlich. Grundsatz: Strafrecht sanktioniert abweichendes Ver- halten, i. d. R. ein Tun (beschäd, zerstör, verletz, töten) Schadenseintritt, ohne dass jemand gehandelt hat, aber hätte handeln können – Verhinderungsmöglichkeit ungenutzt gelassen, erscheint als Unrecht Nochmals: Schuld = Vorwerfbarkeit – hätte (anders bzw. überhaupt) handeln können 6

7 Echtes und unechtes Unterlassen „Wer … unterlässt, wird … bestraft. Bestimmtheitsgrundsatz: Was muss unterlassen werden, damit eine Strafe folgt? Möglichkeiten: 1. Genaue Bezeichnung des zu unterlassenden Verhaltens (echtes Unterlassen) 2. Sonst unerwünschte Erfolge, die durch Begehen verursacht werden, als durch unterlassen verursacht beschreiben (unechtes Unterlassen) 7

8 Echt steht echt im Gesetz § 123 I 2 § 138 § 221 I Nr. 2 § 323c § 266a I § 283 I Nr. 7b § 326 III § 328 II Nr. 1 8

9 Unechtes Unterlassen, § 13 § 13 Begehen durch Unterlassen (1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. (2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. 9

10 Auslegung Grammatikalisch: Wortlaut = Text § 13 Systematisch: Funktion des AT (Klammerwirkung): Was wäre die Alternative? (vgl. z. B. §§ 1901a V, 1901b III, BGB) Problem: Entsprechung aber Strafmilderung Historisch: gewohnheitsmäßig anerkannt Teleologisch: § 323c – Mindestmaß an Solidarität in der Gesellschaft – und § 13? 10

11 Abgrenzung Tun von Unterlassen Interpretierbares Verhalten Wertungsfrage: Radfahren ohne Licht Fahrlässigkeitstaten (vgl. § 276 II BGB) Ein bisschen Physik: Energieeinsatz Schwerpunkt des Geschehens Abbruch von Rettungshandlungen - eigene (umstr.) - fremde Entscheidend: Einwirkung auf Kausalverläufe 11

12 Verknüpfung: BGH 2 StR 454/09 Siehe Tötungsdelikte 4 (Folie 11) Aktive/passive Sterbehilfe = Tun u. Unterlassen Unterlassen durch Tun bei fehlender Garantenpflicht für Ärzte Entscheidung 25.6.10: Begriff Behandlungsabbruch Möglicherweise aktives Tun aber gerechtfertigt; §§ 1901a ff. BGB, sodass es auf die Unterscheidung Tun/Unterlassen nicht ankommt 12

13 Erfolg „ein(en) Erfolg …, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört“ d. h. Norm des BT z. B. Körperverletzung - § 223, Tod - § 212, Vermögensschaden durch Irrtum u. Verfügung - § 263 usw. Indikator für eine Strafbarkeitsprüfung ist der Taterfolg, ohne dass ein Tun vorliegt/erkennbar ist Fall: Strafbarkeit A, B, S gem. §§ 212, 13? C ist tot. Das ist der Taterfolg des § 212. 13

14 Unterlassen der möglichen und gebotenen Handlúng „Wer es unterläßt“ Physisch-reale Möglichkeit des im konkreten Fall erforderlichen Verhaltens (geeignet, selbst o durch andere) Nicht: Unfähig-, Unmöglichkeit, z. B. Nichtschwimmer Fall: A und S waren in der Lage, C zu retten. B konnte nicht schwimmen. A und S haben die mögliche und gebotene Handlung unterlassen, B hat nichts i. S. d. § 13 unterlassen. 14

15 Quasikausalität „unterläßt, einen Erfolg abzuwenden“ d. h. bei einer Handlg wäre d Erfolg nicht eingetreten Conditio sine qua non? Nichts ist keine Bedingung. - Daher: Modifikation – Quasikausalität = bei Hinzu- denken der Handlung entfiele der Erfolg (oder negativ formuliert: Die Handlung kann nicht hinzugedacht werden, ohne dass d Erfolg entfiele) = wertend -Obj. Zurechnung.: „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ - Vermeidung des Erfolges a. A. Risikoverringerung (siehe Fahrlässigkeit) Fall: Eine Rettungshandlg hätte C gerettet. 15

16 Garantenstellung und - pflicht „wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt“ Was heißt: rechtlich einstehen müssen? Bestimmtheitsgrundsatz, § 1, Art. 103 II GG Sind ungeschriebene TB-Merkmale zulässig? 16

17 Ursprüngliche Begründung der Garantenstellung (1) - Gesetz, z. B. §§ 1353, 1626 BGB -Vertrag -Vorausgegangenes gefährd Tun – Ingerenz -Enge Lebensbeziehungen 17

18 Begründung der Garantenstellung (2) Neuere Lehre (materielle Kriterien) Beschützergarant Rechtssätze, enge natürl Verbundenheit, Lebens-/ Gefahrgemeinschaft, Übernahme v Schutz/Beistands pflichten, Amtsträgerstellung bzw. Organ einer jurist Person Überwachergarant Verkehrssicherungspflichten, Beaufsichtigungspflicht, Ingerenz, Inverkehrbringen von Produkten 18

19 Fall: A war Vater/Mutter des Kindes, also Elternteil. Sowohl nach der alten Lehre von der Begründung v Garantenpflichten, Gesetz, § 1626 BGB, sowie enge Lebensbeziehung, als auch nach den Grundsätzen der neueren Lehre, Beschützer aus besonderen Rechtssätzen, § 1626 BGB und enger natürlicher Verbundenheit, war A Garant. S stand in keiner Beziehung zu C. Damit hat S den objektiven Tatbestand nicht erfüllt. 19

20 Gleichwertigkeit Unterlassen – Tun wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht Gleichwertigkeit = Bewertung Tun und Unterlassen kategorial verschieden H. M.: verhaltensgebundene Delikte (Heimtücke b. § 211, Täuschung b. § 263) Hier also irrelevant. Fall: Damit hat A den objektiven Tatbestand eines Totschlags durch Unterlassen erfüllt. 20

21 Aufbau Tun oder Unterlassen – im Gutachten sinnvoller-weise i. R. d. Begehungsdeliktes (z. B. § 212) Wenn festgestellt, dass kein Tun: Unterlassen = §§ 212, 13 - Objektiver TB - Eintritt des Erfolges - Nichtvornahme der erfordl u zumutbare Handlg - Quasikausalität und objektive Zurechnung - Garantenstellung - Entsprechung - Subjektiver TB Dann: Rewi + Schuld 21

22 Vorschau 23. Juni: Vertiefung Garantenstellung Einzelne Fälle Bitte (endlich) lesen: BGH 2 StR 454/09, Urt. vom 25.6.2010 22


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