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Die Lehre von den Konkurrenzen

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Präsentation zum Thema: "Die Lehre von den Konkurrenzen"—  Präsentation transkript:

1 Die Lehre von den Konkurrenzen
Die Lehre von den Konkurrenzen ist die Schnittstelle zwischen der Tatbestandsfeststellung und der Strafzumessung und dient der Ermöglichung einer tatgerechten Strafzumessung. Für diese gelten zwei Prinzipien: das Doppelverwertungsverbot und das Ausschöpfungsgebot.

2 Doppelverwertungsverbot
Kein Strafzumessungsgrund darf zugunsten oder zulasten des Täters mehrfach verwertet werden, auch dann nicht, wenn er in mehreren Tatbestandsverwirklichungen auftritt 2. Ausschöpfungsgebot Der Unrechts- und Schuldgehalt einer Tat ist erschöpfend zu beschreiben. Kein belastender Strafzumessungsgrund darf deshalb vernachlässigt werden, weil ein anderer erfüllt ist.

3 Drei Möglichkeiten mit mehreren Tatbestandsverwirklichungen zu verfahren
Alle Tatbestandsverwirklichungen sind getrennt zu beurteilen. Aus den Einzelstrafen wird eine Gesamtstrafe gebildet § 53 Realkonkurrenz Die Tatbestandsverwirklichungen werden gemeinsam beurteilt Die Strafe wird dem Strafrahmen des schwersten Delikts entnommen Die übrigen erhöhen die Strafe innerhalb dieses Rahmens Idealkonkurrenz § 52 Einer der Tatbestandsverwirklichungen verdrängt eine andere Der verdrängte Tatbestand kommt nicht zur Anwendung Gesetzeskonkurrenz

4 Konkurrenzverhältnisse
In einem Konkurrenzverhältnis zueinander stehen nicht Tatbestände sondern Tatbestandsverwirklichungen. Das gilt auch und gerade für die Gesetzeskonkurrenz. Die einzige Konstellation, in der eine Tatbestandsverwirklichung auch in der Strafzumessung unberücksichtigt bleibt ist die der Spezialität. Bei der Subsidiarität und der Konsumtion wird die verdrängte Tatbestandsverwirklichung nur im Urteilstenor nicht genannt, muss aber nach dem Ausschöpfungsgebot in der Strafzumessung erschwerend zu Buche schlagen.

5 Formen der Gesetzeskonkurrenz Spezialität
Der spezielle Tatbestand enthält alle Merkmale des generellen und noch weitere. Jede Berücksichtigung des generellen Tatbestandes würde gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen. 2. Einige Verhältnisse der Spezialität, Versuch zur Vollendung, Beteiligung zur Täterschaft, Gefährdungsdelikt zu Verletzungsdelikt, unechtes Unterlassungsdelikt zu echtem werden als Subsidiarität bezeichnet.

6 Formen der Gesetzeskonkurrenz Subsidiarität
Praktische Spezialität, auch als stillschweigende Subsidiarität bezeichnet Die Merkmale eines Tatbestandes sind nicht in einem anderen enthalten, aber es ist praktisch unmöglich oder nur ausnahmsweise möglich den einen Tatbestand ohne den anderen zu erfüllen. 2. Die ausdrückliche Subsidiarität ist im Tatbestand des subsidiären Gesetzes durch Subsidiaritätsklausel angeordnet. Bei allgemeiner Subsidiarität ist streitig, ob das subsidiäre Gesetz hinter jeder anderen Tatbestandsverwirklichung zurücktritt oder nur hinter einer solchen, die das gleiche Rechtsgut oder die gleiche „Angriffsrichtung“ betrifft.

7 Unechte Gesetzeskonkurrenz, sog. Konsumtion
Ein Unrechtserfolg wird durch verschiedene Handlungen erreicht oder gesichert, die verschiedene Tatbestände erfüllen, Erfolgseinheit. Das schwerere Delikt „konsumiert“ das leichtere Mitbestrafte Vortat oder Nachtat Das konsumierte Delikt wird im Urteilstenor nicht genannt aber gemäß dem Ausschöpfungsgebot in der Strafzumessung berücksichtigt. Das konsumierte Delikt wird demgemäß auch in der Anklageschrift nicht genannt und der Richter braucht den Angeklagten nicht über die Einschlägigkeit des konsumierten Tatbestandes zu belehren. Manchmal spricht man bei Erfolgseinheit von Subsidiarität statt von Konsumtion, so wenn zuerst fahrlässig eine Ursache für den Erfolg gesetzt wird und danach eine weitere vorsätzlich.

8 Tatbestandliche Handlungseinheit
1.Ein und derselbe Tatbestand wird in engem zeitlichen Zusammenhang mehrfach verwirklicht Dies gilt nicht bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen, dann Handlungsmehrheit. Werden höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen gleichzeitig durch ein und dieselbe Handlung verletzt spricht man von gleichartiger Idealkonkurrenz. 2. Tatbestandliche Handlungseinheit kraft Erfolgseinheit Der Täter bewirkt oder erstrebt einen Unrechtserfolg durch Verwirklichung verschiedener Alternativen eines Tatbestandes, von denen die erste die Vorbereitung der zweiten ist. Auf diese Weise können bei bestimmten Delikten, z.B. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sehr große Tateinheiten entstehen, in der Rechtspr. „Bewertungseinheit“ genannt.

9 Ungleichartige Idealkonkurrenz
Die Verwirklichungen verschiedener Tatbestände treffen ganz oder teilweise in „ein und derselben Handlung“ zusammen. Was „ein und dieselbe Handlung“ ist, ist unklar. Die h.L. besteht darauf, dass eine Handlung ein „Willensbetätigungsakt“, eine Bewegung eines Körperteils ist. Konsequenz 1. Bewegt der Täter zur Verwirklichung mehrerer Tatbestände verschiedene Glieder oder Teile seines Körpers, so stehen die Tatbestandsverwirklichungen in Realkonkurrenz. 2. Es gibt keine Idealkonkurrenz zwischen einem Begehungs- und einem Unterlassungsdelikt. In der Praxis wird Idealkonkurrenz angenommen, wenn die Tatbestandsverwirklichungen ganz oder teilweise gleichzeitig geschehen sind.

10 Verklammerung und Entklammerung
Die Anweisung, gleichzeitige Delikte als idealkonkurrierend und nicht gleichzeitig als realkonkurrierend zu behandelt, führt zu Widersprüchen, wenn zwei Tatbestandsverwirklichungen mit einer dritten teilweise gleichzeitig sind aber nicht untereinander. Man wählt jeweils das geringere Übel. 1. Ist das Delikt, das mit beiden anderen teilweise gleichzeitig ist, sog. verklammerndes Delikt, das schwerste oder zweitschwerste, werden alle drei Delikte als idealkonkurrierend behandelt, sog. Verklammerung. 2. Ist das verklammernde Delikt das leichteste, so wird es in mehrere Teile aufgespalten, die mit je einem anderen Delikt in Idealkonkurrenz stehen, sog. Entklammerung. Da das verklammernde Delikt ein Dauerdelikt ist, ist das möglich, ohne gegen das Doppelverwertungsverbot zu verstoßen. Nach der neuesten Rechtspr. ist ein Organisationsdelikt ein Dauerdelikt oder ein Delikt mit pauschalierter Handlungsbeschreibung stets aufspaltbar, sofern es mit einem schwereren Delikt teilweise zusammentrifft. Es entstehen dann zwei Tatbestandsverwirklichungen des Dauerdelikts, von denen eine mit dem Zustandsdelikt in Idealkonkurrenz steht.

11 Literaturhinweis Puppe, Was ist Gesetzeskonkurrenz?, JuS 2016, 961
Puppe, Die Lehre von der Tateinheit Teil 1: JuS 6/2017, 503 Teil 2: JuS 7/2017, 637


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