Besteuerung von Renten und Pensionen GdP-Vortrag am 14.11.2017
Übersicht Rentenreform Nachgelagerte Rentenbesteuerung Besteuerung von Renten Besteuerung von Pensionen/ „Werksrenten“ Abschmelzung von Freibeträgen Rentenbezugsmitteilung Einkommensteuer
Ausgangspunkt für die Reform Bundesverfassungsgericht erklärt in ständiger Rechtsprechung unterschiedliche Besteuerung von Renten und Pensionen für verfassungswidrig 1980 1991 06.03.2002 mit Fristsetzung zum 01.01.2005 Das Gericht forderte den Gesetzgeber deshalb auf, spätestens bis zum 1. Januar 2005 die Rentenbesteuerung verfassungskonform neu zu regeln. Die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts lief im Wesentlichen darauf hinaus, dass die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung nicht versteuert worden sind, daher enthalte die Rente einen Einkommensteil, der bis dahin nicht der Besteuerung unterlegen hat.
Eckpunkte der Reform Neuordnung des Sonderausgabenabzugs für (Alters-)Vorsorgeaufwendungen Modifikation der betrieblichen Altersversorgung Änderungen bei den Lebensversicherungen Vereinfachung bei der Riester-Rente Änderung der Rentenbesteuerung Kürzung von Freibeträgen
Begriffserläuterungen Quelle: www.steuern.de
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Bis einschließlich 2004: Arbeitgeberanteil steuerfrei Arbeitnehmeranteil zusammen mit weiteren Vorsorgeaufwendungen (Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Lebensversicherung, sonstige Versicherungen) bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben abzugsfähig
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Ab 2005: Arbeitgeberanteil weiterhin steuerfrei „Eigener“ Höchstbetrag für Beiträge zur gesetzlichen (und ggf. zusätzlicher privater) Rentenversicherung 20.000 bzw. 40.000 € 2005 nur 60%, Anstieg bis 2025 um je 2% 82% der Aufwendungen sind begünstigt (2016)
Darstellung im Einkommensteuerbescheid
Die nachgelagerte Besteuerung
Die Rentenbesteuerung Übergang zur nachgelagerten Besteuerung betroffene Renten gesetzliche Rentenversicherung landwirtschaftliche Alterskassen berufsständische Versorgungseinrichtungen Rentenversicherungen neuer Art („Rürup-Rente“) Riester-Renten werden bereits voll versteuert
Die Rentenbesteuerung „Art“ der Rente ist unerheblich Erfasst werden z.B. Altersrente Erwerbsminderungsrente Hinterbliebenenrente als Witwen-/Witwerrente, Waisenrente, Erziehungsrente
Durchführung der Besteuerung Rentenbeginn vor 2005 oder in 2005: 50% der Rente sind steuerpflichtig richtiger: 50% der Rente sind steuerfrei Rentenbeginn in 2006 (Kohorte 2006): 52% der Rente sind steuerpflichtig Rentenbeginn in 2016 72% der Rente sind steuerpflichtig
Entwicklung der %-Sätze
Durchführung der Besteuerung Sie haben Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt Bruttorente = Rentenbetrag inklusive Beiträge zur Kranken-/Pflegeversicherung Sie haben Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten Bruttorente = Rentenbetrag ohne Zuschüsse zur Kranken-/Pflegeversicherung Kranken- und Pflegeversicherungen wirken sich als Sonderausgaben steuermindernd aus!
Systematik der Besteuerung Eigentlich wird die Rente zu 50% von der Besteuerung freigestellt Beispiel Jahresrente 2005 (läuft seit 2003): 12.000 € davon steuerpflichtig 50% = 6.000 € verbleibt steuerfrei = 6.000 € Steuerfreier Teil wird lebenslang festgeschrieben
Systematik der Besteuerung Fortsetzung Beispiel für das Jahr 2016: Jahresrente 12.700 € davon steuerfrei 6.000 € zu versteuern 6.700 € D.h. alle Rentenerhöhungen nach 2005 werden voll versteuert!
Ermittlung des steuerfreien Teils Rente läuft am 01.01.2005 bereits Ermittlung anhand Jahresrente 2005 Ermittlung in dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt Beispiel: Rentenbeginn 01.07.2005, monatlich 1.000 € ab 01.07.2006 monatlich 1.010 €
Ermittlung des steuerfreien Teils Lösung 2005 Einnahmen 6 x 1.000 = 6.000 € steuerpflichtig 50% = 3.000 € Lösung 2006 Einnahmen 6 x 1.000 + 6 x 1.010 = 12.060 € steuerpflichtig 50% = 6.030 € steuerfrei auf Lebenszeit = 6.030 €
Anpassungsbetrag wichtig für die Berechnung des steuerfreien Teils in folge Jahren
Darstellung im Bescheid 18.456 – 1.774 = 16.682 x 50% = 8.341,- €
www.deutsche-rentenversicherung.de
Die Rentenbesteuerung II Bisher nicht erwähnte Renten bereits am 01.01.2005 laufende „alte“ private Rentenversicherungen Renten aus Versicherungen, die nicht den neuen Anforderungen entsprechen umlagefinanzierte Zusatzversorgungseinrichtungen (z.B. VBL) Veräußerungsrente
Die Rentenbesteuerung II Weiterhin Ertragsanteilsbesteuerung Absenkung der Ertragsanteile gilt auch für bereits laufende Renten
Ertragsanteile - alt / neu
Die Besteuerung von Versorgungsbezügen (Beamten-)Pensionen sog. Werksrenten Lohnsteuerkarte bereits bisher schon nachgelagert (voll) versteuert keine Änderung bei der Einnahmenseite Angleichung der Pauschalen / Freibeträge
Überblick – bis 2004
Überblick - neu
Der Werbungskostenpauschbetrag bisher (2004): 920,- € neu (ab 2005) für Versorgungsbezüge: 102 €
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag Ausgleich für die Kürzung des Werbungskostenpauschbetrags 2005: 900,- € 2040: 0,- € Lebenslange Festschreibung Zwölftelung im Jahr der Pensionierung
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
Die „Alters“-Freibeträge Der Versorgungsfreibetrag: Abschmelzung von 40% / max. 3.000 € in 2005 auf 0,- € in 2040 Lebenslange Festschreibung Zwölftelung im Jahr der Pensionierung Der Altersentlastungsbetrag: Abschmelzung von 40% / max. 1.900 € in 2005 auf 0,- € in 2040 keine Festschreibung
Versorgungsfreibetrag
Altersentlastungsbetrag
Beispiel
Ergebnis… Beginn 2016: 22,4% des Versorgungsbezuges = 3.360€ jedoch Höchstbetrag 2016 = 1.680€ zzgl. Zuschlag zum VersorgungsFB = 504€ Freibetrag für Versorgungsbezüge: = 2.184€
Zusammenfassung….
Quelle: www.steuern.de
Die Rentenbezugsmitteilung Renten werden an „zentrale“ Stelle gemeldet (BfA bzw. Deutsche Rentenversicherung Bund) Grds. bis zum 28.02. des Folgejahres Weiterleitung an die Finanzverwaltung keine Ausfertigung für die Rentner/Rentnerin
Wer muss melden? Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Gesamtverband der landw. Alterskassen die berufsständischen Versorgungseinrichtungen die Pensionskassen und -fonds die Versicherungsunternehmen Unternehmen, die Rürup-Renten anbieten Unternehmen, die Riester-Renten anbieten
Was wird gemeldet? Identifikationsnummer, Name, Geburtsdatum, Geburtsort Rentenhöhe Anpassungsbeträge Beginn und Ende der Zahlungen
Einkommensteuer
Wann fällt Steuer an? Lt. Bundesfinanzministerium fällt 2016 bei einer Rente von mtl. 1.234 € (Brutto) als einziger Einkunftsquelle bei einem Ledigen Rentenbeginn 2016 keine Steuer an 1.234 x 12 = 14.808 €
R e n t e 14.808 €
R e n t e 72% 14.808 € 10.661 €
R e n t e pauschale Abzüge 72% 14.808 € 10.661 € 8.652 €
R e n t e pauschale Abzüge 72% 14.808€ 10.661 € 8.652 € 8.652 € G r u n d F B 14.808€ 10.661 € 8.652 € 8.652 €
- = 0 R e n t e pauschale Abzüge (2.009 €) 72% Steuer 14.808 € G r u n d F B Steuer - = 0 14.808 € 10.661 € 8.652 € 8.652 €
Hilfestellung…..
www.bmf-steuerrechner.de
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