Möglichkeiten der Finanzierung

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 Präsentation transkript:

Möglichkeiten der Finanzierung

Bonitätsprüfung Bonität ist die Zahlungs- oder Kreditfähigkeit eines Unternehmens. Kreditinstitute sind dazu verpflichtet Kunden hinsichtlich Kreditwürdigkeit zu schätzen. Nach dem Basel-II Ranking werden Noten vergeben (1 = geringes Risiko, 6 = höchstes Risiko). Kreditprüfungen werden auch von so genannten Wirtschaftsauskunfteien ausgeführt (z.B. Creditreform, vgl. Internet). Buch S. 232 bzw. 257

Bonitätsprüfung II Gründe für Bonitätsprüfungen sind z.B.: Aufnahme neuer Geschäftsbeziehungen oder Überprüfung bestehender Vertragsverhältnisse. Marktuntersuchungen. Erhöhung des Kreditlimits (Banken). Änderung der Rechtsform eines Kunden, o.ä..

Sachinvestitionen Anlageinvestitionen Vorratsinvestitionen Investitonsarten Investitionsarten Sachinvestitionen Anlageinvestitionen Vorratsinvestitionen Finanzinvestitionen Beteiligungsrechte Wertpapiere Immaterielle Investitionen Für Entwicklung Für Absatz Für Weiterbildung

Finanzierungsarten Die Art der Finanzierung hängt ab von verschiedenen Vorgaben: Wie groß ist das Finanzierungsvolumen? Was soll finanziert werden? (Immobilien, Mobilien, Betriebsausgaben?) Sind steuerliche Aspekte zu berücksichtigen? Wie ist die derzeitige Bonitäts-/Liquiditätslage? Wie hoch sind die Finanzierungskosten?

Finanzierungsarten Finanzierung Außenfinanzierung Innenfinanzierung Vermögenszuwachs Vermögenszuwachs Vermögens- umschichtung Kredit- fianzie- rung Einlagen bzw. Be- teiligungs- finanzierung Finanzie- rung aus Gewinn (Selbst- finanzierung Finanzierung durch Pensions- rückstellungen Finanzierung von Re- investitionen aus Um- satzerlösen Finanzierung von Netto- investitionen aus Um- satzerlösen Eigenfinanzierung Fremdfinanzierung

Alternative Innen-/ Eigenkapitalfinanzierung Umsatzerlösen Rückstellungen Gewinne, Rücklagen Private Einlagen Beteiligungen

Arten der Fremdfinanzierung Kontokorrent- oder Überziehungskredite der Bank auch als Lieferantenkredit. Darlehen beispielsweise als Ratenkauf (Abzahlungskauf). Mietkauf. Factoringkredit / Zession. Wechseldiskontkredit. Lombard- oder Pfandkredit. Buch Seite 260

Kontokorrentkredit Ist der „Dispo“kredit der Unternehmen. Für kurzfristige Kredite, bspw. Lieferantenkredit oder laufenden Kosten. Teure Kreditform, relative hohe Zinsen.

Darlehen Realsicherheit mit dinglicher Haftung (dinglich – eine Sache dient als Sicherheit Gegensatz: persönliche Haftung (z.B. Bürgschaft). Eher langfristiger Natur (im Vergleich zum Kontokorrentkredit). In verschiedenen Varianten möglich (Ratendarlehen, Annuitätendarlehen, Fest- /Fälligkeitsdarlehen).

Mietkauf Rechtliche Eigentum der Sache bleibt beim Vermieter. Wirtschaftliches Nutzungsrecht (Besitz) beim Mieter. Bilanzierung und Abschreibung erfolgt beim Mieter. Rechtliche Eigentum wird mit der letzten Rate erworben. Umsatzsteuer muss vorab vollumfänglich für alle Mietraten bezahlt werden (davon werden eventuelle Fördergelder abhängig gemacht).

Factoring, Zession Factoring: Verkauf von Forderungen vor dem Fälligkeitstag. Das Factoring-Unternehmen übernimmt das Forderungsausfallrisiko unter Abschlag einer Factoring-Gebühr. Offenes Factoring bedeutet, der Schuldner erfährt vom Weiterverkauf der Forderung; Gegensatz: Stilles Factoring. Zession: wie Factoring nur als Pfand.

Wechseldiskontierung Ein Wechsel wird vor Fälligkeit bei der Bank eingereicht (ähnlich wie Factoring). Die Bank berechnet für die Einlösung entsprechend Gebühren (Diskontsatz). Ein gezogener Wechsel (Tratte) ist gleichzeitig auch ein Zahlungsmittel (Schuldschein).

Lombardkredit oder Pfandrecht Lombardkredit meint das verpfänden von Wertpapieren (spezielles Pfandrecht). Auch hier werden von der Bank Gebühren (Lombardsatz) erhoben. Beim Pfandrecht werden andere Vermögensgegenstände als „Faustpfand“ verpfändet (z.B. Schmuck, Maschinen, etc.).

Kreditsicherungsmöglichkeiten (Buch S. 263) Personalsicherheiten Bürgschaft Ausfallbürgschaft Selbstschuldnerische Bürgschaft (solidarisch und unmittelbar; keine Einrede der Vorausklage) Zession (stille- / offene Zession) Realsicherheiten (dingliche Haftung) Eigentumsvorbehalt Sicherungsübereignung Pfand (Lombard) Grundschuld Hypothek

Eigentumsvorbehalt Dingliche Haftung, Ware oder sonstige bewegliche Sache bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur endgültigen Bezahlung. Eigentumsvorbehalt erlischt beim „Gutgläubigen Erwerb“ und bei der Weiterverarbeitung der Ware § 449 BGB. Aber erschwerte Bedingung bei verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt.

Bürgschaft Ausfallbürgschaft: persönliche Haftung eines Bürgen (Gegensatz: dingliche Haftung) für Zahlungsausfall des Schuldners. Schuldner kann „Einrede der Vorausklage“ geltend machen, haftet nur subsidär. Selbstschuldnerische Bürgschaft: wie Ausfall- bürgschaft, nur keine Einrede der Vorausklage möglich. Bürge haftet von Anfang an solidarisch. Unter Kaufleuten die einzige Form der Bürgschaft.

Grundschuld & Hypothek Sind beides dingliche Rechte und werden als Grundpfand als Sicherheit geleistet. Beide Sicherungsmöglichkeiten erfordern eine Grundbucheintragung beim Grundbuchamt. Grundschuld § 1191ff BGB Hypothek § 1113 ff BGB Bei der Hypothek ist ein konkretes Schuldverhältnis erforderlich. Mit der Grundschuld kann irgendeine Verbindlichkeit gesichert werden, beispielsweise auch Verbindlichkeiten in der Zukunft. Bei der Grundschuld können ggf. vorvertragliche Kosten eingespart werden (Briefgrundschuld).

Grundlegendes und Leasingarten

Grundsätzliches Der Begriff Leasing läßt sich ableiten aus dem englischen Wort „to lease“ (mieten / pachten). Leasing bedeutet die Gebrauchsüberlassung eines Investitionsgutes (Mobilien / Immobilien) auf Zeit. Unterschiedliche Vertragsarten führen zu der Frage nach der Bilanzierung des Leasinggutes (Vgl. Erlasse des Bundesfinanzministeriums, sowie § 39 AO). Buch S. 247 bzw. 276

Leasingverträge (S.276) Leasing (engl. „to lease“ – mieten, pachten) Direktes leasing (Herstellerleasing). Indirektes Leasing (Leasinggesellschaft). Vollamortisationsleasing (d.h. die Investitionskosten des Leasinggebers werden während des Leasingzeitraum vollständig durch die Leasingteilzahlungen gedeckt). Teilamortisationsleasing(d.h. die Investitionskosten des Leasinggebers werden während des Leasingzeitraum nur teilweise durch die Leasingteilzahlungen gedeckt). Operating Leasing (Gebrauchsleasing) Leasingverträge mit kurzfristiger Laufzeit (bis 1Jahr), nach Ablauf der Grundmietzeit häufig jederzeit kündbar. Financial Leasing (Finanzierungsleasing) längere Vertragszeiten (von der Nutzungsdauer).

Leasingverträge mit Vollamortisation Vollamortisation bedeutet, die Leasingraten fließen während der Vertragslaufzeit vollständig an den Leasinggeber zurück. Das Leasinggut wird dem Leasingeber zugerechnet, wenn die Leasingdauer zwischen 40% und 90 % der gewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt, d.h. Abschreibung u. Bilanzierung erfolgen beim Leasingnehmer.

Teilamortisation Teilamortisationsleasing wird auch als Restwertleasing bezeichnet, d.h. die investierten Mittel des Leasinggebers fließen während der Leasingdauer nicht in vollem Umfang zurück. Wird der Leasingnehmer per Andienungsrecht verpflichtet, nach Ablauf der Leasingdauer eine Rest-Rate zu bezahlen, so wird das Leasinggut von Anfang an dem Leasingnehmer zugerechnet (vgl. §39 AO).

Direktes Leasing (Herstellerleasing) Hersteller des Leasinggutes ist selbst Leasinggeber. Indirektes Leasing Eine Leasinggesellschaft wird eingeschaltet. Auch beim Sale-and-lease-back-Verfahren

Bilanzierung beim Leasinggeber Vertragslaufzeit zwischen 40% und 90 % gewöhnliche Nutzungsdauer. Keine Kauf- oder Verlängerungsoption. Bei Kaufoptionen mit höherem Kaufpreis als nach linearer Afa ermittelter Buchwert. Bei Verlängerungsoption muß Leasinggebühr (Anschlußzeit) mind. Afa entsprechen. Ohne Vereinbarung eines Andienungsrechts* (Teilamortisationsverträge) des Leasinggebers. https://www.wiwiweb.de/steuerbilanzen/betrieb.sverm/zurechnung/leasingzurec.html Andienungsrecht, d.h. Leasingnehmer ist verpflichtet, den Leasinggegenstand nach Ablauf der Grundmietzeit mit einer Restrate zu übernehmen (zu kaufen).

Bilanzierung beim Leasingnehmer Laufzeit < 40% gewöhnliche Nutzungsdauer bei Vollamortisation: wie Ratenkauf. Laufzeit > 90% gewöhnliche Nutzungsdauer vgl.§39 AO „tatsächliche Herrschaft.“ Grundsätzlich ist eine allgemeine Zuordnung des Leasinggutes einer bestimmten Person als Eigentümer nicht möglich. Sie wird bestimmt von den Eigenarten des konkreten Leasing- vertrages.