Gebühren und Abgaben am Standesamt Vortrag Thomas Wildpert Herbst 2017.

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Gebühren und Abgaben am Standesamt Vortrag Thomas Wildpert Herbst 2017

Vortrag Thomas Wildpert Herbst 2017

in den personenstandsrechtlichen Verfahren relevanten Einordnung der in den personenstandsrechtlichen Verfahren relevanten öffentlichen Abgaben Bundesgebühren Verwaltungsabgaben Kommissionsgebühren Definition Nicht an Gegenleistung der Behörde gebunden Schriften- und Rechtsverkehrsteuer öffentlich-rechtliche Entgelte für in Anspruch genommene Leistung einer Gebietskörper-schaft („Entgeltabgabe“) pauschalierter Aufwand-ersatz, für Amts-handlungen außerhalb der Amtsräume Rechtsgrundlagen Gebührengesetz 1957 Bundesabgabenordnung Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991 Bundesverwaltungs-abgabenverordnung 1983 Kommissionsgebühren-verordnungen der einzelnen Länder Fließt zu Bund Gemeinde (Gemeindeverband) Vortrag Thomas Wildpert Herbst 2017

in den personenstandsrechtlichen Verfahren relevanten Einordnung der in den personenstandsrechtlichen Verfahren relevanten öffentlichen Abgaben Bundesgebühren Verwaltungsabgaben Kommissionsgebühren Definition Nicht an Gegenleistung der Behörde gebunden Schriften- und Rechtsverkehrsteuer öffentlich-rechtliche Entgelte für in Anspruch genommene Leistung einer Gebietskörper-schaft („Entgeltabgabe“) pauschalierter Aufwand-ersatz, für Amts-handlungen außerhalb der Amtsräume Rechtsgrundlagen Gebührengesetz 1957 Bundesabgabenordnung Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991 Bundesverwaltungs-abgabenverordnung 1983 Kommissionsgebühren-verordnungen der einzelnen Länder Fließt zu Bund Gemeinde (Gemeindeverband) Vortrag Thomas Wildpert Herbst 2017

Ehe Amtshandlung VA Gebühr Personenstandsfälle Ehe Amtshandlung VA Gebühr Ermittlung der Ehefähigkeit ohne ausl. Urkunde -x- € 50 Ermittlung der Ehefähigkeit mit ausl. Urkunde -x- € 130 Bei Abtretungen – die Ermittlungsbehörde (= 1. Behörde) € 5,45 € 50 od. € 130 (siehe oben) Trauungsniederschrift € 2,10 -x- HU-Urkunde im Rahmen der Eheschließung € 2,10 -x- HU-Urkunde außerhalb der Eheschließung € 2,10 € 7,20 Vortrag Thomas Wildpert Herbst 2017

nach Landesverordnung Personenstandsfälle Trauung Amtshandlung VA Bundesgebühr Kommissions-gebühr Trauung im Amtsraum*) innerhalb d. Dienststunden € 5,45 -x- -x-*) Trauung im Amtsraum*) außerhalb d. Dienststunden € 10,90 -x- -x-*) *) „im Amtsraum“ - in diesen Fällen dürfen weder Kommissionsgebühren eingehoben noch der Trauungssaal (= Amtsraum) den Verlobten privatwirtschaftlich vermietet werden!!! „Sach- und Personalaufwand für Trauungen muss von der Gemeinde (vom Standesamt) getragen werden“ (§ 75 AVG) Amtshandlung VA Kommissions-gebühr Trauung außerhalb Amtsraum (Ausnahme: lebensbedrohliche Erkrankung eines Verlobten) € 54,50 nach Landesverordnung Vortrag Thomas Wildpert Herbst 2017

Ehenamensrechtliche Erklärungen Personenstandsfälle Ehenamensrechtliche Erklärungen Amtshandlung VA Gebühr Beurkundung u Entgegennahme von ehenamenrechtlichen Erklärungen (nach inländischem Recht) innerhalb oder außerhalb des Eheverfahrens -x- Art II Ehenamensrechts-änderungsgesetz 1986, BGBl. Nr. 97/1986; s Erl BMI in ÖStA 2000/57 (das gilt also sowohl „vor“ als auch „bei“ der Eheschließung und ferner auch in aufrechter Ehe) Darunter fallen auch: namensrechtliche Rückverweisung nach § 5 Abs. 2 IPRG Zustimmung des Fremden zur Wahrung der Zweiseitigkeit bei der Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens (§ 93 Abs. 2 ABGB) ehenamenrechtliche Altfälle (§ 1503 Z 5 ABGB) Beurkundung u Entgegennahme von Namenserklärungen nach fremdem Recht im Rahmen der Eheschließung € 6,40 -x- Beurkundung u Entgegennahme einer Wiederannahmeerklärung (§ 93a ABGB) € 6,40 € 14,30

Ehefähigkeitszeugnis Amtshandlung VA Gebühr Ermittlung der Ehefähigkeit ohne ausl. Urkunde -x- € 50 Ermittlung der Ehefähigkeit mit ausl. Urkunde -x- € 130 Ehefähigkeitszeugnis € 7,60 -x- Ehefähigkeitszeugnisausstellung durch Vertretungsbehörde: Ermittlung der Ehefähigkeit durch Standesamt Keine Verwaltungsabgabe Bundesgebühr für Ermittlung (€ 50 oder € 130), die Standesamt der Vertretungsbehörde bekanntgibt Vertretungsbehörde hebt Bundesgebühr ein und führt diese direkt an Finanz ab Vortrag Thomas Wildpert Herbst 2017

Eingetragene Partnerschaft Personenstandsfälle Eingetragene Partnerschaft Übereinstimmungen mit Eheschließung: Amtshandlung VA Gebühr Ermittlung der Partnerschaftsfähigkeit ohne ausl. Urkunde -x- € 50 Ermittlung der Partnerschaftsfähigkeit mit ausl. Urkunde -x- € 130 EP-Urkunde im Rahmen des EP-Verfahrens € 2,10 -x- EP-Urkunde außerhalb der EP-Verfahrens € 2,10 € 7,20 Abweichungen zur Eheschließung: Bei Abtretungen – die Ermittlungsbehörde (= 1. Behörde) € 6,50 € 50 od. € 130 (siehe oben) Amtshandlung zur Begründung (entspricht „Trauung“ im Eheschließungsverfahren) – unabhängig von Ort und Zeit € 6,50 -x- + allfällige Kommissions-gebühr Ausstellung eines Partnerschaftsfähigkeits-zeugnisses € 6,50 -x- Vortrag Thomas Wildpert Herbst 2017

Sonstiges Amtshandlung VA Gebühr Gesamtes Geburtsverfahren (gilt auch für Tot- und Fehlgeburt) dadurch veranlasste § 35 Abs. 6 GebG unmittelbare Urkundenausstellung unmittelbare kindesnamensrechtliche Erklärung Obsorgebestimmung bis zum 2. Lebensjahr -x- Danach: kindesnamensrechtliche Erklärung € 6,40 € 14,30 Obsorgebestimmung € 3,20 (nur Beurkundung) € 14,30 Allgemeines: Sonstige Auszüge € 2,10 € 7,20 je Personenstandsfall Niederschriftliche Anträge auf gebräuchlich gewordene Schreibweise Geschlechtsänderung € 2,10 € 14,30 + € 3,20 Eintragungs-VA Berichtigungs- und Zurückziehungsanträge -x-

Personenstandsfälle/-änderungen im Ausland 1. Fall Inbox-Mitteilung der österr. Vertretungsbehörde fällt zumeist unter die Meldepflicht des § 35 Abs. 3 PStG 2013 oder das Entegegennahmeerfordernis des § 68 PStG 2013 und liegt somit nicht im überwiegenden Privatinteresse der Betroffenen. Die zugrundliegende ausländische Urkunde ist somit nicht nachzuvergebühren (§ 13 GebG) . 2. Fall (Ausnahmefall!!) Betroffene legt ausländische Urkunde direkt im Inland vor, nur um seiner Meldepflicht nachzukommen. Das liegt nicht im überwiegenden Privatinteresse des Betroffenen. Die zugrundliegende ausländische Urkunde ist somit nicht nachzuvergebühren (§ 13 GebG) . Vortrag Thomas Wildpert Herbst 2017

Personenstandsfälle/-änderungen im Ausland 3. Fall (Standardfall!!) Betroffene legt ausländische Urkunde direkt im Inland vor und beantragt gleichzeitig eine österreichische Urkunde (oft auch, weil eine Namensbestimmung zum Personenstandsfall abgegeben wird) Die Urkundenausstellung liegt damit im überwiegenden Privatinteresse des Betroffenen. Die zugrundliegende ausländische Urkunde ist somit nachzuvergebühren (§ 13 GebG) . Amtshandlung VA Gebühr Ausländische Personenstandsurkunde -x- € 7,20 Innerstaatliche Legalisierung (bspw. Apostille) -x- € 14,30 Übersetzung (wenn kein gebührenpflichtiger Antrag vorliegt) -x- ZPR-Eintragung d. ausl. Personenstandsfalles € 3,20 -x-

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 