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„Ehe für alle“ (Stand: )

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Präsentation zum Thema: "„Ehe für alle“ (Stand: )"—  Präsentation transkript:

1 „Ehe für alle“ (Stand: 29.10.17)
Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts „Ehe für alle“ (Stand: )

2 Lernziele Entwicklung von der gleichgeschlechtlichen LP zur gleichgeschlechtlichen Ehe Wie werden gleichgeschlechtliche Ehen geschlossen und bereits bestehende gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften in Ehen umgewandelt? Was ist bezüglich der Nachbeurkundung von Auslandsehen/-LP zu beachten? Was geschieht mit bereits nachbeurkundeten Auslandsehen/-LP?

3 Schulungsinhalte Rückblick - Von der Einführung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft in Deutschland hin zur gleichgeschlechtlichen Ehe Gesetzesänderung zum Eheschließung gleichgeschlechtlicher Partner Umwandlung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften Nachbeurkundungen gleichgeschlechtlicher Auslandsehen bzw. Auslandslebenspartnerschaften Urkunden Gebühren

4 1. Rückblick Von der Einführung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft in Deutschland hin zur gleichgeschlechtlichen Ehe 8/ / (Bad.-Württ.) 1. Rückblick - Von der Einführung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft in Deutschland hin zur gleichgeschlechtlichen Ehe  Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften sind in Deutschland bereits seit möglich. Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) wurde als Art. 1 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften bzw. Lebenspartnerschaften vom verkündet, das nach seinem Art. 5 am in Kraft getreten ist. Das Gesetz regelte die materiellen Voraussetzungen für die Begründung einer „Eingetragenen Lebenspartnerschaft“ durch zwei Personen gleichen Geschlechts als familienrechtliches Institut. Nicht geregelt wurde in diesem Gesetz die zuständige Behörde, vor der eine Lebenspartnerschaft begründet werden konnte. Man hatte diesen Teil aus dem ursprünglichen Gesetzesentwurf herausgenommen, da dieser Teil zustimmungsbedürftig war und davon auszugehen war, dass im Bundesrat keine Zustimmung der Mehrheit erfolgen würde. Die zustimmungsbedürftigen Teile (mit Zuständigkeitsregelung) sollten durch das Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz dahingehend geregelt werden, dass das Standesamt zuständige Behörde ist. Dieses Gesetz wurde zwar am vom Bundestag verabschiedet, der Bundesrat erteilte aber – wie erwartet - nicht seine erforderliche Zustimmung. Es bedurfte daher einer landesrechtlichen Regelung, die je nach Bundesland unterschiedlich ausfiel.  Damit das Lebenspartnerschaftsgesetz zum vollziehbar wurde, wurde mit einer Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Durchführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Inkrafttreten ) für Baden-Württemberg geregelt, dass in den Landkreisen die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Gemeinden als untere Verwaltungsbehörde zuständig sind. Welche Stelle innerhalb der jeweiligen Behörde diese Aufgabe übernimmt, hatten in den Landratsämtern die Landräte und in den Stadtkreisen die Oberbürgermeister in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.   Die im Eilverfahren erlassene Verordnung des Innenministeriums Baden- Württemberg wurde dann später durch das vom Landtag Baden-Württemberg beschlossene Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartAusfG) vom mit inhaltlich gleicher Zuständigkeitsregelung abgelöst.  Am trat die Novelle zum Lebenspartnerschaftsrecht in Kraft. Dadurch wurde das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) in wesentlichen Punkten geändert und weiter an das Eherecht angeglichen.  Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom festgestellt, dass die Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft den in Art. 6 Abs. 1 GG besonderen Schutz der Ehe nicht verletzt und der Gesetzgeber auch nicht gehindert ist, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Somit war der „Weg frei gemacht für die weitgehende Gleichstellung“ (BT-Dr 15/3445). So wurden u.a. Regelungen zur Übernahme des ehelichen Güterrechts, zur Stiefkindadoption, Änderungen im Unterhaltsrecht, Anpassung an die ehelichen Scheidungsvoraussetzungen, Einführung des Versorgungsausgleichs aufgenommen (siehe NJW 11/2005; Prof. Dr. Marina Wellenhofer).  Durch das Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts, Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRRG), das am in Kraft trat und auch eine Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum Inhalt hatte, wurde die Zuständigkeit für die Begründung und die Beurkundung der eingetragenen Lebenspartnerschaft dem Standesamt als Regelzuständigkeit übertragen. Außerdem wurden die Regelungen im Personenstandsgesetz über die Eheschließung auf die Begründung und Beurkundung von Lebenspartnerschaften übertragen. § 23 LPartG gestattete aber den Ländern, für die Mitwirkung bei der Begründung einer Lebenspartnerschaft von der vorgesehenen Regelzuständigkeit des Standesamts abzuweichen und diese Aufgabe auf eine andere Behörde zu übertragen (Länderöffnungsklausel). Baden-Württemberg machte von der Länderöffnungsklausel Gebrauch, womit die Regelungen, die durch das PStRG sowohl für die Eheschließung als auch für die Lebenspartnerschaften neu getroffen wurden, auf Lebenspartnerschaften in Baden-Württemberg keine Anwendung fanden. Notwendige landesrechtliche Regelungen z.B. zur fortlaufenden Dokumentation von beurkundeten Lebenspartnerschaften oder zu Mitteilungspflichten, die das Personenstandsgesetz voraussetzt, wurden mit einer Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartAusfG), die zum in Kraft trat, getroffen.  Durch das Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes, das zum in Kraft getreten ist, wurden auch in Baden-Württemberg die Regelungen des Personenstandsgesetzes und des Lebenspartnerschaftsgesetzes unmittelbar anwendbar. Lebenspartnerschaften wurden fortan - wie bereits in allen anderen Bundesländern – beim Standesamt begründet.  Die durch das Lebenspartnerschaftsgesetz ursprünglich beabsichtigte rechtliche Gleichstellung von eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften mit Ehepaaren ist auch in weiten Teilen des Rechts nachvollzogen worden. Dennoch ist es mehrfach erst das Bundesverfassungsgericht gewesen, das eine noch weiterhin bestehende Ungleichbehandlung beanstandet und für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hat (z.B. hinsichtlich des einkommensteuerrechtlichen Ehegattensplittings am und der sukzessiven Adoption angenommener Kinder eingetragener Lebenspartner durch den anderen Lebenspartner am , u.v.m.).  Mehrere Fraktionen des Bundestages reichten 2015 zwei Gesetzesentwürfe zur Öffnung der Ehe für alle ein. Der Bundesrat hat am 25. September 2015 ebenso einen dritten Gesetzentwurf beschlossenen, in dem künftig auch gleichgeschlechtliche Partner die Ehe eingehen können. Damit sollen die notwendigen Änderungen im BGB durchgesetzt werden. Die Anhörung zur Öffnung der Ehe erfolgte im Rechtsausschuss des Bundestages am Im Wesentlichen ging es dabei um die verfassungsrechtliche Frage, ob eine Öffnung einfachgesetzlich durch eine Erweiterung im Bürgerlichen Gesetzbuch möglich ist, oder ob dafür eine Verfassungsänderung im Artikel 6 des Grundgesetzes notwendig ist. Die Mehrzahl der Sachverständigen hielten eine einfachgesetzliche Ausgestaltung im Bürgerlichen Gesetzbuch für ausreichend, da der Begriff der „Ehe“ im Grundgesetz selbst nicht definiert ist. Danach wurde die Behandlung der drei vorliegenden Gesetzentwürfe (BT-Drucksachen 18/8, 18/5205 und 18/5098) in einer Vielzahl von Fällen vertagt. Auch ein Eilantrag einiger Bundestagsfraktionen betreffend der Einführung des Rechts auf Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare wurde durch das Bundesverfassungsgericht abgelehnt (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2017 – 2 BvO 29/17). Die Bundeskanzlerin rückte auf einer Podiumsdiskussion am 26. Juni 2017 von ihrer Blockade bei der Ehe-Öffnung ab und schlug die Freigabe der Abstimmung im Parlament als Gewissensfrage für die Abgeordneten vor. Der Rechtsausschuss des Bundestages empfahl am 28. Juni 2017 mehrheitlich, dass die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare auf Grundlage des Gesetzentwurfes des Bundesrats kurzfristig auf die Tagesordnung des Parlaments gesetzt wird und geöffnet werden soll (BT Drucksache 18/12989). Der Bundestag verabschiedete daraufhin am Freitag, 30. Juni 2017 den unveränderten Gesetzentwurf des Bundesrates „zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ (BT-Drucksache 18/6665, 18/12989) und öffnete hiermit die Ehe für gleichgeschlechtliche

5 2. Gesetzesänderung „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ (BGBl. I S. 2787) Seit 01. Oktober 2017 in Kraft Am 28. Juli 2017 ist das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I S. 2787). Nach seinem Artikel 3 Absatz 1 trat es damit am 1. Oktober 2017 in Kraft.

6 Es regelt zwei wesentliche Änderungen:
2. Gesetzesänderung Es regelt zwei wesentliche Änderungen: Eheschließungen gleichgeschlechtlicher Partner Umwandlung von bereits bestehenden gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften auf Antrag Es regelt zwei wesentliche Änderungen: Eheschließungen gleichgeschlechtlicher Partner ab (siehe Ziffer 3) Es eröffnet gleichgeschlechtlichen Paaren zum einen durch Ergänzung des § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB die Möglichkeit, eine gleichgeschlechtliche Ehe mit den gleichen Rechten und Pflichten von verschiedengeschlechtlichen Personen einzugehen Umwandlung von bereits bestehenden gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften auf Antrag ab (siehe Ziffer 4) Bereits begründete gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften können auf Antrag in Ehen umgewandelt werden durch die Einfügung des § 20a Lebenspartnerschaftsgesetz. Durch Einführung eines neuen Abschnittes soll den bereits eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern ermöglicht werden, eine Ehe zu schließen, ohne dass sie zum einjährigen Getrenntleben und zur darauf folgenden Aufhebung der Lebenspartnerschaft gezwungen werden, was eine unbillige Härte darstellen würde. § 17a Personenstandsgesetz wurde neu eingefügt und regelt die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung. Wenn kein Antrag erfolgt, bleiben bereits begründete Lebenspartnerschaften unverändert bestehen. Der Bedarf, das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz weiter für Neueintragungen offen zu halten, entfällt – auch angesichts dessen, dass es bislang zwar die gleichen Pflichten wie die Ehe beinhaltet, nicht aber die vollen Rechte (z. B. im Adoptionsrecht).

7 Transsexuellengesetz (TSG) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
2. Gesetzesänderung Weitere Änderungen: Transsexuellengesetz (TSG) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Einführungsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch (EGBGB) Personenstandsrechtliche Vorschriften / Anwendungshinweise Weitere Änderungen: Transsexuellengesetz In § 7 Absatz 1 Nummer 3 TSG wurde ursprünglich bestimmt, dass bei Transsexuellen, die nach erfolgter Vornamensänderung eine Ehe eingehen, die Vornamensänderung automatisch unwirksam wird. Mit dieser Regelung sollte der Anschein einer gleichgeschlechtlichen Ehe verhindert werden. Mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare ist der gesetzgeberische Grund für diese Regelung entfallen. § 7 Absatz 1 Nummer 3 TSG ist ersatzlos gestrichen worden. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1309 wurde um einen Absatz 3 ergänzt. Die Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses nach dem unverändert gültigen § 1309 Absatz 1 BGB ist nur für den Fall vorgesehen, dass ausländisches Eheschließungsrecht zur Anwendung gelangt. § 1309 Absatz 3 BGB-neu hat vor diesem Hintergrund bei gleichgeschlechtlichen Ehen keinen Anwendungsbereich und läuft ins Leere (1. Ergänzung der Anwendungshinweise zur Umsetzung; RdSchr. d. BMI v V II /48#4 -).  Einführungsgesetz Bürgerliches Gesetzbuch (EGBGB) Mit der Änderung des bisherigen Artikels 17b Absatz 4 EGBGB entfällt die nicht mehr erforderliche Kappungsregelung für die im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaften. Mit der neuen Überschrift sowie der Neufassung des Artikels 17b Absatz 4 werden die Kollisionsvorschriften für Lebenspartnerschaften auf gleichgeschlechtliche Ehen entsprechend angewandt. Personenstandsrechtliche Vorschriften / Anwendungshinweise Die erforderlichen Änderungen der personenstandsrechtlichen Vorschriften konnten bis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Kraft gesetzt werden. Das Bundesinnenministerium hat den Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder am , , und jeweils Anwendungshinweise übersandt, in denen es dargelegt hat, wie die Standesämter in der Zwischenzeit verfahren sollen (AZ V II 1 – 20103/48#4). Für die technische Umsetzung der genannten Vorschriften müssen u.a. die für das Personenstandswesen eingesetzten elektronischen Fach-, Register- und Datenaustauschverfahren angepasst werden. Deren technische Anpassung an das EheöffnungsG wird sich bis zum hinziehen.  Das Bundesinnenministerium hat darauf hingewiesen, dass gleichgeschlechtliche Paare, die nach dem Inkrafttreten des EheöffnungsG heiraten oder ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln wollen, dies schon ab sofort bei dem zuständigen Standesamt anmelden und einen Termin vereinbaren können.

8 3. Eheschließungen gleichgeschlechtlicher Partner
§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB lautet nun: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“ 3. Eheschließungen gleichgeschlechtlicher Partner im Inland ab § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB lautet nun: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“ Seit dem können nicht nur verschiedengeschlechtliche, sondern auch gleichgeschlechtliche Partner die Ehe miteinander eingehen (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB neu). 

9 3. Eheschließungen gleichgeschlechtlicher Partner
Neubegründung von Lebenspartnerschaften = nicht mehr möglich bereits begründete Lebenspartnerschaften = bleiben unverändert bestehen. Die Neubegründung von Lebenspartnerschaften ist in Deutschland nicht mehr möglich. Es gibt fortan nur noch Eheschließungen, unabhängig vom Geschlecht der jeweiligen Personen. Bereits begründete Lebenspartnerschaften bleiben unverändert bestehen. Die personenstandsrechtlichen Vorschriften über die Eheschließung finden nun auch für gleichgeschlechtliche Ehen Anwendung. Nach dem Geschlecht der Personen wird nicht mehr unterschieden.

10 3. Eheschließungen gleichgeschlechtlicher Partner
BGB LPartG EGBGB PStG PStV PStG-VwV PStG-DVO 3.1 Wichtigste anzuwendende Vorschriften 3.1 Wichtigste anzuwendende Vorschriften Personenstandsgesetz (PStG): •§ 11 - Zuständigkeit •§ 12 - Anmeldung der Eheschließung •§ 13 - Prüfung der Ehevoraussetzungen •§ 14 - Eheschließung •§ 15 - Eintragung in das Eheregister •§ 16 - Fortführung des Eheregisters Personenstandsverordnung: •§ 28 - Anmeldung •§ 29 – Eheschließung Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Die Vorschriften des BGB für die Ehe (§§ 1297 bis 1588) sind anwendbar, insbesondere… •§ Ehemündigkeit •§ Keine Geschäftsunfähigkeit •§ Eheverbot bei bestehender Ehe oder Lebenspartnerschaft •§ Eheverbote bei Verwandtschaft •§ 1355 – Ehename Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) Besonderer Teil, Kapitel 3 – Eheschließung diese sind grundsätzlich anwendbar, evtl. Änderungen hierzu sind abzuwarten. Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis) und Anlage 2 (Gebührenfreie Amtshandlungen) Und außerdem bei Fällen mit Auslandsbezug: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) Die Vorschriften des EGBGB für die Ehe sind anwendbar, insbesondere… •Art Name •Art Form von Rechtsgeschäften •Art. 17b neu - Eingetragene Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtliche Ehe

11 3. Eheschließungen gleichgeschlechtlicher Partner
3.2 Altfälle Anmeldung LP (bis ) (nach ) (§§ 17, 12 Abs. 1 PStG) 3.2 Wie ist mit bereits angemeldeten Lebenspartnerschaften zu verfahren, deren Begründung nach dem angesetzt wurde?

12 3. Eheschließungen gleichgeschlechtlicher Partner
Anmeldung der Lebenspartnerschaft erfolgte vor dem nun Fortführung als Verfahren auf Vornahme einer Eheschließung (Ziff. 11 Anwendungshinweise des BMI vom ) Anhängige Verfahren auf Begründung einer Lebenspartnerschaft, d.h. die Anmeldung der Lebenspartnerschaft erfolgte gemäß § 17 i.V.m. § 12 Abs. 1 PStG vor dem , können nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nun nur noch als Verfahren auf Vornahme einer Eheschließung fortgeführt werden. (Ziff. 11 der Anwendungshinweise des BMI).

13 3. Eheschließungen gleichgeschlechtlicher Partner
3.3 Besonderheit bei ausländischer Beteiligung Kein EFZ Keine Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (1. Ergänzung der Anwendungshinweise des BMI vom ) 3.3 Besonderheit bei gleichgeschlechtlichen Eheschließungen mit ausländischer Beteiligung im Inland Bisher war für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften bis zum kein Verfahren zur Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durchzuführen, da § 17 PStG nicht die Anwendbarkeit von § 12 Abs. 3 PStG (Befreiungsverfahren beim Oberlandesgericht) erklärt hat. Ebenso wurde kein Ehefähigkeitszeugnis verlangt. Der Standesbeamte/die Standesbeamtin stellte die Voraussetzungen für die Begründung der Lebenspartnerschaft allein aufgrund seiner/ihrer eigenen rechtlichen Prüfung fest. Seit dem können gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland keine Lebenspartnerschaft mehr eingehen, sondern "nur noch" eine Ehe im Sinne des § 1353 BGB schließen. Damit kommen für diesen Personenkreis nun die Vorschriften für die Eheschließung zur Anwendung, insbesondere was die erforderlichen Unterlagen und das erforderliche Verfahren betrifft. Das „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“ hat § 1309 BGB zwar jedoch um einen Absatz 3 erweitert, dieser läuft jedoch ins Leere, daher wird an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen (Gesetzestext und dessen Änderungen siehe Anlage 1).

14 3. Eheschließungen gleichgeschlechtlicher Partner
gleichgeschlechtliche Ehe mit Auslandsbeteiligung = Sachvorschriften des Register führenden Staates (Artikel 17b Absatz 4- neu i.V.m. Absatz 1 EGBGB) = deutsches Recht - unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen  eigene Prüfung (wie bisher bei LP) !!! Hierzu erfolgten auch Anwendungshinweise durch das BMI: (1. Ergänzung der Anwendungshinweise zur Umsetzung - RdSchr. d. BMI v V II /48#4): „Die Begründung der gleichgeschlechtlichen Ehe mit ausländischer Beteiligung unterliegt den Sachvorschriften des Register führenden Staates (Artikel 17b Absatz 4-neu i.V.m. Absatz 1 EGBGB). Bei der Schließung einer gleichgeschlechtlichen Ehe in Deutschland gilt somit stets deutsches Recht - unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen. Die Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses nach dem unverändert gültigen § 1309 Absatz 1 BGB ist nur für den Fall vorgesehen, dass ausländisches Eheschließungsrecht zur Anwendung gelangt. § 1309 Absatz 3 BGB-neu hat vor diesem Hintergrund bei gleichgeschlechtlichen Ehen keinen Anwendungsbereich. Bei der Schließung einer gleichgeschlechtlichen Ehe in Deutschland ist somit gemäß Artikel 17b Absatz 4-neu i.V.m. Absatz 1 EGBGB stets deutsches Eheschließungs-recht anzuwenden und dementsprechend bei der gleichgeschlechtlichen Eheschließung kein Ehefähigkeitszeugnis zu verlangen, auch wenn einer oder beide Eheschließenden nicht deutsche Staatsangehörige sind.“ In der Praxis bedeutet dies nun: Bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe braucht die ausländische Person kein Ehefähigkeitszeugnis beizubringen. Bei gleichgeschlechtlichen Ehen ist eine Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts nach § 1309 Abs. 2 BGB nicht vorgesehen. Dieser Absatz 2 kann nur zur Anwendung kommen, wenn die Erforderlichkeit eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Absatz 1 Satz 1) besteht. Da bei einer gelichgeschlechtlichen Ehe in Deutschland nie ausländisches Recht zur Anwendung kommt (siehe Art. 17b Abs.4  i.V.m. Abs. 1 EGBGB), ist weder ein Ehefähigkeitszeugnis noch eine Befreiung hiervon erforderlich. Der neue Absatz 3 des § 1309 BGB läuft daher ins Leere.

15 3.4 Gleichgeschlechtliche Ehe im Ausland
Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 39a i.V.m. § 39 PStG und § 51a –neu- PStV) Ehefähigkeitszeugnis? – noch offen 3.4 Gleichgeschlechtliche Eheschließungen im Ausland Für gleichgeschlechtliche Verlobte, die im Ausland eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründen wollen, wurde durch das Lebenspartnerschafts-bereinigungsgesetz zum die „Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft“ in den personenstandsrechtlichen Vorschriften eingefügt (§ 39a i.V.m. § 39 PStG). Das 2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG - BGBl I S. 2522) fügt zum den § 51a in die Personenstandsverordnung (PStV) ein. Es wird nun im Einzelnen der Inhalt der Bescheinigung nach § 39 a PStG vorgeschrieben. Der Inhalt entspricht im Wesentlichen einem deutschen Ehefähigkeitszeugnis, gilt aber nur für die Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland. Ob gleichgeschlechtliche Verlobte für die gleichgeschlechtliche Ehe im Ausland aktuell ein Ehefähigkeitszeugnis auf Antrag ausgestellt bekommen, ist aktuell noch offen. Alternativ kann über das Meldeamt eine erweiterte Meldebescheinigung mit Familienstand ausgestellt werden.

16 3.4 Gleichgeschlechtliche Ehe im Ausland
Malta Südafrika Brasilien Irland Spanien Kolumbien Belgien Norwegen Uruguay Niederlande Schweden Neuseeland Frankreich Portugal Israel (Anerkennung) Luxemburg Island Kanada Finnland Dänemark Argentinien USA (41 Bundes-staaten + District of Columbia) Mexiko (2 Bundes-staaten + Mexiko City) Schottland, England und Wales Jüngst hat Malta und die Republik Irland die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet. In den Ländern Belgien, Niederlande, Frankreich, Luxemburg, Finnland, Kanada, Südafrika, Spanien, Norwegen, Schweden, Portugal, Island, Dänemark, Argentinien, Brasilien, Kolumbien, Uruguay, Neuseeland sowie in Schottland, England und Wales, in 41 Bundesstaaten der USA und dem District of Columbia, sowie in zwei Bundesstaaten und in der Hauptstadt Mexikos wurde die Zivilehe für Personen gleichen Geschlechts eingeführt. Darüber hinaus werden gleichgeschlechtliche Ehen in Israel anerkannt.

17 4. Umwandlung § 17a Personenstandsgesetz (PStG) -neu eingefügt-
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung (1) Die Lebenspartner haben bei der Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe das Bestehen der Lebenspartnerschaft durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. (2) Für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe gelten die § 11 und § 12 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie die §§ 14 bis 16 entsprechend. 4. Umwandlung Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe entspricht gemäß Artikel 2 Nummer 1 des „Gesetzes zur Ein­füh­rung des Rechts auf Ehe­schlie­ßung für Per­so­nen glei­chen Ge­schlechts“ rechtlich einer Eheschließung im Sinne von § 14 Personenstandsgesetz (PStG) (RdSchr. d. BMI v V II /48#4 Ziffer 1). Zu beachten ist, dass eine Umwandlung nur für eine im Inland geschlossene Lebenspartnerschaft beantragt werden kann. Für eine im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaft gibt es keine Umwandlungsmöglichkeit. Die Lebenspartner/innen können jedoch im Inland ab die Ehe schließen, ohne dass die Lebenspartnerschaft vorher aufgelöst werden muss, weil die bestehende Lebenspartnerschaft mit der gleichen Person nach § 1306 BGB kein Ehehindernis darstellt.

18 4.1 Anmeldung der Eheschließung bei Umwandlung
4.1.1 Zuständigkeit Anmeldung der Umwandlung - § 12 PStG Standesamt Wohnsitz oder gA Umwandlung/Eheschließung - § 11 PStG jedes deutsche Standesamt 4.1 Anmeldung der Eheschließung bei Umwandlung der Lebenspartnerschaft 4.1.1 Zuständigkeit Für die Umwandlung (Eheschließung) selbst ist gemäß § 11 PStG jedes deutsche Standesamt zuständig. Die Partner müssen die von ihnen beabsichtigte Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe bei dem Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Partner seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, können sie die Umwandlung beim Eheschließungsstandesamt anmelden. (§ 17 a Abs. 2 neu, § 12 Abs. 1 PStG).  Für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe gelten die § 11 und § 12 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie die §§ 14 bis 16 des Personenstandsgesetzes entsprechend. Im Übrigen gelten die Vorschriften für das Verfahren der Anmeldung der Eheschließung (§§ 28, 29 Personenstandsverordnung - PStV). Auch eine schriftliche Anmeldung der Umwandlung durch die Partner/innen ist möglich. Sie minimiert in der Praxis sowohl den Verwaltungsaufwand für die Standesämter als auch den Zeitaufwand für die betroffenen Paare. Wie lange die Anmeldung der Umwandlung Gültigkeit hat, ist aktuell noch offen.

19 4.1 Anmeldung der Eheschließung bei Umwandlung
4.1.2 Unterlagen § 12 Abs. 1 und 2 Nr. 1-3 PStG Nachzuweisen sind: Personenstand Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt Staatsangehörigkeit Im Einzelnen sind dies… 4.1.2 Unterlagen Bei der Anmeldung müssen die Partner - genauso wie bei der Anmeldung für eine Eheschließung - ihre Identität, die Staatsangehörigkeit, die Namensführung, den Personenstand (Nachweis der bestehenden Lebenspartnerschaft durch öffentliche Urkunde), die Geschäftsfähigkeit und den Wohnsitz für die Zuständigkeit nachweisen (§ 17 a Abs. 2 neu, § 12 Abs. 2 Nummer 1-3 PStG). Dagegen werden die Ehevoraussetzungen nach § 13 PStG sowie die Auflösung bisheriger Ehen und Lebenspartnerschaften bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nicht mehr geprüft, weil dies bereits vor der Begründung der Lebenspartnerschaft geprüft worden ist.

20 4.1 Anmeldung der Eheschließung bei Umwandlung
Personenstand begl. Ausdruck Lebenspartnerschaftsregister mit Hinweisen -neu- (§ 17a Abs. 1 neu PStG); oder alternativ: Lebenspartnerschaftsurkunde -neu- und aktuelle Geburtsurkunde Wichtig wegen: aktueller Namensführung und Bestand der LP Erfüllung der Mitteilungspflichten Die Partner müssen demgemäß folgende Unterlagen vorlegen:  einen Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister mit Hinweisen (§ 17a Abs. 1 neu PStG); neu ausgestellt wegen der aktuellen Namensführung und dem Bestand der betroffenen Lebenspartnerschaft; ferner sind dort die Geburtenbuchnummern der Ehegatten enthalten => siehe auch Mitteilungspflichten! (Ziffer 4.1.8) ODER alternativ: ihre Lebenspartnerschaftsurkunde; neu ausgestellt wegen der aktuellen Namensführung und dem Bestand der betroffenen Lebenspartnerschaft sowie jeweils eine aktuelle Geburtsurkunde.

21 4.1 Anmeldung der Eheschließung bei Umwandlung
…sowie: Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erweiterte Meldebescheinigung (mit Familienstand und Staatsangehörigkeit) Staatsangehörigkeit gültiger Reisepass oder Personalausweis Sowie… einen gültigen Reisepass oder Personalausweis oder einen sonstigen mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis. Wenn bei Ausländern die Staatsangehörigkeit nicht aus dem Ausweispapier hervorgeht, müssen sie ihre Staatsangehörigkeit durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates nachweisen; wenn die Partner im Inland gemeldet sind, eine Bescheinigung der Meldebehörde der Hauptwohnung, aus der die Vor- und Familiennamen, der Familienstand, der Wohnort und die Staatsangehörigkeit ersichtlich sind; wenn die Partner ihre Lebenspartnerschaft nicht beim Standesamt der Hauptwohnung, sondern der Nebenwohnung umwandeln lassen wollen, zusätzlich eine Bescheinigung der Meldebehörde der Hauptwohnung.

22 Kleiner Exkurs: Urkundenausstellung
Lebenspartnerschaftsurkunden: erhältlich beim Standesamt des Begründungsortes (unabhängig vom Begründungsdatum) „Altfälle“ (LP zwischen bis ) Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums vom beachten! - Übergabe an die Standesämter - Nachtragung im dortigen LP-Register (s. auch Frühjahrsschulung „Begründung von Lebenspartnerschaften“) Hierzu noch ein Hinweis zu der Beschaffung von Lebenspartnerschaftsurkunden und –registerausdrucken: Die Lebenspartnerschaftsurkunden zu einer Lebenspartnerschaft sind immer beim Standesamt des Begründungsortes erhältlich, unabhängig von ihrem Begründungsdatum!  Es gilt zu beachten, dass Lebenspartnerschaften erst seit bei den Standesämtern begründet wurden. Für die vorher bei anderen Behörden (z.B. Landkreise und Notare) begründeten Lebenspartnerschaften ist in § 2 des Landes-Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschafts-gesetzes eine Regelung getroffen worden. Zur Umsetzung des Gesetzes enthält eine Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums vom verschiedene Hinweise. Danach waren die Vorgänge der bis zum begründeten Lebenspartnerschaften an das Standesamt abzugeben, das für die Entgegennahme der Erklärungen der Lebenspartnerschaft zuständig gewesen wäre. So sind z.B. die Lebenspartnerschafts-Vorgänge des Landkreises Bodenseekreis an das Standesamt Friedrichshafen abgegeben worden, da die Lebenspartnerschaften am Sitz des Landratsamtes in Friedrichshafen begründet wurden. Soweit eine Lebenspartnerschaft nicht direkt am Sitz der bisherigen Lebenspartnerschaftsbehörde begründet worden ist, sind diese Altfälle an das Standesamt des Ereignisortes abgegeben worden. Hätte das Landratsamt Ravensburg danach Lebenspartnerschaften nicht an seinem Sitz in Ravensburg, sondern z.B. in Weingarten geschlossen, dann mussten die Vorgänge damals an das Standesamt in Weingarten abgegeben werden. In der oben genannten Verwaltungsvorschrift ist ausgeführt, dass das Standesamt, das „Altfälle“ erhält, diese in ein gesondertes Lebenspartnerschaftsregister und ein gesondertes Sicherungsregister einzutragen hat. Folglich hieraus auch dann die erforderlichen Urkunden z.B. für die Umwandlung ausstellen muss. => Näheres zu diesem Thema ist im Manuskript zu den Frühjahrsschulungen 2012 mit dem Thema „Begründung von Lebenspartnerschaften“ unter Ziffer 4.2 „Vorgänge von “ zu finden.

23 4.1 Anmeldung der Eheschließung bei Umwandlung
4.1.3 Prüfung der Namensführung LP-Name (ggf. auch Doppelnamen) bereits geführt? JA NEIN keine neue Erklärung Bestimmung Ehename möglich; direkte Übernahme möglich - § 1355 BGB so ins Eheregister (Ziffer 3 Anwendungshinweise des BMI vom ) 4.1.3 Prüfung der Namensführung Im Übrigen ist die Namensführung im Hinblick auf die Beurkundung im Eheregister zu prüfen. Ehe- und Begleitname Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung zu der Frage, ob bei der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ein Ehename neu bestimmt werden kann, wenn zuvor bereits ein Lebenspartnerschaftsname bestimmt wurde. Aus der Weitergeltung der Rechte und Pflichten der Lebenspartnerschaft kann jedoch geschlossen werden, dass die Bestimmung eines Ehenamens nach § 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dann nicht zulässig ist, wenn bereits zuvor von den Lebenspartnern ein Lebenspartnerschaftsname nach § 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) bestimmt wurde. Ein bereits vorhandener Lebenspartnerschaftsname wird bei der Umwandlung (Eheschließung) als Ehename in das Eheregister einschließlich etwaiger Begleitnamen übernommen. Dies ist in der Niederschrift über die Eheschließung (bei Umwandlung der Lebenspartnerschaft) zu vermerken. Haben die Eheschließenden noch keinen Lebenspartnerschaftsnamen geführt, können sie einen Ehenamen bestimmen. (Ziffer 3 RdSchr. d. BMI vom )

24 4.1 Anmeldung der Eheschließung bei Umwandlung
Keine Prüfung von Ehevoraussetzungen nach § 13 PStG (Ehehindernisse, aufhebbare Ehe…) Auflösung bisheriger Ehen und Lebenspartnerschaften wurde bereits vor der Begründung der Lebenspartnerschaft geprüft !!! 4.1.4 Prüfung der Ehevoraussetzungen Die Ehevoraussetzungen nach § 13 PStG sowie die Auflösung bisheriger Ehen und Lebenspartnerschaften mit einer dritten Person werden bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nicht mehr geprüft, weil das bereits vor der Begründung der Lebenspartnerschaft geprüft worden ist.

25 4.1 Anmeldung der Umwandlung
Muster „Anmeldung der Umwandlung“

26 4.1.5 Umwandlung / Eheschließung
Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe = Eheschließung (§ 20a LPartG, § 14 PStG) Ja-Wort in welchem Rahmen? => mit dem Paar abstimmen (Ziffer 1 Anwendungshinweise des BMI vom ) .1.5 Umwandlung / Eheschließung Bestehende Lebenspartnerschaften werden auf Antrag in Ehen umgewandelt, wenn die Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit beim Standesamt erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen (§ 20a LPartG neu). In welchem Rahmen die „Umwandlung“ (besser: Eheschließung) dann erfolgen soll -ob ortsüblich im Trauzimmer, mit/ohne Traurede oder evtl. aber auch auf Wunsch unbürokratisch am Schreibtisch, empfiehlt sich mit den betroffenen Lebenspartnern vorher abzustimmen. Nicht jedes gleichgeschlechtliche Paar möchte viel Aufhebens um seine Eheschließung machen (Stadt Köln: 66 Termine für Umwandlungen; 59 dieser Termine sind reine Büro-Trauungen; Bild Online ) Die Umwandlung kann auch von sog. „Eheschließungsstandesbeamten“ durchgeführt werden. Die Beschränkung des Aufgabenkreises nach § 1 Abs. 5 bis 7 PStG-DVO ist zu beachten.

27 4.1.6 Niederschrift über die Umwandlung
Ergänzung des Einleitungs-Textes wie folgt: Anlass der Beurkundung: "Eheschließung nach § 17a PStG bei bestehender Lebenspartnerschaft (begründet am [Datum], Standesamt [Standesamtsname], L [Eintragsnummer/Jahr der Erstbeurkundung])" einzutragen. (Ziff. 4 Anwendungshinweise des BMI vom ) 4.1.6 Niederschrift über die Umwandlung In der Niederschrift über die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 17a PStG ist als Anlass der Beurkundung "Eheschließung nach § 17a PStG bei bestehender Lebenspartnerschaft (begründet am [Datum], Standesamt [Standesamtsname], L [Eintragsnummer/Jahr der Erstbeurkundung])" einzutragen. (Ziff. 4 RdSchr. d. BMI vom )Bei den sogenannten Übergangsbeurkundungen von , die von den Landkreisen 2012 an die Standesämter der Begründungsorte übergeben worden sind, ist als Standesamtsname der Name des heute registerführenden Standesamts einzutragen (nicht die ggf. davon abweichenden Begründungsbehörde). Die Umwandlung (Eheschließung) als statusbegründender Akt muss mit ihrem Datum sowie mit Unterschrift der Erklärenden, des mitwirkenden Standesbeamten und etwaiger Zeugen tatsächlich erfolgen, so dass das Datum der Umwandlung (Eheschließung) – und nicht das Datum der Begründung einer vorherigen Lebenspartnerschaft – im Eheregister zu beurkunden ist. Dies ergibt sich auch aus dem Verweis auf die wesentlichen Vorschriften zur Eheschließung im PStG in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes (§ 17a Absatz 2 PStG). Dass unabhängig davon für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner nach der Umwandlung der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgebend ist, ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 2 des o.g. Gesetzes. Hinweis für die Praxis: Für das standesamtliche Fachverfahren hat der Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e. V. eine gesonderte Update-Anleitung herausgegeben („AutiSta Anleitungen 10.8“). Das Heft enthält unter anderem drei musterhafte Beispiele für die Bearbeitung der Anmeldung und Beurkundung der Ehe ab Oktober.

28 4.1.6 Niederschrift über die Umwandlung
Muster „Niederschrift über die Eheschließung“ (Umwandlung)

29 4.1.7 Beurkundung im Eheregister
1.) Beurkundung im Eheregister (Grundeintrag) 2.) Anschließend bei Umwandlung: Folgebeurkundung: Eheschließung nach § 17a PStG bei bestehender Lebenspartnerschaft (begründet am [Datum], Standesamt [Standesamtsname], L [Eintragsnummer/Jahr der Erstbeurkundung]) (Ziff. 7+1 Anwendungshinweise BMI v ) 4.1.7 Beurkundung im Eheregister Die Eheschließungen gleichgeschlechtlicher Ehegatten sowie die Umwandlungen nach § 17a PStG werden ab dem 1. Oktober 2017 im Eheregister beurkundet.  Im Fall der Umwandlung erfolgt im Anschluss an die Erstbeurkundung direkt eine Folgebeurkundung Nr. 1, in der als Anlass der Beurkundung "Eheschließung nach § 17a PStG bei bestehender Lebenspartnerschaft (begründet am [Datum], Standesamt [Standesamtsname], L [Eintragsnummer/ Jahr der Erstbeurkundung])" anzugeben ist. Technisch wird eine Anpassung der Leittexte im Eheregister voraussichtlich erst im Jahr 2018 möglich sein, so dass bis dahin die Leittexte "Ehefrau" und "Ehemann" im Eheregister für gleichgeschlechtliche Ehegatten hingenommen werden müssen. Beglaubigte Ausdrucke aus dem Eheregister für Ehen gleichgeschlechtlicher Ehegatten und umgewandelte Ehen nach § 17a PStG sollten deshalb bis zur Änderung der gesetzlichen Vorschriften nicht ausgestellt werden. (Ziff. 7 RdSchr. d. BMI vom ).

30 4.1.7 Beurkundung im Eheregister
Muster „Eheregister“

31 4.1.7 Beurkundung im Eheregister
Muster „Folgebeurkundung 1 zum Eheregister“

32 4.1.7 Beurkundung im Eheregister
Muster „Eheurkunde“

33 Mitteilungen im Inland an Geburtenregister (elektronisch)
§§ 58, 59 PStV Mitteilungen im Inland an Geburtenregister (elektronisch) Lebenspartnerschaftsregister (Papier) Meldebehörde (Papier) Statistisches Landesamt (Papier) (Ziff. 9 Anwendungshinweise des BMI vom sowie Erlass IM BW vom ) 4.1.8 Mitteilungen nach erfolgter Umwandlung (Eheschließung) Da es sich bei der Umwandlung rechtlich um eine Eheschließung handelt, gehen Mitteilungen an denselben Adressatenkreis (§ 58 Abs. 1 PStV). Der im Zusammenhang mit der Umwandlung (Eheschließung) nach § 17a PStG erforderliche Mitteilungsverkehr nach den §§ 58, 59 der Personenstandsverordnung (PStV) kann bis zur Anpassung des Datenaustauschformates XPersonenstand teilweise nur auf konventionellem Weg (Post) erfolgen. Hierzu gibt es einen Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom (AZ /38), der sich an die empfohlene Vorgehensweise der kommunalen Rechenzentren in Baden-Württemberg anlehnt:  Mitteilungen an Geburtenregister (012010): Elektronische Verarbeitung beim Empfänger ist möglich: Elektronischer Versand wird empfohlen. Mitteilungen an Lebenspartnerschaftsregister (012031): Elektronische Verarbeitung beim Empfänger ist nicht problemlos möglich: Papier-Versand wird empfohlen (einschl. Anheften einer Eheurkunde)  Mitteilungen an Meldebehörde (032010): Elektronische Verarbeitung beim Empfänger ist nicht problemlos möglich: Papier-Versand wird empfohlen (einschl. Anheften einer Eheurkunde Mitteilungen an das Statistische Landesamt (052010): Elektronischer Versand ist technisch nicht möglich: Papier-Versand erforderlich.

34 4.1.8 Mitteilungen ggf. Mitteilungen an ausländische Stellen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen (im Einzelfall unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kulturkreise zu prüfen) z.B. (Ziff. 9 Anwendungshinweise BMI vom sowie Erlass IM BW vom ) Ob Mitteilungen an ausländische Stellen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erfolgen können, ist unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kulturkreise im Einzelfall zu prüfen. Dort wo gleichgeschlechtliche Ehen anerkannt sind, kann eine Mitteilung erfolgen (z.B. Italien: ja, Türkei: nein). Die erforderlichen Änderungen der personenstandsrechtlichen Vorschriften und die Anpassung des Datenaustauschformates XPersonenstand und der Registerschnittstelle XPersonenstandsregister werden im Laufe des Jahres 2018 durchgeführt und treten voraussichtlich zum 1. November 2018 in Kraft. (Ziff. 9 RdSchr. d. BMI vom )

35 4.1.9 Folgebeurkundung im LP-Register
Folgebeurkundung: (Anlass der Beurkundung, Standesamt, Datum der Wirksamkeit, Registernummer). § 5 Abs. 5 PStG - Fortführungsfrist 80 Jahre Keine Stilllegung (Ziff. 8 RdSchr. d. BMI vom ). (Ziff. 8 Anwendungshinweise BMI vom ) 4.1.9 Folgebeurkundung im Lebenspartnerschaftsregister Das Standesamt, dass das bisherige Lebenspartnerschaftsregister führt, hat die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe als Folgebeurkundung eingetragen (Anlass der Beurkundung, Standesamt, Datum der Wirksamkeit, Registernummer). Für das Lebenspartnerschaftsregister gilt § 5 Absatz 5 PStG. Wenn das Register nicht selbst geführt wird, hat eine Mitteilung an das ursprüngliche Register zu erfolgen (Ziff. 8 RdSchr. d. BMI vom ).

36 4.1.9 Folgebeurkundung im LP-Register
Muster „Folgebeurkundung im Eheregister“

37 4.2 Rechtsfolgen - Rückwirkung
Umwandlung in eine Ehe = Rückwirkung zum Tag der damaligen Lebenspartnerschaft Aus der Gesetzesbegründung: "Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe haben die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner die gleichen Rechte und Pflichten, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten.“ 4.2 Rechtsfolgen der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe Rückwirkung der Umwandlung Art. 3 Abs. 2 des Eheöffnungsgesetzes bestimmt: "Für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner bleibt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgebend." Das heißt, nach der Umwandlung dürfen die Eheleute nicht so behandelt werden, als ob sie erst am Tag der Umwandlung geheiratet hätten, sondern sie sind so zu behandeln, als ob sie am Tag der Begründung ihrer Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Das wird auch in der Amtlichen Begründung des Gesetzes so erläutert (BT-Drs. 18/6665 v , S.10): "Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe haben die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner die gleichen Rechte und Pflichten, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Damit wird die bestehende Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerinnen und Lebenspartner mit Ehegatten, auf die bereits mehrmals sowohl europäische als auch deutsche Gerichte (vgl. EuGH Rs. Maruko – C- 267/06; EuGH Rs. Römer – C-147/08; BVerfGE 124, 199; BVerfG 1 BvR 611 u. 2464/07 und zuletzt BVerfGE vom 19. Februar 2013) hingewiesen und sie als europarechts- und verfassungsrechtswidrig bewertet haben, rückwirkend beseitigt. Dies bedeutet, dass ggf. bestimmte sozial- und steuerrechtliche Entscheidungen neu getroffen werden müssen." Die Lebenspartner müssen also nach der Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe rechtlich so behandelt werden, als ob sie am Tag der Begründung ihrer Lebenspartnerschaft geheiratet hätten und seitdem nicht verpartnert, sondern verheiratet gewesen wären. Sie werden rückwirkend gleichgestellt. Als Datum für den Familienstand „verheiratet“ gilt der Tag der Umwandlung.

38 4.2.2 Was spricht für eine Umwandlung?
Familienstand „verheiratet“ statt „eingetragene Lebenspartnerschaft“ (kein erzwungenes „Outing“ mehr z.B. beim Arbeitgeber) Fortschreibungen im LPartRecht fraglich (keine LP´s mehr im Inland seit ) 4.2.2 Was spricht für eine Umwandlung? Es wird auch in Zukunft im Eherecht immer wieder Änderungen geben. Diese sind bisher bei den Lebenspartnerschaften nach und nach übernommen worden. Ob dies in Zukunft weiterhin geschehen wird, ist nicht sichergestellt, weil seit dem Inkrafttreten des Gleichstellungsgesetzes keine Lebenspartnerschaften mehr abgeschlossen werden können. Das Lebenspartnerschaftsgesetz ist dann gewissermaßen ein "stillgelegtes" Gesetz, das nur noch für die Lebenspartnerschaften gilt, die ihre Partnerschaft nicht in eine Ehe haben umwandeln lassen. Der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) empfiehlt allen Lebenspartnern, ihre Partnerschaft nach dem Inkrafttreten des Gleichstellungsgesetzes in eine Ehe umzuwandeln zu lassen.  Einer der Vorteile besteht darin, dass die Ehegatten dann den Familienstand „verheiratet“ haben. Bisher war bei Lebenspartnern die Angabe, dass man verpartnert ist (z.B. in einem Lebenslauf), mit einem „Coming-out“ verbunden. Bei der Mitteilung, dass man geheiratet hat bzw. verheiratet ist, ist das nicht der Fall.

39 4.2.2 Was spricht für eine Umwandlung?
Als Ehegatten ggf. stärke Rechte, die Lebens-partnern bisher verweigert worden sind, z.B. Adoptionen Besoldungsrecht und Familienzuschlag gesetzl./betriebl. Hinterbliebenenrenten Steuerrecht / Grunderwerbsteuer / Einkommens-steuer (ggf. rückwirkende Zusammenveranlagungen) => Rechtsberatung hierüber nicht Aufgabe des Standesamts Ferner können sie danach als Ehegatten ggf. Rechte geltend machen, die ihnen bis dahin als Lebenspartner verweigert worden sind. Zum Beispiel könnten betroffen sein: - Adoptionen - Besoldungsrecht und Familienzuschlag - gesetzlichen und betrieblichen Hinterbliebenenrenten - Steuerrecht / Einkommenssteuer - Grunderwerbsteuer Eine Rechtsberatung hierüber ist jedoch nicht Aufgabe des Standesamts. Die Betroffenen wenden sich bei Fragen am besten an die jeweilige Stelle (Finanzamt, Besoldungsstelle etc.) oder einen Rechtsberater.

40 4. Umwandlung Was ändert sich aktuell nicht?
Die Abstammungsregeln (§ 1591 BGB) bleiben unverändert! Mutter eines Kindes ist weiterhin nur die Frau, die das Kind geboren hat  Ehefrau/Lebenspartnerin der Mutter kann weiterhin nur im Wege der sog. „Stiefkindadoption“ der zweite rechtliche Elternteil des Kindes werden 4.2.3 Was ändert sich aktuell nicht? Das "Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts" hat an den Abstammungsregeln nichts geändert.  Mutter eines Kindes ist weiterhin nur die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB). Für Kinder, die in eine Ehe hineingeboren werden, bestimmt zwar § 1592 Nr. 1 BGB, dass der Ehemann der zweite rechtliche Elternteil des Kindes ist, gleichgültig ob er tatsächlich der biologische Vater des Kindes ist oder nicht. Aber diese Vorschrift ist nicht um die „Ehefrau der Mutter“ erweitert worden.  Die Lebenspartnerin/Ehegattin der Mutter kann deshalb weiterhin nur im Wege der Stiefkindadoption der zweite rechtliche Elternteil des Kindes werden.

41 5.1 Nachbeurkundungen Deutsche/r schließt gleichgeschlechtliche LP im Ausland… a) LP vor und im deutschen LP-Register bereits nachbeurkundet ? LP-Eintrag bleibt bestehen keine Umwandlung nach § 20a LPartG Aber: Ehe möglich (§ 1306 BGB kein Ehehindernis) => Folgebeurkundung zum LP-Reg. (= Abschluss) (Ziffer 1-3 der 2. Ergänz. BMI-Anwendungshinweise vom ) 5. Nachbeurkundungen gleichgeschlechtlicher Auslandsehen bzw. Auslandslebenspartnerschaften Für die rechtlichen Einordnung und personenstandsrechtliche Registrierung nach dem 30. September 2017 von vor und nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts im Ausland begründeten Lebenspartnerschaften oder im Ausland geschlossenen Ehen hat das Bundesinnenministerium Hinweise herausgegeben (2. Ergänzung der Anwendungshinweise, RdSchr. d. BMI v V II /48#4 -). Bei sämtlichen Nachbeurkundungen ist die Vorlagepflicht gem. Ziffer 2.2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Aufsicht im Personenstandswesen und die Vorlagepflichten der Standesämter an die unteren Fachaufsichtsbehörden (VwV Aufsicht Personenstandswesen) zu beachten! 5.1 Im Ausland begründete gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften (=> 2. Ergänzung der Anwendungshinweise des BMI, Ziffer 1-3) a) Lebenspartnerschaft vor dem 1. Oktober 2017 im Ausland begründet und im inländischen Lebenspartnerschaftsregister bereits nachbeurkundet Eine im Ausland begründete Lebenspartnerschaft unterliegt - unabhängig vom Tag der Begründung - den Sachvorschriften des registerführenden ausländischen Staates (Artikel 17b Absatz 1 EGBGB). Wenn die im Ausland begründete Lebenspartnerschaft im Inland nach § 35 PStG nachbeurkundet worden ist, ist damit kein Statutenwechsel eingetreten. Die Beurkundung im deutschen Register hat nur deklaratorische Wirkung, für die Anknüpfung in Artikel 17b Absatz 1 EGBGB maßgeblich bleibt die Registrierung im Begründungsstaat. Die im Ausland begründete Lebenspartnerschaft kann daher im Inland nicht durch Abgabe einer Erklärung nach § 20a LPartG durch die Lebenspartner in eine Ehe umgewandelt und im Eheregister beurkundet werden. Dies gilt auch, wenn das berufene ausländische Sachrecht eine dem deutschen Recht vergleichbare Umwandlung kennt. Die Umwandlung kann dann nur nach dem anwendbaren ausländischen Recht erfolgen. Die Lebenspartner könnten jedoch im Inland die Ehe schließen, ohne dass die Lebenspartnerschaft vorher aufgelöst werden muss, weil die bestehende Lebenspartnerschaft mit der gleichen Person nach § 1306 BGB kein Ehehindernis darstellt. Der inländische Lebenspartnerschaftseintrag wird nach den personen-standsrechtlichen Regelungen fortgeführt; schließen die Lebenspartner miteinander die Ehe, wird der Lebenspartnerschaftseintrag durch eine Folgebeurkundung abgeschlossen.

42 5.1 Nachbeurkundungen und c) LP nach 30.09.17
b) LP vor und nicht im deutschen LP-Register nachbeurkundet? und c) LP nach Nachbeurkundung im LP-Reg. möglich keine Umwandlung nach § 20a LPartG Aber: Ehe möglich (§ 1306 BGB kein Ehehindernis) b) Lebenspartnerschaft vor dem 1. Oktober 2017 im Ausland begründet und bisher nicht im inländischen Lebenspartnerschaftsregister nachbeurkundet Es gelten die Ausführungen zu a). Die im Ausland begründete Lebenspartnerschaft kann im Inland als solche fortgeführt und - da § 35 PStG weiterhin gilt - im inländischen Lebenspartnerschaftsregister nachbeurkundet werden.   c) Nach dem 30. September 2017 im Ausland begründete Lebenspartnerschaft Die Lebenspartnerschaft wird im Ausland zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem im Inland nur das Rechtsinstitut der gleichgeschlechtlichen Ehe zur Verfügung steht. Da sich die Begründung einer Lebenspartnerschaft aber nach wie vor nach den Sachvorschriften des registerführenden Staates richtet (Artikel 17b Absatz 1 EGBGB), ist eine im Ausland wirksam begründete Lebenspartnerschaft weiterhin auch aus Sicht der deutschen Rechtsordnung als wirksam anzusehen. § 35 PStG gilt fort, so dass die im Ausland nach dortigen Sachvorschriften begründete Lebenspartnerschaft im inländischen Lebenspartnerschaftsregister nachbeurkundet werden kann. Auch nach der Beurkundung unterliegt die Lebenspartnerschaft dem ausländischen Recht; die Nachbeurkundung führt nicht zu einem Statutenwechsel. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu a) => anschließende Umwandlung in eine Ehe nach § 20a LPartG ist nicht möglich, aber Eheschließung ohne vorherige Auflösung - auch ohne Nachbeurkundung - der Lebenspartnerschaft.

43 5.2 Nachbeurkundungen Deutsche/r schließt gleichgeschlechtliche Ehe im Ausland… (Ziff. 4-6 der 2. Ergänz.BMI) a) Ehe vor und im deutschen LP-Register bereits nachbeurkundet ? Ehe = Rückwirkung! LP-Eintrag bleibt bestehen Änderung bei Behörden durch die Ehegatten selbst Aber: Nachbeurkundung im Eheregister möglich => Folgebeurkundung zum LP-Reg. (= Abschluss) 5.2 Im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen (=> 2. Ergänzung der Anwendungshinweise des BMI, Ziffer 4-6) a) gleichgeschlechtliche Ehe vor dem 1. Oktober 2017 im Ausland geschlossen und bereits in einem inländischen Lebenspartnerschaftsregister nachbeurkundet Die gleichgeschlechtliche Ehe ist im Ausland zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, zu dem sie im Inland als Lebenspartnerschaft qualifiziert wurde. Insbesondere im Hinblick auf den Wegfall der Kappungsgrenze nach Artikel 17b Absatz 4 EGBGB-alt ergibt sich aus dem Gesetz und dessen Begründung die "Rückwirkung" der im Ausland geschlossenen Ehe. Die im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe entfaltet daher vom Zeitpunkt der Eheschließung an ihre vollen Wirkungen im Inland. Hierbei wird auch hingenommen, dass mit der "Rückwirkung" gleichgeschlechtliche Ehen entstehen, die vor Inkrafttreten des LPartG (1. August 2001) geschlossen worden sind. Die Ehe kann auf Antrag nach § 34 Absatz 1 Satz 4 PStG im Eheregister nachbeurkundet werden. Das Standesamt, das die Ehe nachbeurkundet, teilt dies dem Standesamt mit, das den Lebenspartnerschaftseintrag führt; dieser wird aufgrund der Mitteilung, die eine Folgebeurkundung auslöst, gegenstandslos. Soweit die Ehegatten bei Wohnsitz im Inland auf Grund ihrer im Ausland geschlossenen Ehe im Melderegister oder auch bei anderen Stellen (z.B. Finanzamt, Krankenkasse) als "Lebenspartner" geführt wurden, macht die rückwirkende Geltung der im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe diese Eintragungen unrichtig; eine Korrektur müsste von den (nunmehr) Ehegatten selbst herbeigeführt werden.

44 5.2 Nachbeurkundungen und c) Ehe nach 30.09.17
b) Ehe vor und nicht im deutschen LP-Register nachbeurkundet? und c) Ehe nach Nachbeurkundung im Ehe-Reg. möglich b) gleichgeschlechtliche Ehe vor dem 1. Oktober 2017 im Ausland geschlossen und bislang nicht im inländischen Lebenspartnerschaftsregister nachbeurkundet Die im Ausland geschlossene Ehe wird durch die gesetzliche Neuregelung aufgewertet und kann auf Antrag nach § 34 Absatz 1 Satz 4 PStG nachträglich im Eheregister beurkundet werden. Im Übrigen gelten die Anmerkungen zu a). c) gleichgeschlechtliche Ehe nach dem 30. September 2017 im Ausland geschlossen Die Ehe wird auch im Inland als solche anerkannt und kann im Eheregister nachträglich beurkundet werden. Anmerkung zu nochmaligen Eheschließung in Deutschland zwecks Änderung des anwendbaren Rechts: Die allgemeinen und die güterrechtlichen Wirkungen sowie die Scheidung von gleichgeschlechtlichen Auslands-Ehen unterliegen dem Recht des Staates, in welchem die Ehegatten geheiratet haben. Das ergibt sich aus Art. 17b Abs. 4 neu i.V.m. Abs. 1 EGBGB. Wenn die Ehegatten das ändern möchten, können sie in Deutschland noch einmal heiraten, ohne dass die Auslands-Ehe vorher aufgelöst werden muss, weil die bestehende Ehe mit der gleichen Person nach § 1306 BGB kein Ehehindernis darstellt. Dann ist auf ihre Ehe deutsches Recht anwendbar.  Die Ehegatten wären darauf hinzuweisen, dass eine Mehrfachregistrierung ggf. juristische Komplikationen zur Folge haben kann und sie sich daher rechtlich beraten lassen sollten.

45 6. Urkunden deutsche Eheurkunde
Beglaubigte Ausdrucke aus dem Eheregister (Änderung der Personen- standsvorschriften abwarten) Mehrsprachiger Auszüge aus dem Personenstandsregister (CIEC- Übereinkommen Nr. 34 abwarten) 6. Urkunden Für gleichgeschlechtliche Ehen kann eine deutsche Eheurkunde aus dem Eheregister ausgestellt werden. Beglaubigte Ausdrucke aus dem Eheregister für Ehen gleichgeschlechtlicher Ehegatten und umgewandelte Ehen nach § 17a PStG sollten deshalb bis zur Änderung der gesetzlichen Vorschriften nicht ausgestellt werden. (Ziff. 7 RdSchr. d. BMI vom ). Mehrsprachiger Auszüge aus einem Personenstandsregister sind aktuell noch nicht möglich. Dies wird sich jedoch ändern. Aktuell regelt § 50 PStV und Nr PStG-VwV die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus einem Personenstandsregister nach dem CIEC-Übereinkommen Nr. 16 vom (BGBl II S. 774). Die Auszüge können in den Staaten verwandt werden, die das CIEC-Übereinkommen ratifiziert haben. In dem CIEC-Übereinkommen Nr. 16 ist die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus dem Lebenspartnerschaftsregister nicht vorgesehen. Das CIEC-Übereinkommen Nr. 16 soll jedoch durch CIEC-Übereinkommen Nr. 34 ersetzt werden, das bei den mehrsprachigen Urkunden auch gleichgeschlechtliche Partnerschaften erfasst. Deutschland hat dem neuen Übereinkommen bereits zugestimmt (BGBl. II Nr. 19 v , S. 938) und wird es demgemäß in Kürze ratifizieren. Das neue Übereinkommen tritt dann am ersten Tag des vierten auf die Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft. Belgien hat das neue Übereinkommen bereits ratifiziert. Andere Staaten entscheiden selbst, ob die mehrsprachigen Urkunden ohne Übersetzung akzeptieren werden.

46 7.1 Gebühren für die Eheschließung in Baden-Württemberg
§§ 5 und 6 sowie Anlage 1 Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) 7. Gebühren 7.1 Gebühren für die Eheschließung Die Gebühren der Standesämter ergeben sich in Baden-Württemberg aus den §§ 5 und 6 sowie der Anlage 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO). Die Gebühren für die gleichgeschlechtliche Ehe sowie die verschiedengeschlechtliche Ehe sind daher gleich.

47 Umwandlung selbst: gebührenfrei
7.2 Gebühren für die Umwandlung in Baden-Württemberg (Erlass IM BW vom ) Umwandlung selbst: gebührenfrei Im Übrigen: bestehende Gebührentatbestände anwendbar (z.B. SA-Zuschlag, auswärtiges St.Amt etc.) 7.2 Gebühren für die Umwandlung In der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) fehlen aktuell Angaben, ob und gegebenenfalls welche Gebühr Lebenspartner für die Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe zahlen müssen. Daher ist hierzu ist der Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom (AZ /38) zu beachten: „Nach § 17a PStG zählen die Bestimmungen des § 13 PStG (Prüfung der Ehevoraussetzungen) nicht zu den Vorschriften über die Eheschließung, die auf die Umwandlung entsprechend anzuwenden sind. Eine Gebührenerhebung nach Ziff. 1.1 des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 5 Abs. 1 PStG-DVO) für die Prüfung der Ehefähigkeit bzw. der Voraussetzungen des § 13 PStG scheidet daher aus. Dieser kostenpflichtige Tatbestand kommt bei einer Umwandlung nicht zur Anwendung. Die reine Umwandlung einer bestehenden Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist daher insoweit kostenfrei.“ Baden-Württemberg hat sich hierbei der Mehrheit der Bundesländer angeschlossen. Schließlich unterbleibt auch eine Prüfung der Ehevoraussetzungen. Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe soll von den Standesämtern wie eine zweite Eheschließung vollzogen werden. Das zeigt sich besonders deutlich, wenn man den Wortlaut der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Eheschließung (§ 1310 Abs. 1 Satz 1 und § 1311 BGB) mit den Vorschriften über die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe (§ 20a LPartG neu) vergleicht. Sie sind inhaltlich identisch. Ergänzend wird in § 17a Abs. 2 PStG neu gesagt, dass für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe die Vorschriften über die Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt und die Form der Eheschließung entsprechend gelten. Für die Umwandlung einer Ehe in eine Lebenspartnerschaft dieselbe Gebühr festzusetzen wie für Eheschließungen, würde dem Sinn des Eheöffnungsgesetz widersprechen. Dazu wird in der Amtlichen Begründung zu Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes gesagt (BT-Drs. 18/6665 v , S.10): "Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe haben die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner die gleichen Rechte und Pflichten, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Damit wird die bestehende Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerinnen und Lebenspartner mit Ehegatten, […] rückwirkend beseitigt.“ (siehe auch Ziffer 4.2.1) Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe soll also die europa- und verfassungsrechtswidrige Benachteiligung der Lebenspartner rückwirkend beseitigen. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Lebenspartner für diese „Wiedergutmachung“ noch einmal eine Gebühr bezahlen müssten. Die Öffnungsklausel für die Schaffung kommunaler Gebührentatbestände ist nicht anwendbar. Auf Grund des § 17a PStG, der eine Anwendung des § 13 PStG bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe ausschließt, steht es im Übrigen auch den Gemeinden nicht frei, einen eigenen entsprechenden Gebührentatbestand zu regeln. Im Übrigen sind die Gebührentatbestände des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 5 Abs. 1 PStG-DVO) anwendbar. In der Praxis bedeutet das nun: Gebührenfrei: Umwandlung (Eheschließung) beim Standesamt der Anmeldung der Umwandlung Erklärungen zur Namensführung für die (erstmalige) Erklärung eines gemeinsamen Namens im Rahmen der Umwandlung (Eheschließung): gebührenfrei (Anlage 2 Nr. 2a der PStG-DVO analog) Bescheinigungen über Namensänderungen, wenn sie im Zusammenhang mit der Abgabe einer namensrechtlichen Erklärung oder der Ausstellung einer Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde erteilt werden (Anlage 2 Nr. 3 der PStG-DVO analog) Gebührenpflichtig: Vornahme einer Eheschließung außerhalb üblicher Dienstzeiten: 60 € (z.B. Samstagstermin) (Anlage 1 Nr. 1.3 der PStG-DVO analog) Umwandlung (Eheschließung) vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt: 30 € (Anlage 1 Nr. 1.2 der PStG-DVO analog) Versicherung an Eides Statt für die Vereidigung eines Dolmetschers (4.1 der PStG-DVO analog) Eheurkunde/n, beglaubigte Abschrift/en aus dem Eheregister

48 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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