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Vorgeschichte bis ins 18. Jh.: Neues Namensrecht 2011:

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Präsentation zum Thema: "Vorgeschichte bis ins 18. Jh.: Neues Namensrecht 2011:"—  Präsentation transkript:

0 Das neue Namensrecht im ZGB – ein Jahrhundert bis zur Gleichstellung
Referat von lic. iur. Harry Lütolf, Jur. Sekretär mbA beim Gemeindeamt des Kantons Zürich 7. Nationale Tagung der Schweizerischen Konferenz der Schlichtungsstellen nach Gleichstellungsgesetz (SKS) am 22. November 2012 in Winterthur

1 Vorgeschichte bis ins 18. Jh.: Neues Namensrecht 2011:
Keine Namensregeln. Jeder behält seinen Namen. Neues Namensrecht 2011: Zurück zu den Anfängen… Ende 18./Anfang 19. Jh.: Privatrechtskodifikationen. Deutsch-Schweiz  Frau muss Name übernehmen. Romandie/TI  Frau fügt ihren Namen bei. Neues Eherecht 1984: Aktuelle Regelung  Pflicht mit eingeschränkten Ausnahmen. ZGB 1907: Ganze Schweiz  Frau muss Name übernehmen. Harry Lütolf

2 Name der Ehegatten: Regel
Neues Namensrecht Bisheriges Namensrecht Grundsatz: Jeder behält seinen Namen «von der Wiege bis zur Bahre». Grundsatz: Der Name des Mannes hat Vorrang. Eheschliessung (nZGB Art. 160 Abs. 1) Eheschliessung (aZGB Art. 160 Abs. 1) Ehescheidung (nZGB Art. 119, 1. Teilsatz) Ehescheidung (aZGB Art. 119 Abs. 1) Harry Lütolf

3 Name der Ehegatten: Ausnahme
Harry Lütolf Name der Ehegatten: Ausnahme Neues Namensrecht Bisheriges Namensrecht Ledigname Eheschliessung: Gemeinsamer Name (nZGB Art. 160 Abs. 3) Eheschliessung: aZGB Art. 160 Abs. 2 vorehelich befristet Ledigname Ehescheidung: Namenswechsel (nZGB Art. 119, 2. Teilsatz) Ehescheidung: aZGB Art. 119 Abs. 1 Wahlrecht jederzeit befristet Tod eines Ehegatten: Namenswechsel (nZGB Art. 30a) Tod eines Ehegatten: Keine Regelung. Ledigname jederzeit Übergangsrecht: Namenswechsel (nSchlT ZGB Art. 8a) Übergangsrecht: aSchlT ZGB Art. 8a Ledigname vorehelich jederzeit befristet

4             Amtliche Namen nach Eheschluss altrechtlich
Name des Bräutigams: Huber Name der Braut: Müller Huber Müller Huber Müller altrechtlich Müller Huber altrechtlich Huber-Müller Allianz-Name Müller-Huber Allianz-Name Art. 2 Abs. 4 AwG Art. 2 Abs. 4 AwG Ausnahme Ausnahme Müller-Huber Huber-Müller Allianz-Name Allianz-Name Müller Huber Huber Müller Ausnahme Ausnahme Müller Huber nur Ledigname! nur Ledigname! Harry Lütolf

5 Dispens (nZGB 160 Abs. 3 Satz 2)
Harry Lütolf Familienname der gemeinsamen Kinder «Eheliche» Kinder (Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes, ZGB Art. 255) «Aussereheliche» Kinder (Kinder unverheirateter Eltern) Ledigname der Mutter wird zum Familienname des Kindes (nZGB Art. 270a Abs. 1). Name der Eltern ungleich: Eltern bestimmen bei Eheschluss einen ihrer Ledignamen (nZGB Art. 160 Abs. 3 & nZGB Art. 270 Abs. 1). Wechsel auf Ledigname des Vaters bei gemeinsamer elterlicher Sorge (nZGB 270a Abs. 2). Dispens (nZGB 160 Abs. 3 Satz 2) Wechsel (nZGB 270 Abs. 2) fakultativ Frist Mitwirkung (nZGB 270b) Name der Eltern gleich: Gemeinsamer Name der Eltern wird zum Familienname der Kinder (nZGB Art. 270 Abs. 3). Wechsel auf Ledigname des Vaters bei alleiniger elterlicher Sorge (nZGB Art. 270a Abs. 3).

6 Kindername: Tückische Konsequenzen
Harry Lütolf Kindername: Tückische Konsequenzen Konstellation: Frau hat Kinder aus Vorehe, Name des Ex-Gatten der Kinder wegen beibehalten, Geburt eines weiteren Kindes mit anderem Mann (ehelich oder ausserehelich). Konsequenz: Aktueller Familienname der Mutter kann nicht auf das neugeborene Kind übertragen werden. Konstellation: Gleiche Konstellation wie oben, aber statt Ehescheidung Tod des Ehegatten (Witwe). Konsequenz: Aktueller Familienname der Mutter und Witwe kann nicht auf das neugeborene Kind übertragen werden. Konstellation: Das Kindesverhältnis des Kindes zum Ehegatten der Mutter wird gerichtlich aufgehoben. Konsequenz: Das Kind erhält als Familienname zwingend den Ledigname der Mutter (kein gemeinsamer Name mit Mutter oder leiblichem Vater).

7 Übergangsrecht beim Kindername
«Eheliche» Kinder «Aussereheliche» Kinder Bei Namenswechsel eines Ehegatten auf seinen Ledigname: Namenswechsel des Kindes bei Erklärung der Eltern binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten (nSchlT ZGB Art. 13d Abs. 1). Bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge oder alleiniger Sorge des Vaters: Namenswechsel des Kindes bei Erklärung der Eltern oder des Vaters binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten (nSchlT ZGB Art. 13d Abs. 2). Mitwirkung (nZGB 270b) Mitwirkung (nZGB 270b) Harry Lütolf

8 Vergessen Sie alles, was gesagt wurde…
Harry Lütolf Vergessen Sie alles, was gesagt wurde… Behördliche Namensänderung Internationaler Sachverhalt Neuer Art. 30 Abs. 1 ZGB: Namensänderung neu aus «achtenswerten» Gründen statt wichtige Gründe. Rund die Hälfte aller in der Schweiz registrierten Ehe-schliessungen haben einen binationalen Bezug. Oft kommt hier ausländisches Namens-recht zur Anwendung (Art. 37 IPRG). Das gilt sowohl für in der Schweiz als auch im Ausland geschlossene Ehen (Art. 32 IPRG). Praxistest!  Vorbehalt bei Doppelbürgern (Art. 23 Abs. 2 IPRG)

9 Exkurs I: Gleichgeschlechtliche Partnerschaften
Erstmalige Regelung der Namensführung Eintragung der Partnerschaft: Beibehaltung des Namens als Regel (nPartG Art. 12a Abs. 1) Übernahme des Ledignamens als Ausnahme (nPartG Art. 12a Abs. 2) Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (nPartG Art. 30a): Beibehaltung des Namens als Regel zurück zum Ledignamen als Ausnahme nZGB Art. 119, 2. Teilsatz jederzeit Übergangsrecht: Übernahme des Ledignamens (nPartG Art. 37a) befristet Harry Lütolf

10 Exkurs II: Bürgerrecht
Neue Grundsätze beim Bürgerrecht 1. Grundsatz: Beibehaltung des Bürgerrechts «Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.» (nZGB Art. 161a) 2. Grundsatz: Das Bürgerrecht der Kinder folgt dem Namen Gemeinsame Kinder (nZGB Art. 271 und nBüG Art. 4 Abs. 2) Adoptivkinder (nZGB Art. 267a) nur Minderjährige Harry Lütolf


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