„Umstellung auf den Bioweinbau, rechtliche und förderrelevante Aspekte

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 Präsentation transkript:

„Umstellung auf den Bioweinbau, rechtliche und förderrelevante Aspekte 13.12.2007

Biologische Wirtschaftsweise im Weinbau Bioweinbau international Bioweinbau in Österreich Gesetzliche Rahmenbedingungen ÖPUL 2007 Vorgaben Organic vinyard in Australia. © Helga Willer, FiBL Referat 2.2 Weinbau/DI Loimer 31.03.2017 /Folie 2

Ökologischer Weinbau in Europa 2004 (IFOAM) Referat 2.2 Weinbau/DI Loimer 31.03.2017 /Folie 3

Anzahl der Biobetriebe in Österreich (2006 und 2007) Referat 2.2 Weinbau/DI Loimer 31.03.2017 /Folie 4

ÖPUL Teilnahme 2006 und 2007 (AMA) Referat 2.2 Weinbau/DI Loimer 31.03.2017 /Folie 5

Daten Österreich 2007 504 Bioweinbaubetriebe in Österreich Mit insges. 2413 ha 5% der Ö Weinbaufläche Durchschnittliche Weinbaufläche pro Bioweinbaubetrieb von 4,79 ha Referat 2.2 Weinbau/DI Loimer 31.03.2017 /Folie 6

Daten NÖ 2007 6337 Weinbaubetriebe in NÖ haben MFA abgegeben Davon Bioweinbau beantragt: 263 Betriebe Mit insges. 1441 ha 5% der NÖ Weinbaufläche Durchschnittliche Weinbaufläche pro Bioweinbaubetrieb von 5,48 ha Referat 2.2 Weinbau/DI Loimer 31.03.2017 /Folie 7

Ziele des Bioweinbaus Weingarten ist ökologisches Ganzes gesehen Von Monokultur zu funktionierenden Ökosystem durch Förderung und Mehrung der Artenvielfalt von Flora und Fauna gezielte Begrünungs- und Bearbeitungsmaßnahmen notwendig, um die natürliche Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und zu steigern Erziehung gesunder widerstandsfähiger Kulturpflanzen Belastung von Gewässern und des Bodens vermeiden Referat 2.2 Weinbau/DI Loimer 31.03.2017 /Folie 8

Bioweinbau Verbot von Herbiziden, chemisch-synthetischen Insektiziden und synthetische Stickstoffdüngern ganzjährige Begrünung (Offenhalten von max. 8 Wochen bei Trockenheit oder Junganlagen) Saatgut zur Begrünung muss aus biologischer Produktion stammen Verwendung von Wachstumsregulatoren und gentechnische- verändertem Material (Pflanzmaterial, Kellertechnik) ist verboten Referat 2.2 Weinbau/DI Loimer 31.03.2017 /Folie 9

Rechtliche Grundlagen im Bio- Weinbau Vermarkter BIO- Verbandsrichtlinien ÖPUL 2007 EU 2092/91= Codex RL Wasserrecht, CC, Pflanzenschutzmittelgesetze,… Referat 2.2 Weinbau/DI Loimer 31.03.2017 /Folie 10

Die Umstellung Rechtliche Regelungen: Den einheitlichen gesetzlichen Rahmen für den Bio- Weinbau in der EU bildet die Verordnung 2092/91 darüber hinausgehend gibt es Richtlinien, die vom jeweiligen Bio- Verband definiert sind, und dem Konsumenten ein über die gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Union hinaus kontrolliertes Produkt bieten. Referat 2.2 Weinbau/DI Loimer 31.03.2017 /Folie 11

Umstellungszeit beginnt mit dem Abschluss eines Kontrollvertrages bei einer der 7 in Österreich zugelassenen Kontrollstellen Für Weinbaubetriebe gilt eine Umstellungszeit von 36 Monaten. Bis 12 Monate nach Abschluss des Kontrollvertrages gilt die Ernte und der Wein weiterhin als konventionelle Ware nach den 12 Monaten Vermarktung als Umstellungsprodukt 36 Monate nach Abschluss des Kontrollvertrages gelten die Ernte und der Wein als BIO- Ware. Geltende Richtlinien sind einzuhalten Referat 2.2 Weinbau/DI Loimer 31.03.2017 /Folie 12

Kontrollfirmen Zertifizierung sonst ist eine Vermarktung als BIO- Produkt nicht möglich Jeder kontrollierte Betrieb bekommt eine Code-Nummer der Bio-Kontrollstelle, die das Produkt zertifiziert hat und sich auf jeder Weinflasche, die als „bio“ verkauft wird, befinden muss, außer die Kontrollstelle wird namentlich angeführt Referat 2.2 Weinbau/DI Loimer 31.03.2017 /Folie 13

Allgemeine Kennzeichnung Hinweis „aus ökologischen Anbau“ oder „aus biologischer Landwirtschaft“ Bio-Kontrollstelle: namentlich angeführt und/oder die Kontrollnummer Dies erfolgt auf dem Etikett der Flasche zusätzlich zu den im Weingesetz vorgeschriebenen Bezeichnungsvorschriften. Referat 2.2 Weinbau/DI Loimer 31.03.2017 /Folie 14

Biozeichen Siegel der Bio-Kontrollstelle staatliches Bio-Zeichen der AMA EU-Bio-Logo Logo eines Biobauern-Verbandes Markenzeichen von Großerzeugern oder Handelsketten Referat 2.2 Weinbau/DI Loimer 31.03.2017 /Folie 15

Gesetzliche Düngungsverbote Zeitliche Einschränkungen Verbotszeitraum N-Düngearten Betroffene Flächen/ Kulturen 15. Oktober – 15. Februar Jauche, Gülle und stickstoffhaltigen Mineraldünger (chem. synthetischen)* Klärschlamm * Gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche ohne Gründecke 15. November- Gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche mit Gründecke 30. November – Stallmist, Kompost Gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche * Ausbringung im Bio nicht erlaubt! Referat 2.2 Weinbau/DI Loimer 31.03.2017 /Folie 16

ÖPUL 2007 Biologische Wirtschaftsweise Teilnahme mit gesamter landwirtschaftlicher Kulturbereichsfläche Einhaltung VO 2092/91 Kontrollvertragsabschluß bis 31. Jänner des ersten Teilnahmejahres Ein Wechsel der Kontrollstelle hat ohne zeitliche Unterbrechung zw. den 2 Verträgern zu erfolgen Naturverträglicher Umgang mit Landschaftselementen Schlagbezogene Aufzeichnungen Pflanzenschutz (Mittel, PSM- Registernummer, Datum, Menge), mechanische Unkrautregulierung (Art, Datum), Düngung (Datum, Düngerart, Menge), Ernte (Datum) Referat 2.2 Weinbau/DI Loimer 31.03.2017 /Folie 17

ÖPUL 2007 Verzicht Kauf und Lagerung unzulässiger Betriebsmittel Bio Teilbetriebsregelung: Trennung Bio zu konventionell nach maximal 4 Kulturbereichen möglich Acker- und Grünland Obst- und Hopfenbau Weinbau Geschützter Anbau (Glashaus, Folientunnel) Eigenständige Betriebsanlagen und landwirtschaftliche Flächen pro Kulturbereich erforderlich Pflanzenschutzgeräteüberprüfung alle 3 Jahre Referat 2.2 Weinbau/DI Loimer 31.03.2017 /Folie 18

Düngung allgemein Verzicht Klärschlamm und kompostierten Klärschlamm Stickstoffobergrenzen sind einzuhalten Schlagbezogene Aufzeichnungspflicht für alle Dünger: Ausbringungsdatum, Düngerbezeichnung, Nährstoffgehalt, Aufwandmenge/ha Referat 2.2 Weinbau/DI Loimer 31.03.2017 /Folie 19

Stickstoffdüngung Wein Mehrertrag über 10.000 kg: zusätzlich 3kg N/1000kg Trauben N- Gehalt und -Verfügbarkeit von Wirtschaftsdünger berücksichtigen (Jahreswirkung) Keine leicht löslichen Phosphatdünger Keine synthetischen Stickstoffdünger Trieb wachs-tum Ertragslage mit Begrünung mittel Niedrig (unter 5000 kg/ha) stark 80 kg N/ha Abschlag - 20% 90 kg N/ha schwach 100 kg N/ha Referat 2.2 Weinbau/DI Loimer 31.03.2017 /Folie 20

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Referat 2.2 Weinbau/DI Loimer 31.03.2017 /Folie 21