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Düngeverordnung Hinweise zur Umsetzung der

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Präsentation zum Thema: "Düngeverordnung Hinweise zur Umsetzung der"—  Präsentation transkript:

1 Düngeverordnung Hinweise zur Umsetzung der
Neufassung der Düngeverordnung (vom BGBL I Nr.7 S. 221 vom )

2 Begriffsbestimmungen – Auszug aus § 2 DÜV
Landwirtschaftlich genutzte Flächen hierunter fallen: 1.  alle landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen (einschließlich Grünland, Obstflächen, Baumschulen) 2. auch aus der Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzen- hilfsmittel zugeführt werden. Ausgenommen sind nur in geschlossenen oder Boden unabhängigen Kulturverfahren (z.B. Gewächshäuser) genutzte Flächen.

3 Begriffsbestimmungen – Auszug aus § 2 DÜV
Bewirtschaftungseinheit: Bei der Erstellung von (betrieblichen) Nährstoffvergleichen dürfen mehrere Schläge als Bewirtschaftungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie: vergleichbare Standortverhältnisse aufweisen, einheitlich bewirtschaftet werden und mit den gleichen Pflanzenarten (oder Pflanzenarten, die vergleichbare Nährstoffansprüche haben) bestellt sind.

4 Begriffsbestimmungen – Auszug aus § 2 DÜV
Düngejahr: Zeitraum von zwölf Monaten, auf den sich die Bewirtschaftung des überwiegenden Teiles der landwirtschaftlich genutzten Fläche, insbesondere die dazugehörige Düngung, bezieht.

5 Begriffsdefinitionen - Auslegungen Land Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt
Festmist ist ein Gemisch aus Kot und Harn von Tieren sowie Einstreu, die in der Regel aus Stroh oder Sägespänen besteht. Geflügelkot sind Exkremente von Geflügel, die technologisch bedingt einen geringen Umfang von Einstreu und Futterresten oder einen Stickstoffgehalt von mehr als 11 kg N/t Frischmasse enthalten. Dem Festmist sind Geflügelexkremente gleichgestellt, die in den bestimmten Haltungsverfahren der Hähnchen-, Puten-, Enten-, Gänse- und sonstiger Geflügelmast bzw. -zucht anfallen. Diese Exkremente weisen einen technologisch bedingt hohen Anteil Einstreu (>= 7 kg Einstreu pro Tag je 3 t Lebendmassezunahme im Jahr) und einen Stickstoffgehalt von weniger als 11 kg N/t Frischmasse auf.

6 Begriffsdefinitionen - Auslegungen Land Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt
Jauche ist ein Gemisch aus Harn und ausgeschwemmten feinen Bestandteilen des Kotes oder der Einstreu sowie von Wasser. Jauche kann in geringem Umfang Futterreste sowie Reinigungs- und Niederschlagswasser enthalten. Gülle sind die festen (Kot) und flüssigen (Harn) Ausscheidungen von Tieren. Gülle kann in geringem Umfang Futterreste sowie Reinigungs- und Niederschlagswasser enthalten. Festmist, Geflügelkot, Jauche und Gülle sind nach § 1 Nr. 2 des Düngemittelgesetzes Wirtschaftsdünger

7 Was ist unbedingt durch den Betriebsinhaber zu beachten gemäß § 3 Düngeverordnung:
Abs. 3: Fehlende Bodenuntersuchung für Phosphor und Stickstoff bzw. keine Verwendung von Richtwerten des LVLF bei der N-Bedarfser-mittlung = Verstoß (1%) jährliche Ermittlung Abs. 5: Ausbringen N-haltiger Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden = Verstoß (3%) Ausnahmen sind nicht mehr möglich Abs. 6: Eintrag von N-haltigen Stoffen in Oberflächengewässer, wegen nicht ausreichenden Abstand (1m bzw. 3m ) = Verstoß (5%) Abs. 7: Unzulässiges Aufbringen N-haltiger Stoffe auf stark geneigten Flächen = Verstoß (3%)

8 Was ist unbedingt durch den Betriebsinhaber zu beachten gemäß § 4 Düngeverordnung:
Abs.1: N- und P – Gehaltsbestimmung vor dem Aufbringen von Düngemitteln fehlt (für Wirtschaftsdünger Gesamt N und NH4-N) = Verstoß (1%) Abs.3: Überschreitung der max. zulässigen N- Ausbringungsmenge aus Wirtschaftsdüngern von 170 kg N/ha landwirtschaftlich genutzter Fläche des Betriebes und Jahr = Verstoß (bis zu 5%) Abs.4: Überschreitung der max. zulässigen N- Ausbringungsmenge aus Wirtschaftsdüngern von 230 kg N/ha Intensivgrünlandflächen mit Ausnahmegenehmigung und Jahr = Verstoß (bis zu 5%)

9 Was ist unbedingt durch den Betriebsinhaber zu beachten gemäß § 4 Düngeverordnung:
Abs.5: Aufbringung innerhalb der Sperrfrist ausgenommen Festmist ohne Geflügelkot (Ackerland bis und Grünland bis ) = Verstoß (3%) Abs.6: Ausbringen von Gülle, Jauche und sonstigen flüssigen organischen sowie org.- mineralischen Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an verfügbaren Stickstoff oder Geflügelkot nach der Ernte der letzten Hauptfrucht, vor dem Winter ohne Strohdüngung bzw. Anbau von Winterungen, Folgekulturen oder Zwischenfrüchten = Verstoß (3%) Ausbringung von über 40 kg Ammonium- N/ha oder 80 kg Gesamt- N/ha nach Ernte der letzten Hauptfrucht vor Winter = Verstoß (3%)

10 Was ist unbedingt durch den Betriebsinhaber zu beachten gemäß § 5 Düngeverordnung:
Abs.1: Jährlicher Nährstoffvergleich bis spätestens 31. März erstellt für Stickstoff und Phosphor für das abgelaufene Dünge- jahr fehlt oder unvollständig = Verstoß (1%) Abs.6: Vorhandene Ausnahmen gemäß Abs. 1 sind neu zu prüfen: Alle Betriebe sind grundsätzlich verpflichtet Nährstoffvergleiche zu erstellen außer: 1. weniger 10 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche, 2. höchstens bis zu 1 ha Gemüse, Hopfen oder Erdbeeren anbauen und 3. einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern von nicht mehr als 500 kg Stickstoff je Betrieb aufweisen


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