TV - ÖD - Tarifabschluss für Bund und Kommunen

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 Präsentation transkript:

TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005 für Bund und Kommunen Nord FB 6 Was bedeutet die Verweigerung der TdL? Schützt in M-V der Sozialtarifvertrag? Neues Tarifrecht und Entgelterhöhung bzw. Anpassung Ost Was steht im neuen TV ÖD? Konsequenzen für die Beschäftigten des Landes auch für Personalüberleitung, - entwicklung und Verwaltungsreform Konsequenzen für ver.di Stand: 20. Februar 2005

Übergang zu Bund/Kommunen wird problematischer TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005 für Bund und Kommunen Verweigerung TdL - Was bedeutet das? Nord FB 6 Ausstieg aus dem Flächentarifvertrag - hier bleibt der alte BAT/MTArb (O) gekündigte Bestandteile (werden nicht mehr verhandelt) plus Meistbegünstigtenklausel 2005 einseitige Veränderungsmöglichkeit z.B. bei Weihnachts- und Urlaubsgeld, Arbeitszeit, Absenkung der Grundgehälter etc. (lt. Möllring) Übergang zu Bund/Kommunen wird problematischer Änderungskündigungen möglich Nachwirkung löst sich auf durch neue Arbeitsverträge (und je nach TVG) Stand: 20. Februar 2005

also das gleiche (abgesenkte) Geld für fast 41 Std. TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005für Bund und Kommunen Verweigerung TdL - Schützt der Sozialtarifvertrag M-V 2004/2007? Nord FB 6 Tarifvertrag M-V 2004/2007 ist Sondertarifvertrag auf der Basis des BAT/MTArb - Ost Bezugnahme auf Manteltarifverträge; z.B. die Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 96,5 % d.h. bei Veränderung im „alten“ Mantel wird natürlich dieser Zugrunde gelegt Beispiel: 96,5 % AZ von 40 Stunden = 38,5 Std. 96,5 % AZ von 42 Stunden = 40 Std. 53 Min. also das gleiche (abgesenkte) Geld für fast 41 Std. D.h.: der Sozialtarifvertrag schützt nur vor betriebs-bedingten Kündigungen, aber nicht die Bedingungen Stand: 20. Februar 2005

Einheitliches Tarifrecht für Bund und Kommunen TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005 für Bund und Kommunen Der neue Tarifvertrag - Übersicht Nord FB 6 Einheitliches Tarifrecht für Bund und Kommunen Einheitliche Tabelle für Arbeiter/innen und Angestellte Sicherung der Vergütungsgruppenzulagen Sicherung von Lohn und Gehalt (Besitzstand) Einmalzahlung bzw. Anpassung Ost - Kommunen Jahressonderzahlung Unkündbarkeit und Lohnfortzahlung Laufzeit bis 31.12.2007 Dies alles gilt nicht für die Länder (TdL) Stand: 20. Februar 2005

Einkommenserhöhung durchgesetzt: TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005 für Bund und Kommunen Der neue Tarifvertrag - Einkommen Nord FB 6 Einkommenserhöhung durchgesetzt: Einmalzahlung 300 € pro Jahr bei Bund insgesamt und Kommunen West je 100 € am 1. April, 1. Juli und 1. Oktober 2005 je 150 € am 1. April und 1. Juli in 2006 und 2007 Auszubildende je 100 € am 1.7. in 2005 bis 2007 Kommunen Ost anstelle der Einmalzahlung Anpassung an West je 1,5 Prozentpunkte jeweils am 1. Juli 2005, 2006 und 2007 Es bleibt bei der in 2003 vereinbarten Anpassung an West in 2007/2009 auf 100 % gilt alles nicht für Landesdienst! Stand: 20. Februar 2005

Jahressonderzahlung bleibt erhalten; TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005 für Bund und Kommunen Der neue Tarifvertrag - Jahressonderzahlung Nord FB 6 Jahressonderzahlung bleibt erhalten; 2005 und 2006 Weihnachtsgeld (West 82,14 %/ Ost 61,61 %) und Urlaubsgeld wie bisher ab 2007 Zusammenfassung „Jahressonderzahlung“: EG 1 - 8 90 % EG 9 - 12 80 % wieder dynamisiert EG 13 - 15 60 % Bemessungsgrundlage = noch festzulegen Auszahlung jeweils im November ab 2007 (Ost 75%) gilt nicht für die Landesbeschäftigten; Kürzung von TdL verlangt, jetzt schon siehe Beamtenregelung......... Stand: 20. Februar 2005

Wöchentliche Arbeitszeit: TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005 für Bund und Kommunen Der neue Tarifvertrag - Arbeitszeit - 1 Nord FB 6 Wöchentliche Arbeitszeit: Bund - in Ost und West 39 Stunden wöchentlich ab 1.10.2005 bei unverändertem Gehalt/Lohn Kommunen Ost - 40 Std./wöchentlich Kommunen West - 38,5-Std./wöchentlich kommunale Öffnungsklausel: Verlängerungsmöglichkeit auf 40 Std./wöchentlich durch ver.di - Landesbezirks-Tarifvertrag (damit nur in West möglich) gilt nicht für die Landesbeschäftigten; TdL Bereiche schon jetzt bis zu 42 Std./wöchentlich, (analog Beamtenregelungen...) Stand: 20. Februar 2005

TV - ÖD - Tarifabschluss 9. 2 TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005 für Bund und Kommunen Der neue Tarifvertrag Nord FB 6 Meistbegünstigungsklausel: Abweichung in Arbeitszeit, Sonderzahlung oder Entgelt ist Angebot an VKA und Bund! Damit gilt für die Landesbeschäftigten: entweder Übernahme des Ergebnisses oder kein Tarifabschluss Stand: 20. Februar 2005

Nachtarbeit von 21 Uhr bis 6 Uhr TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005 für Bund und Kommunen Der neue Tarifvertrag - Arbeitszeit - 2 Nord FB 6 Nachtarbeit von 21 Uhr bis 6 Uhr Jahresarbeitszeit vermindert um Feiertage (Vorwegabzug) Pause bei Wechselschicht ist Arbeitszeit (ohne Krankenhäuser) Überstunden in der folgenden Woche ausgleichen Ausgleichszeitraum bis zu 52 Wochen (1Jahr) Arbeitszeitflexibilisierung über Arbeitszeitkorridore (bis 45 Std i.d. Woche) oder Rahmenarbeitszeit (von 12 Std. zwischen 6 Uhr und 20 Uhr) i.V. mit Arbeitszeitkonten; diese einvernehmlich mit DV/BV gestalten; (ohne Einigungsstelle) - sonst Rückfall auf Tarifvertrag Arbeitszeitkonten:Sicherung bei Arbeitsunfähigkeit gilt nicht für die Landesbeschäftigte Stand: 20. Februar 2005

Höhe der Zuschläge: Bezahlung/Faktorisierung TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005 für Bund und Kommunen Der neue Tarifvertrag - Arbeitszeit -3 Nord FB 6 Höhe der Zuschläge: Bezahlung/Faktorisierung Überstunden EG 1 -9 = 30%/ EG 10 - 15 = 15 % Nacht (21h - 6 h) = 20 % Samstag (13h-21h) = 20 % (Krankenhäuser Status Quo = 0,64 €) Sonntag = 25 % Feiertage = 35 % 24./31. Dez. ab 6 h = 35 % Schichtzulage = 40,- € (0,24 € je Stunde) Wechselschichtzulage = 105,-€ (0,63 € je Stunde Verbesserungen/Veränderungen gelten nicht für Landesbeschäftigten Stand: 20. Februar 2005

TV - ÖD - Tarifabschluss 9. 2 TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005 für Bund und Kommunen Der neue Tarifvertrag - Leistungsbezahlung Nord FB 6 Leistungsbezahlung: „on top“ ab 2007: 1 Prozent der Jahresentgeltsumme des Vorjahres der Tarifbeschäftigten steigend auf 8 Prozent Auszahlungspflicht Regelung von Kriterien mit DV/BV, Sicherungsklausel bei keinem Ergebnis mit TV, Prüfvorbehalt durch ver.di Leistungsziele und darauf bezogene Ergebnisse müssen vom AN beeinflussbar sein Finanzierung aus festgelegten Anteilen bei Lohnrunden, Rückflüsse aus Besitzständen und durch Strukturveränderungen im heutigen Bezahlungssyste gilt nicht für die Landesbeschäftigten Stand: 20. Februar 2005

Leistungsabhängige Stufenaufstiege ab Stufe 4 möglich TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005 für Bund und Kommunen Der neue Tarifvertrag - Leistungsbezahlung Nord FB 6 Leistungsabhängige Stufenaufstiege ab Stufe 4 möglich sinngemäß: bei Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die Stufenzeit verkürzt; erheblich unter dem Durchschnitt die erforderliche Zeit verlängert werden; betriebliche Kommission für Beschwerden rechtlich: Erheblichkeitsbegriff, Leistungsbegriff, Leistungsbemessung und -Bewertung........ gilt nicht für die Landesbeschäftigten; TdL hätte gerne........ Stand: 20. Februar 2005

diskriminierungsfreies Eingruppierungsrecht TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005 für Bund und Kommunen Der neue Tarifvertrag - Eingruppierung Nord FB 6 diskriminierungsfreies Eingruppierungsrecht bundeseinheitliche Regelung mit unmittelbar eingruppierenden Beispielen und Ferner-Gruppen, die auch ohne weitere Ausgestaltung eingruppierend ist; ergänzbar durch sparten- bzw. landesbezirkliche Ausgestaltung, 15 Entgeltgruppen (als bundesweiter Rahmen) strikter Tätigkeitsbezug (ausgeübte statt übertragene Tätigkeit) Eckeingruppierung EG 5/ EG 9/ EG13 keine Zeit-/Bewährungsaufstiege Tätigkeitsmerkmale für Entgeltordnung bis 2008 gilt nicht für Landesbeschäftigte Stand: 20. Februar 2005

TV - ÖD - Tarifabschluss 9. 2 TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005 für Bund und Kommunen Der neue Tarifvertrag - Eingruppierung Nord FB 6 Ergebnisse Eck-Eingruppierungen („Qualifikationsebenen“)   - E 1 – E 4: un-/angelernte Tätigkeiten und Ausbildungen unter „3-jährig“ - ab E 5: „3-jährige“ Ausbildung (BBiG) - ab E 9: Fachhochschulabschluss/Bachelor - ab E 13: wissenschaftl. Hochschulabschluss gilt nicht für Landesbeschäftigte Stand: 20. Februar 2005

TV - ÖD - Tarifabschluss 9. 2 TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005 für Bund und Kommunen Der neue Tarifvertrag - Eingruppierung Nord FB 6 Ergebnisse Eck-Eingruppierung („E 5“)  - Grundsatzeinigung zur Eckeingruppierung 1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen. (Dem BBiG stehen die entsprechenden Bestimmungen der HandwO gleich. Die Ausbildungsvoraussetzungen gelten durch den erfolg-reichen Abschluss der Ersten Prüfung oder des Verwaltungslehrgangs I als erfüllt.) sowie 2. Beschäftigte, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Fähigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben Protokollerklärung zu Ziffer 1: die mindestens zweieinhalbjährigen Ausbildungen nach altem Recht sind gleichgestellt. Überprüfung anderer schulischer und sonstiger Ausbildungen/ Abschlüsse/ Anerkennung „Ost“-Abschlüsse Stand: 20. Februar 2005

TV - ÖD - Tarifabschluss 9. 2 TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005 für Bund und Kommunen Der neue Tarifvertrag - Eingruppierung Nord FB 6 Heraushebung und Durchlässigkeit - z.B. EG 5 und 9 (bisher über Bewährungssystem) ver.di Vorschlag: Baukastensystem mit verschiedenen Heraushebungsmerkmalen Zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten; Komplexität; Verantwortung; Soziale Kompetenz; Planen und Organisieren; Belastungen; Durchgängig von E 5 bis E 10!!  Arbeitgeber: E 6 „schwierig“ E 7 Höhere Schwierigkeit oder höhere Verantwortung E 8 Hohe Schwierigkeit und hohe Verantwortung E 9 --- (nicht vorgesehen) Stand: 20. Februar 2005

über 15 EG i.V. mit 6 Erfahrungsstufen TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005 für Bund und Kommunen Der neue Tarifvertrag - Entgelt Nord FB 6 über 15 EG i.V. mit 6 Erfahrungsstufen Lebensaltersstufen werden durch Erfahrungs-/Entwicklungsstufen ersetzt Jüngere werden bessere gestellt eine Tabelle für alle Beschäftigte Einbau von Orts-/Verheirateten-/Kinderzuschlag (Kinderanteil-Besitzstand bis 31.12.2005 Geborene) Überleitung durch individuelle Zwischenstufen Stand: 20. Februar 2005

z.B. Grundentgelt und Entwicklungsstufen: TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005 für Bund und Kommunen Der neue Tarifvertrag - Entgelt Nord FB 6 z.B. Grundentgelt und Entwicklungsstufen: Neueinstellungen ohne einschlägige Berufserfahrung in Stufe 1 (Grundentgelt 1) Ein Aufrücken von Stufe 1 nach Stufe 2 (Grundentgelt 2) spätestens nach 1 Jahr Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag Praktikant/innen reicht für Stufe 2. Stand: 20. Februar 2005

Abweichung für von Outsourcing bedrohte Bereiche: Einführung E 1 TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005 für Bund und Kommunen Der neue Tarifvertrag - Entgelt Nord FB 6 Abweichung für von Outsourcing bedrohte Bereiche: Einführung E 1 („Niedriglohngruppe“) nur für an-/ungelernte Tätigkeiten der E 1 - 4 landesbezirklicher Rahmen „Freischaltung“ durch Anwendungsvereinbarung untere Grenze im Rahmen der Spannbreite der E 1 (1.286 € - 1.440 €) Stand: 20. Februar 2005

TV - ÖD - Tarifabschluss 9. 2 TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005 für Bund und Kommunen Der neue Tarifvertrag - Entgelt Nord FB 6 Universität/ Master 13 Fachhoschul-Abschluss 9 3-jährige Ausbildung 5 Stand: 20. Februar 2005

Überleitung in die Tabelle TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005 für Bund und Kommunen Der neue Tarifvertrag - Entgelt Nord FB 6 Überleitung in die Tabelle mit dem derzeitigen persönlichen Entgelt wird die Überleitung bei Bedarf in Form einer Zwischenstufe vorgenommen Persönliches Entgelt Arbeiter/innen Angestellte Monatstabellenlohn - Grundvergütung - Sozialzuschläge - Ortszuschlag (extra abgesichert) - allg. Zulage Stand: 20. Februar 2005

TV - ÖD - Tarifabschluss 9. 2 TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005 für Bund und Kommunen Der neue Tarifvertrag - Entgelt Nord FB 6 Folie 38 und 39 Stand: 20. Februar 2005

Urlaubsregelung 26 - 29 (ab 30 J.) - 30 (ab 40. J.) Arbeitstage TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005 für Bund und Kommunen Der neue Tarifvertrag - Mantel Nord FB 6 Urlaubsregelung 26 - 29 (ab 30 J.) - 30 (ab 40. J.) Arbeitstage Freistellung jetzt 8 Arbeitstage (Erweiterung um Landesfachbereichsvorstände) Jubiläumszuwendung 350 € (25 Jahre) - 500 € (40 Jahre) Mindestregelung mit betrieblicher Öffnungsklausel Reisezeiten bei Dienstreisen nichtanrechenbare Reisezeiten werden auf Antrag zu 25 Prozent angerechnet, wenn sie 15 Stunden im Monat überschreiten. Ausschlussfrist - Ansprüche verfallen 6 Monate nach Fälligkeit Versetzung/ Zuweisung/ Abordnung (Verfahren und klare Begriffsdefinition) Stand: 20. Februar 2005

TV - ÖD - Tarifabschluss 9. 2 TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005 für Bund und Kommunen Der neue Tarifvertrag - Mantel Nord FB 6 Probezeit: 6 Monate, es sei denn, es ist eine kürzere Zeit vereinbart; übernommene Azubi´s keine) Qualifizierung: Erhaltungsqualifizierung, Fort- und Weiterbildung, Qualifizierung für eine andere Tätigkeit – Umschulung, Wiedereinstiegsqualifizierung Führung auf Probe ab E 10 (befristetes Arbeitsverhältnis mit Möglichkeit der höchstens zweimaligen Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren) Führung auf Zeit ab E 10 (Ab E 10 höchstens zweimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von 8 Jahren; ab E 13 höchstens dreimalige Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 12 Jahren) vorübergehende Übertragung bis zu 4 Jahr Stand: 20. Februar 2005

TV - ÖD - Tarifabschluss 9. 2 TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005 für Bund und Kommunen Konsequenzen für Landesbeschäftigte Nord FB 6 Nach Äußerungen der TdL-Vertreter ist klar, dass sie Änderungen im TV haben wollen, wenn sie ihn überhaupt übernehmen werden durch die Meistbegünstigtenklausel ist klar, dass ver.di keinen Abschluss vereinbaren wird, der in Arbeitszeit und Bezahlung schlechter ist d.h. die Beschäftigten haben es in der Hand: Warnstreiks/Aktionen in dieser Woche 3.3.2005 Verhandlungstermin TdL ansonsten „Nachwirkung“ und „Aushöhlung“ Stand: 20. Februar 2005

Gerade hierfür modernes Tarifrecht erforderlich TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005 für Bund und Kommunen Konsequenzen für Landesbeschäftigte- M-V Nord FB 6 Können auf einem Nachwirkungstarifvertrag öffentlicher Dienst, der keinerlei Veränderungen bringt bzw. zuläßt, Themen wie Personalentwicklung und Personalüberleitung verhandelt werden? Gerade hierfür modernes Tarifrecht erforderlich Außerdem sind Auswirkungen auch für den Sozialtarifvertrag zum Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen deutlich Konsequenz: es geht auch die Landesbeschäftigten M-V etwas an; Verantwortung!!! Stand: 20. Februar 2005

Kämpfen oder alle Themen aufgeben? TV - ÖD - Tarifabschluss 9.2.2005 für Bund und Kommunen Konsequenzen für Landesbeschäftigte- M-V Nord FB 6 Es bleibt die Frage: Kämpfen oder alle Themen aufgeben? alle sind gefordert Ende Stand: 20. Februar 2005