Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Redaktion: Verrechnungsstelle für katholische Kirchengemeinden Obrigheim 21. April 2018 / Seite: 1

Ziel des AGG Schutz vor Benachteiligung aufgrund: Der Rasse AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Ziel des AGG Schutz vor Benachteiligung aufgrund: Der Rasse Der ethnischen Herkunft Des Geschlechts Der Religion Der Weltanschauung Einer Behinderung Des Alters Der sexuellen Identität 21. April 2018 / Seite: 2

Das AGG gilt für folgende Personen: AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Anwendungsbereich Das AGG gilt für folgende Personen: Arbeitnehmer Auszubildende Arbeitnehmerähnliche Personen Heimarbeiter Bewerber Organmitglieder Beamte Richter FSJ / BUFDI 21. April 2018 / Seite: 3

Das AGG gilt in sachlicher Hinsicht für: AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Anwendungsbereich Das AGG gilt in sachlicher Hinsicht für: Stellenausschreibungen Einstellungen Beförderungen bzw. den beruflichen Aufstieg Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen Entlohnung Entlassungsbedingungen Berufsausbildung und berufliche Weiterbildung Zugang zu und Mitwirkung in Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen und Berufsverbänden 21. April 2018 / Seite: 4

AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Formen der Benachteiligung: Unmittelbare Benachteiligung (§ 3 I AGG) Benachteiligungs- formen Mittelbare Benachteiligung (§ 3 II AGG) Anweisung zur Benachteiligung (§ 3 V AGG) Sexuelle Belästigung (§ 3 IV AGG) Belästigung (§ 3 III AGG) 21. April 2018 / Seite: 5

AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Unmittelbare Benachteiligung Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Benachteiligung ist jede Form der Zurücksetzung. Mittelbare Benachteiligung Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen benachteiligen. Ausnahmen sind sachlich gerechtfertigte Mittel zur Erreichung eines rechtmäßigen Zieles. 21. April 2018 / Seite: 6

AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Belästigung Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung, Entwürdigung oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Sexuelle Belästigung Ist eine Benachteiligung wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, Aufforderungen, Berührungen sowie unerwünschtes Zeigen oder sichtbares anbringen von pornographischen Darstellungen gehört, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung, Entwürdigung oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird 21. April 2018 / Seite: 7

Anweisung zur Benachteiligung AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Anweisung zur Benachteiligung Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt insbesondere dann vor, wenn die Anweisung eine Person zu einem Verhalten bestimmt, dass einen Beschäftigten benachteiligt oder benachteiligen kann. 21. April 2018 / Seite: 8

Zulässige Ungleichbehandlung: AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Zulässige Ungleichbehandlung: Wenn dadurch bisher benachteiligte Gruppen gefördert werden. (Bsp. Bevorzugung von schwerbehinderten Menschen und Frauen auf gesetzl. Grundlage) Wenn berufliche Anforderungen dieses erfordern (z.B. Verkäuferin für Damenbademoden, Vollzugsbeamter im Männergefängnis) In kirchlichen Arbeitsverhältnissen (Tendenzbetrieben) 21. April 2018 / Seite: 9

Schutzbereich Das AGG bietet Schutz gegen: Kollegen Vorgesetzte Dritte AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Schutzbereich Das AGG bietet Schutz gegen: Kollegen Vorgesetzte Dritte Der Arbeitgeber hat Sorge dafür zu tragen, dass Benachteiligungen abgestellt bzw. vermieden werden. 21. April 2018 / Seite: 10

Rechte des Arbeitnehmers: AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Rechte des Arbeitnehmers: Beschwerderecht (Beschwerdestelle des Erzbistums und der Kirchengemeinden wurde eingerichtet beim Erzbischöflichen Ordinariat, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg, besetzt ist die Stelle mit Frau Ulrika Licht und Herrn Klaus Lipp) Leistungsverweigerungsrecht (Wer wegen Belästigung oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz beschwert ist, hat unter Umständen das Recht, seine Tätigkeit einzustellen - unter Fortzahlung der Bezüge. Dieses Leistungsverweigerungsrecht besteht aber nur dann, wenn er vorher vom Arbeitgeber bzw. der Beschwerdestelle Abhilfe verlangt hat, aber keine oder keine geeigneten Maßnahmen seitens des Arbeitgebers ergriffen wurden um die Belästigung abzustellen. Unberechtigte Leistungsverweigerung kann alle arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung haben!) Entschädigung/Schadensersatz 21. April 2018 / Seite: 11

AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Schutz vor Verstößen von Beschäftigten gegen das Benachteiligungsverbot Prävention gemäß §12 I AGG Organisationspflichten des Arbeitgebers Stellenausschreibung darf nicht gegen das Benachteiligungsverbot des §7 AGG verstoßen (§11 AGG). Schutz vor Benachteiligung von Beschäftigten durch Dritte Bekanntmachungs- pflicht 21. April 2018 / Seite: 12

AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Diese Skript finden Sie auch unter www.vst-obrigheim.de/download/down-kiga.html 21. April 2018 / Seite: 13