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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

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Präsentation zum Thema: "Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)"—  Präsentation transkript:

1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

2 Warum das AGG? Tradition der europäischen Menschenrechte
und der Übereinkommen der Vereinten Nationen Umsetzung der EU-Richtlinien in deutsches Gesetz Mehr Schutz vor Benachteiligungen aller Art Mehr Rechte für Arbeitnehmer und Zivilpersonen bei Benachteiligungen Für ein Klima der Toleranz und gegenseitigen Achtung im Betrieb und anderswo FB Sozialpolitik

3 Das AGG schützt vor Diskriminierung wegen
„Rasse“ / ethnischer Herkunft Behinderung (= nicht nur Schwerbehinderung) Geschlecht Sexueller Identität Religion oder Weltanschauung Alter Auszug aus der europ. Antirassismus-Richtlinie: „Die Europäische Union weist Theorien, mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen, zurück. Die Verwendung des Begriffs „Rasse“ in dieser Richtlinie impliziert nicht die Akzeptanz solcher Theorien.“ Nach § 2 SGB IX ist die Behinderung wie folgt definiert: “Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“ Von daher kann der Übergang von langer Krankheit zur Behinderung fließend sein. Sexuelle Identität: dazu gehört Homo-, Hetero-, Transsexualität. Weltanschauung ist nicht politische Anschauung! Sondern z.B. die Schöpfungslehre im Gegensatz zur Evolutionstheorie FB Sozialpolitik

4 Bisher bestehende Bestimmungen gegen Benachteiligungen (Beispiele I)
Art. 3 Grundgesetz allgemeiner Gleichheitssatz (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. § 75 Betriebsverfassungsgesetz Gleichbehandlungsgrundsatz (Rechtsprechung) Rechtsprechung: z.B. gleiches Entgelt für gleiche Arbeit von Männer und Frauen (etwa BAG vom ) FB Sozialpolitik

5 Bisher bestehende Bestimmungen gegen Benachteiligungen (Beispiele II)
§ 81 Abs. 2 SGB IX keine Benachteiligung schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben § 611a BGB keine Benachteiligung wegen des Geschlechts BeschäftigtenschutzG (§ 4 Teilzeit- und BefristungsG) Das Beschäftigtenschutzgesetz soll vor sexuellen Belästigungen schützen, das wird nach dem AGG als eine „Benachteiligung“ wegen des Geschlechts definiert FB Sozialpolitik

6 Sachlicher Geltungsbereich (§ 2)
Zugangsbedingungen zu un-/selbständiger Erwerbstätigkeit Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen Zugang zu Berufsberatung, -bildung, -erfahrung Mitgliedschaft/Mitwirkung in Gewerkschaften incl. Leistungen Sozialschutz einschl. sozialer Sicherheit u. Gesundheitsdienste soziale „Vergünstigungen“ Bildung Zugang zu/Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen Die Begriffe „Sozialschutz“ und „soziale Vergünstigungen“ sind den europ. Richtlinien entnommen. Damit sind alle staatlichen bzw. öffentlich-rechtlichen Leistungen wie etwa Leistungen der Krankenversicherung, Arbeitslosengeld, Sozialgeld, Renten usw. gemeint, aber auch Dienstleistungen der Ärzte und Krankenhäuser, Pflegeversicherung usw. FB Sozialpolitik

7 Was soll das AGG verhindern? (§ 3)
Unmittelbare Benachteiligung: „weniger günstige Behandlung als vergleichbare Personen“ Mittelbare Benachteiligung: scheinbar neutrale Kriterien, die indirekt benachteiligen Belästigung: Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung, Entwürdigung, Beleidigung sexuelle Belästigung: unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, z. B. Bemerkungen sexuellen Inhalts usw. Mittelbar Definition des Gesetzes: Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.“ Beispiel einer betrieblichen Anordnung: „Kein Arbeitnehmer darf mehr als 3 Wochen Urlaub machen“ trifft vor allem ausländische Kollegen/-innen; oder: Nichtberücksichtigung von Zeiten des Elternurlaubs bei Berechnung der Betriebszugehörigkeit und Sozialplanabfindung benachteiligt Frauen (BAG-Urteil vom 12. November 2002, Az: 1 AZR 58/02) 2.„Unerwünschtes“ Verhalten: richtet sich nach dem subjektiven Empfängerhorizont des/der Belästigten, nicht nach objektiven Gesichtspunkten FB Sozialpolitik

8 Geltungsbereich des Gesetzes im Arbeitsleben (§ 6)
Arbeitnehmerseite: Arbeitnehmer/-innen u. Auszubildende Arbeitnehmerähnliche Personen, Heimarbeiter/-innen u. Gleichgestellte Bewerber/innen u. ehemalige Beschäftigte freie Mitarbeiter Arbeitgeberseite: Arbeitgeber Entleiher Auftraggeber Zwischenmeister Zwischenmeister: gibt es für Heimarbeiter FB Sozialpolitik

9 Geltungsbereich und „Schutzrichtung“
Schutz gegenüber a) Arbeitgeber b) Vorgesetzten c) Kollegen d) Dritten d.h. AG muss auf Vorgesetzte und Arbeitnehmer einwirken bzw. Maßnahmen treffen d.h. Pflicht des AG‘s, die geschützten Personen vor Diskriminierungen durch betriebsfremde Dritte zu schützen Dritte: Der Arbeitgeber (Entleiher) muss ggf. mit der Verleihfirma vertraglich vereinbaren (evtl. mit Vertragsstrafe), dass ihre Arbeitnehmer(Leiharbeitnehmer) die Beschäftigten des Betriebes nicht diskriminieren. FB Sozialpolitik

10 Ausnahmen im Arbeitsleben
Unterschiedliche Behandlung unter gesetzlich definierten Voraussetzungen zulässig (§ 8) z.B. wegen beruflicher Anforderung Ausnahmen für die Beschäftigung bei Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften (§ 9) Wegen Alters (§ 10) Beispiel: Förderung der beruflichen Eingliederung Jugendlicher Beispiel: Altersgrenzen bei Betriebsrentenregelungen usw. Ausnahmen vom EU-Recht abgedeckt?? Berufliche Anforderung: z.B. Model für Damenoberbekleidung Alter: auch jüngere, nicht nur ältere können benachteiligt werden berufliche Anforderung: wenn x Jahre Berufserfahrung wg. der berufl. Anforderung verlangt werden, ist es keine Diskriminierung, nur wenn ein Mindestalter verlangt wird § 10 enthält eine Liste von Ausnahmen, siehe dort Da die Rechtsprechung des EuGH ziemlich rigide ist, könnte es sein, dass nicht alle Ausnahmen EU-konform sind FB Sozialpolitik

11 Prävention durch Verhaltensänderung
Soziale Verantwortung von Arbeitgeber, Tarifvertragsparteien, Betriebsräten, an der Verwirklichung des Gesetzes mitzuwirken (§ 17) Erweiterung des § 75 BetrVG (1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.“ FB Sozialpolitik

12 Pflichten des Arbeitgebers (§§ 11,12)
diskriminierungsfreie Stellenausschreibungen Vorbeugende Maßnahmen Aushang des Gesetzes Aufklärung über das Gesetz (mündlich oder schriftlich oder Betriebsversammlung) Aus- und Fortbildungsmaßnahmen Der Gesetzgeber hat die vorbeugenden Maßnahmen des Arbeitgebers nicht definiert; hier sind der Phantasie keine Grenzen gesetzt: Werkszeitung, Aushänge, Plakate, Besprechungen, usw. FB Sozialpolitik

13 Individualrechte der Arbeitnehmer/-innen (I) (§§ 13-16)
Beschwerderecht (§ 13) bei zuständige Stellen des Betriebes/Betriebsrat Leistungsverweigerungsrecht (§ 14) bei Belästigung und sexueller Belästigung Anspruch auf Unterlassung Verbot der Maßregelung (§ 16) Das Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht schon bei der Belästigung, sondern dann, wenn der Arbeitgeber sie trotz Aufforderung nicht unterbindet/abstellt. Der Unterlassungsanspruch kann von den Betroffenen ggf. auch gerichtlich durchgesetzt werden Wer sich beschwert, darf deswegen nicht gemaßregelt werden FB Sozialpolitik

14 Individualrechte der Arbeitnehmer/-innen (II) (§§ 15, 21, 22)
Ersatz des materiellen Schadens Entschädigung bei immateriellem Schaden Klage auf Schadensersatz Beweiserleichterung Entschädigung  für Betroffene, wenn Indizien bewiesen werden können, die Diskriminierung vermuten lassen Frist: 2 Monate für schriftliche Geltendmachung (§ 15 Abs. 4) Klagefrist: weitere 3 Monate bei Entschädigung (§ 61b ArbGG) Entschädigung: vergleichbar mit „Schmerzensgeld“: immaterieller Schaden: z.B. Verletzung der Persönlichkeit Indizienbeweis: Nicht die Benachteiligung selbst muss bewiesen werden, sondern „nur“ die Indizien, die auf die Benachteiligung hinweisen; insoweit Verschlechterung des Entwurf, weil es ursprünglich genügt hätte, Tatsachen „nur“ glaubhaft zu machen und nicht zu beweisen FB Sozialpolitik

15 Maßnahmen des Arbeitgebers bei Beschwerden über Benachteiligung durch Beschäftigte (§ 12 Abs. 2)
Ermittlung des Sachverhalts, Anhörung der Beteiligten Unterbindung der Benachteiligung Abmahnung des/der „Täter/in“ Umsetzung Versetzung Kündigung FB Sozialpolitik

16 Auswirkungen auf Individual- und Kollektivvereinbarungen (§ 7 Abs. 2)
Unwirksamkeit von benachteiligenden Bestimmungen in Arbeitsverträgen in Betriebsvereinbarungen in Tarifverträgen Nicht die ganze Vereinbarung ist unwirksam, sondern nur die diskriminierenden Bestimmungen. Der Arbeitgeber kann sich also nicht darauf berufen. FB Sozialpolitik

17 Rechte von Betriebsrat und Gewerkschaften
Betriebsrat oder IG Metall: Unterlassungsklage gegen Arbeitgeber bei grobem Verstoß gegen AGG (§ 17 Abs. 2 AGG i.V.m. § 23 Abs. 3 BetrVG) im Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht FB Sozialpolitik

18 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot (1) (§§ 19 – 21)
Wegen aller Merkmale (ohne „Weltanschauung“): Keine Benachteiligung bei Massengeschäften und bei Privatversicherungen Zusätzlich wegen „Rasse“ oder ethnischer Herkunft: bei allen Verträgen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 1. Nach der EU-Richtlinie (2000/113/EG) müssten die Mitgliedsstaaten dafür sorgen, „dass spätestens bei den nach dem 21. Dezember 2007 neu abgeschlossenen Verträgen die Berücksichtigung des Faktors Geschlecht bei der Berechnung von Prämien und Leistungen im Bereich des Versicherungswesens und verwandter Finanzdienstleistungen nicht zu unterschiedlichen Prämien und Leistungen führt.“ (Stichwort: Unisex-Tarife). 2. Es gibt allerdings ein Schlupfloch, nämlich die versicherungsmathematischen Daten: „Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten vor dem 21. Dezember 2007 beschließen, proportionale Unterschiede bei den Prämien und Leistungen dann zuzulassen, wenn die Berücksichtigung des Geschlechts bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist.“ FB Sozialpolitik

19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot (§§ 19 – 21)
Einschränkung bei Mietverträgen, wenn ein besonderes Näheverhältnis zwischen Mieter und Vermieter besteht (Untermiete in der gleichen Wohnung) Ausnahmen u.a. für Vermieter von weniger als 50 Wohnungen (sehr fraglich) Zulässige Benachteiligung nach gesetzlichen Kriterien (?) für Versicherungen, wenn signifikante Daten vorliegen (fraglich) FB Sozialpolitik

20 Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Unabhängige Stelle beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) Aufgabe: Unterstützung von benachteiligten Personen, insbesondere Information über Ansprüche und rechtliches Vorgehen Vermittlung von Beratung durch andere Stellen Gütliche Beilegung (von Streitigkeiten) anstreben Einrichtung eines Beirats zu deren Beratung FB Sozialpolitik

21 Änderungen im Sozialrecht
Neuer § 33c SGB I keine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte Neuer § 36 Abs. 2 SGB III Arbeitsagentur darf Einschränkungen der Arbeitgeber wegen der AD-Merkmale bei der Vermittlung nur berücksichtigen, wenn gesetzlich zulässig Neuer § 19a SGB IV Keine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Leistungen für die Berufsberatung, -bildung, berufl. Weiterbildung, Umschulung FB Sozialpolitik

22 Änderungen im SGB IX In § 36 Satz 3
werden nach den Wörtern „den Arbeitsschutz,“ die Wörter „den Schutz vor Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf,“ eingefügt. § 81 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.“ FB Sozialpolitik

23 keine Definition der vorbeugenden Maßnahmen keine Beweislastumkehr,
Bewertung des AGG (I) Überfällig überwiegend positiv keine Definition der vorbeugenden Maßnahmen keine Beweislastumkehr, keine Verbandsklage, aber immerhin Unterlassungsklage für Gewerkschaften möglich, wenn auch nur bei grobem Verstoß (§ 17) FB Sozialpolitik

24 zum Teil über EU-Richtlinien hinaus,
Bewertung des AGG (II) zum Teil über EU-Richtlinien hinaus, an einigen Stellen nicht voll umgesetzt Nur wirksam, wenn das Gesetz mit Leben erfüllt wird und in die Tat umgesetzt wird Umdenken in den Köpfen! FB Sozialpolitik


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